Ich möchte eine Löschungsbewilligung der Grundschuld in Abt. lll, geht das ohne Nachweis der getilgten Grundschuld?
Guten Abend, hier eine kurze Schilderung des Sachverhalts: Ich bin Erbin einer Immobilie die ich gern verkaufen möchte. Bei der Einsicht des Grundbuches hat sich herrausgestellt das in der Abteilung III noch eine Grundschuld von 61000 DM aus dem Jahre 1981 stehen. Ich würde gern über eine Notar eine Löschungsbewilligung erteilen, kann aber nicht nachweisen das die Grundschuld an die Glaubiger Bank beglichen wurde. Nach Anfrag bei der Bank, habe die auch keine Unterlagen zu diesem Vorgang mehr.
Meine Fagen: Kann die Bank jetzt von mir verlangen das ich die Grundschuld begleichen muss? Wie sieht es mit den angefallenden Zinsen seit dem Jahr 1981 aus, müsste ich diese auch begleichen? Gibt es hier verjährungsfristen? Oder kann ich von der Bank erwarten das sie Ihre Löschungsbewilligung erteilt, weil sie auch keine Nachweise mehr zu der Grundschuld hat?
Vielen Dank im Vorraus für Ihre Antworten
2 Antworten
Erbin:
Die Grundschuld ist 36 Jahre alt. Ihr liegt vermutlich keinerlei Forderung mehr zugrunde. Der Voreigentümer hat wahrscheinich die Löschung vergessen.
Empfehlung: Schreib an den Grundpfandrechtsgläubiger:
" Ausführlicher Betreff: Genaue Anschrift des Grundstücks, Grundbuch des Amtgsgerichts .... von ..... Band... Blatt... , Name des Voreigentümers, Grundschuld über DM 60 000, Grundbucheintrag am..... 1981...
Ich habe das Grundstück geerbt und möchte es in Kürze lastenfrei veräusseren. Fotokopie des Erbscheins liegt bei. Ich bitte um Erteilung der Löschungsunterlagen für das o.a. Grundpfandrecht. Sollten Sie diese bereits erteilt haben (mir liegen sie nicht vor), bitte ich um eine Zweitschrift in grundbuchmässiger Form."
Es ist nicht auszuschliessen, dass die Bank eine einfache Grundbuchblattabschrift verlangt, da nach solanger Zeit Darlehns-Unterlagen längst vernichtet sind.
Die Löschungsbewilligung kann nur vom jeweiligen Gläubiger der eingetragenen Hypothek / Grundschuld ausgestellt werden. Mit der Bewilligung kann der Eigentümer dann die Löschung im Grundbuch Abt. III beim Grundbuchamt beantragen. Einen Notar muss man dazu nicht unbedingt beauftragen. Die Bank die das Darlehen damals zur Verfügung stellte erteilte die Löschungsbewilligung, wenn überhaupt erst auf schriftliche Anforderung des Darlehensnehmer. Die Gläubiger im allgemeinen haben auch nach getilgter Grundschuld immer das Interesse für eventuelle spätere Darlehen im Grundbuch zu verbleiben.
Grundschuld keine dingl. Sicherung? Dann wird es aber höchste Zeit, dass das seit 1.1.1900 in Kraft getretene Gesetz berichtigt wird.
Du hast ja Recht Franzl0503, natürlich ist die Grundschuld eine dingliche Sicherung. Ich habe mit meinem Kommentar „genau so ist es …“ den 2. Satz von crapa79 noch einmal bekräftigen wollen.
Es gibt genug User die jedes meiner Worte unter allen Umständen auf „ihre Goldwaage“ legen um Wortklauberei zu betreiben. Meiner Ansicht nach gehörst Du nicht zu diesem Personenkreis, deshalb auch meine Stellungnahme.
stimme Billy zu! Eine Grundschuld ist keine dingliche Sicherung wie eine Hypothek. Ohne Löschungsbewilligung des Gläubigers wird das Grundbuchamt keine Löschung vornehmen - wäre ja irgendwo auch fatal, wenn man "jederzeit" etwas anderes behaupten könnte und würde dem Zweck einer solchen Sicherheit widersprechen.