Erbrecht – die meistgelesenen Beiträge

Wie sieht das mit dem Anspruch auf Pflegeausgleich § 2057a für den Allein-/Haupterben aus?

Beide meine Eltern sind vor 3 Monaten kurz aufeinander gestorben. Sie haben Immobilien und Sparkonten hinterlassen. Meine Schwester hat ihr Leben lang unentgeltlich bei den Eltern gelebt und sie in den letzten 10 Jahren zunehmend gepflegt. Beide Eltern waren mobil und überwiegend selbständig, aber da unser Vater Demenz, Inkontinenz und vor 1 1/2 Jahren dann Krebs entwickelte, und unsere Mutter multiple chronische Erkrankungen hatte, erhielten beide in der Zeit Pflegegeld nach Pflegestufe 1 bzw 2, und in den letzten 2 Monaten Stufe 3. Das Pflegegeld ging direkt auf das Konto meiner Schwester. Unsere Mutter schenkte ihr für ihre Dienste zudem vor 2 Jahren eine Immobilie im Wert von 25.000 Euro, sowie (zusammen mit unserem Vater) letztes Jahr ein Auto im Wert von 22.000 Euro. Unsere Mutter hatte sie zusätzlich testamentlich als Alleinerbin eingesetzt. Mein Vater hat aufgrund seiner Demenz kein Testament hinterlassen. Ich möchte mich von meiner Schwester auszahlen lassen und versuchen, es möglichst gütlich, d.h. ohne Anwalt regeln, damit unsere Beziehung nicht vollkommen zerbricht. Bei der Errechnung meines Pflichtanteilanspruches verlangt meine Schwester nun, das ihr zusätzlich 20% des Gesamterbes beider Elternteile als Ausgleich für ihre geleistete Pflege zugeschrieben wird (siehe Anspruch auf Pflegeausgleich nach § 2057a). Steht ihr dieser Anspruch wirklich noch zu, obwohl sie bereits 1. völlig mietfrei bei unseren Eltern gewohnt hat (sie hat im Gegenzug die Arznei- und Nahrungsmittelkosten getragen), 2. das Pflegegeld bekam 3. als Dank für ihre Pflegeleistung die Schenkungen von insgesamt 47.000 Euro erhalten hat, und zudem 4. aus gleichem Grund als Alleinerbin von unserer Mutter eingesetzt worden ist?

Vielen Dank!

erbrecht

Berechnung der Steuer bei Auflösung eine Landwirtschaftlichen Betriebes?

Hallo und guten Abend,

Ich bin neu hier bei Finanzfrage.net. Erstmal Hallo an alle. Ich hoffe nun endlich hier eine verwertbare Aussage zu finden zu meinem Fall der wie folgt ist.

Es geht um eine Erbengemeinschaft eines noch nicht aufgelösten Landwirtschaftlichen Betriebes. Die Erbengemeinschaft besteht seit 1994. Aus drei Parteien zu je 1/2 und 2 x 1/4. Die Erbengemeinschaft war sich soweit einig. Nur die Steuerliche Lage war nicht klar. Das war so 1999. Dann bestand Interesse einer Kommune an einem Grundstück zum Kauf .

Mit dem Verkauf wären die Steuern zu stemmen gewesen. Wir waren beim Spezialisten für Steuerrecht in der Landwirtschaft um alles abzuklähren.Es war alles geregelt. 1 Woche vor Unterzeichnung springt die Gemeinde ab.

Lässt aber wohlwissend das Ackerland zum Bauerwartungsland eintragen. Was bedeutet das für die Auflösung noch mehr Steuern anfallen. Weil Ackerpreis und Bauerwartungsland ca. Das 10 fachen. Das war 2008. Damit rückte die Machbarkeit in weite Ferne.

Dann gegen 2013. Die Kommune unter neuem Bürgermeister zeigt wieder Interesse. Diesmal in Zusammenarbeit mit einer Baugesellschaft. Treffen mit der Gesellschaft, Vorlage von Bauplänen. Wir mussten ein neues Gutachten erstellen lassen. Die letzten von 1994 und von 2002. Werte alle bekannt. Wieder zum Spezialisten berechnen wegen Steuer. Wohlgemerkt Erbengemeinschaft immer noch einig. Nur die Steuern. Da Bauerwartungsland das Betriebsvermögen hoch hält, und man das nicht durch drei Teilen kann.

