Schriftlicher Erbteil- und Pflichtteilsverzicht - gültig?

3 Antworten

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Dieser Verzicht muss nach § 2348 BGB zwingend notariell beurkundet werden. Wenn nicht, ist er wegen Formfehlers nichtig.

Wenn gültig, erstreckt sich der Verzicht nach § 2349 BGB auch auf die Abkömmlinge. Es erben also dann die anderen Erben.

Nach den Tod eines Erblassers erklärt, selbstverständlich. Vor dem Erbfall ist eine notarielle Beurkundung des Verzichts zwingend erforderlich, §§ 2348 f. BGB.

Gleichwohl können die Eltern ein Testament errichten und mit Anlage des Schriftstücks den Erklärenden von der gesetzlichen Erbfolge ausschliessen, demnach wäre er nur pflichtteilsberechtigt.

G imager761

rudirudi:

Auch ein Erbverzicht in einem Prozessvergleich wahrt die Form des Verzichts. Im ZPO-Verfahren mit Anwaltszwang muß nicht nur der Rechtsanwalt, sondern wegen § 2347 II BGB auch der Erblasser die notwendigen Erklärungen abgeben.