Weiter zur Baugesellschaft mehrere Termine, wir wissen was die Gesellschaft Zahlen müsste damit wir die Steuern begleichen können. Termin zur Kaufpreisverhandlung steht. Wir glauben es geschafft zu haben. Zwei Tage vor Termin absagen der Baugesellschaft. Die Erben des angrenzenden Grundstückes wollen doch nicht verkaufen, sondern die Haltefrist von 10Jahren für Steuerbefreiung einhalten.

Jetzt ist fast 2023. Die Nachbarische Erbpartei würde jetzt verkaufen. Baugesellschaft hat kein Interesse mehr. Ersten wegen der Wirtschaftlichen Lage, zweitens weil sie schon genug investiert haben und wieder müssten.

Unsere Erbengemeinschaft immer noch soweit einig. Aber die Steuern. Ich möchte nicht mehr zum Spezialisten. Bin mittlerweile Recht fit In der Erbsache. Nur Steuerlich Blick ich nicht ganz durch. Ich würde es jetzt gerne Auflösen. Weil meine Tante wird bald 80. Hat auch drei Kinder. Wenn die Nachrücken finden wir keine Lösung mehr. Teilungsversteigerung ist Letze Option. Wie gesagt wir sind uns einig. Es ist etwas Vermögen da ich weiß nur nicht ob mein Anteil reicht.

Jetzt zu meiner eigentlichen Frage. Wie berechnet sich meine Steuer auf die Auflösung. Persönlicher Steuersatz? Tabellarischer Steuersatz 0 - 2 Mio € mit 30% bei Steuerklasse 3.? Freibetrag nur ab 55 Jahr möglich, da bin ich raus. Oder greift auch der persönlichen Freibetrag?

Weiß da jemand genauer bescheid und kann mir helfen?

Danke fürs Lesen und eure Antwort.

Grüsse inflames

Erbengemeinschaft, erbrecht

Pflichtteilsanspruch - Bewertung Gegenständer?

Guten Tag,

Ich möchte der Community um Rat wegen der Pflichtteilsanspruch die Kinder aus 1. Ehe von mein verstorben Mann bitten. Ihrem Anwalt  wollte eine Liste alle Gegenstände im Haus dass mein Mann gehörte haben.  4 Mal verschickt - jedes Mal wollten sie mehr Information (Kauf Datum, Wo gekauft, Preis mit Rechnung, Modell Nummer, Beschreibung).  Auch von seinen Kleidung wollte sie alles aufgelistet, mit Marke, Preis, usw.  Dann wollten sie ein Preis Bewertung von jedem Gegenstand.

Das meiste Möbel ist eingebaut (Küche, Badezimmer/Schlafzimmer). Natürlich haben wir während der 26 Jahre Ehe vieles zusammen gekauft z.B. Wohnung, TV, CD/Platten Spieler, Möbel, Einrichtung. Alles ist gelistet, auch seine Bücher, CDs, Platten, persönliche Artikeln (Kleidung, Elektrische Rasier, Hörgerät, Brillen, Uhr, Ehering, Kamera, Handy, Ornamente/Bilder).

Der Gegenseite will jetzt dass ein Notar der Nachlassverzeichnisse aufnimmt aber die Kinder (45 und 49 Jahre alt) mit Ihrem Anwalt wollen alle dabei sein - in unsere Wohnung. Meine Fragen: 

1 Muss ich sie alle in der Private Wohnung einlassen? Notar okay aber die Kinder/ Anwalt? 2 Wie schätzt der Notar den Wert? Der Gegenseite redet von Nutzwert nicht Verkaufswert – vieles in der Wohnung ist über 25 Jahre alt, andere Gegenstände, auch neuen (Waschmaschine) sind als 2. Hand weniger wert als der Kaufpreis.  3 Wer muss der Notar kosten zahlen?

Vielen Dank für Ihren Rat.

erbrecht, Pflichtteil

Kann ich als Eigentümerin den Nießbrauch für eine unbewohnte Wohnung abkaufen?

Hallo, ich bin seit nunmehr 19 Jahren Eigentümerin einer Wohnung die mir meine Mutter damals mit einem Nießbrauchrecht für sie überschrieben hat. Sie hat aber nie in der Wohnung gewohnt. Lediglich ihr Möbel aus einer geschiedenen Ehe darin aufbewahrt. Sie lebt nun schon seit Jahren mit einer guten Witwenrente aus ihrer zweiten Ehe in einer Seniorenresidenz. Um als Eigentümerin die Wohnung selbst nutzen zu können, würde ich ihr gerne das Nießbrauchrecht abkaufen. Meine Mutter hat nach ihrer Scheidung meinen Vater ausbezahlen müssen. Damit sie das Zweifamilienhaus nicht verkaufen mußte, haben wir es in zwei Eigentumswohnung en umgewandelt und ich ihr zusammen mit meinem Mann eine davon abgekauft. Ihre verbleibende Wohnung wurde mir damals dann mit dem Nießbrauchrecht überschrieben. Nebenkosten hatte sie dafür bezahlt. Wir haben dann sehr viel an dem Haus modernisiert und es dadurch erheblich aufgewertet. Da wir jetzt erst davon erfuhren, dass sich das Erbtecht geändert hat und uns die Immobilie nach 10 abgelaufenen Jahren doch noch nicht ganz gehört,hätte ich gerne gewusst; 1. Geht das überhaupt den Nießbrauch abzukaufen und im Grundbuch wieder zu löschen? 2. Wie kann man den Wert eines Nießbrauchrechts dafür ermitteln? 3.Kann meine Mutter, weil sie auf das Geld nicht angewiesen ist, auch einen viel geringeren Betrag als den Wert der Wohnung verlangen? 4. Wenn es gehen würde und ich sodann Eigentümerin ohne Nießbrauchrecht wäre, inwieweit könnte mein Bruder -der nicht als Eigentümer eingetragen ist und auch keinen Kontakt zu uns hat- dafür im Erbfall - Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen? Bzw. welcher Immobilienwert würde hier zugrunde gelegt?

ich hoffe, dass meine Fragestellung verständlich und nicht zu umfangreich sind? Würde mich sehr freuen wenn mir jemand antworten könnte.

erbrecht, Nießbrauch

Auskunft gegenüber Erben

Eine Tante meiner Frau hat sich in den letzten zwei Jahren vor dem Ableben ihres Bruders um ihn bekümmert. Seine Kinder, insbesondere eine Tochter, mit der er zeitlebends in einem Haushalt wohnte, haben ihn verwahrlosen lassen. Auf Einzelheiten möchte ich an dieser Stelle verzichten. Die Tante konnte es nicht weiter mit ansehen und hat zuerst seine Wohnsituation verbessert (Zimmer und Wäsche gereinigt) und ihm eine tägliche Mahlzeit gebracht. Um die Kosten zu regeln erhielt die Tante eine Vollmacht u. a. auch über seine Konten. Dabei stellte sie heilloses Durcheinander fest (die Tochter hatte Vollmacht bis dahin) und die Konten wurden von der Tante geordnet. Etwas später wurde der Bruder mehrfach so krank, dass er jeweils ins Krankenhaus musste. Die Tante regelte alles, vom neuen Schlafanzug bis zur Schmutzwäsche. Die Tochter besuchte ihren Vater nicht einmal, auch später nicht. Im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt musste der Bruder in ein Pflegeheim. Die Schwester regelte alles. Nachdem der Bruder gestorben war und die Kinder keine Anzeichen machten sich um die Beerdigung zu kümmern, regelte das die Tante. Jetzt nachdem etwa ein Jahr vergangen ist, fordert die Tocher Auskünfte und Darlegung der Finanzen bzw. stellt Forderungen bzw. unterstellt, dass noch Vermögen vom Vater da wäre. Bei der Tante handelt es sich um eine einfache Frau, von Buchführung hat sie keine Ahnung. Belege für die großen Posten sind vorhanden aber nicht für Leibwäsche, Lebensmittel, usw. Meine Frage lautet nun: Muss die Tante sich überhaupt gegenüber der Tochter ihres Bruders rechtfertigen und wenn "Ja", für welchen Zeitraum. Muss die Tante am Ende für Kosten die sie nicht belegen kann, selbst aufkommen? Danke, neffe

erbrecht, Erbschaft, Vollmacht