Kann ein Miterbe ohne Absprache der anderen Erben in die geerbte immobilie einziehen?

2 Antworten

Also in der Konstellation, kann man nur sagen Bruder A ist top korrekt. Erträgt die Kosten für sein wohnen. Dass er die Kosten für die Mutter mitträgt, ist sein Privatvergnügen.

Richtig wäre:

Die drei Eigentümer tragen die Kosten des Hauses entsprechend Ihrer Anteile. Die Eigentümer, die darin wohnen (zur Zeit nur A) zahlen auf dieses Konto von dem die Kosten gezahlt werden, eine angemessene Miete.

Wenn eine Wohnung leer wird, müßte die Grundstücksgemeinschaft entscheiden (ggf. Mehrheitsentscheidung nach Miteigentumsanteilen) wer dort einzieht, an wen vermietet werden soll.

Auch wenn Bruder B einzieht, muss er die angemessene Miete zahlen.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Dr. iur.

Snooopy155  13.04.2015, 20:36

Miete und Nebenkosten; die Aussage dass er die meiste Zeit nicht anwesend ist, ist für die Aufschlüsselung ohne Belang.

gneuvhemsa  15.08.2015, 23:56
@Snooopy155

@wfwbinder

was könnte dem Bruder eigentlich passieren, wenn er einfach ohne Erlaubnis einzieht und eine angemessene Nutzungsentschädigung an die Erbengemeinschaft zahlen würde? - Könnten die anderen ihn dennoch rausklagen oder gar polizeilich aus dem Haus entfernen lassen? - Denn immerhin hat doch jeder Erbe ein Nutzungsrecht?

Ich frage aus eigenem Interesse und würde mich über eine Antwort freuen.

wfwbinder  16.08.2015, 13:30
@gneuvhemsa

Die Grundstücksgemeinschaft, in der die anderen ja die Mehrheit haben, könnte ihn aus meiner Sicht rauswerfen lassen. Er hat keinen Vertrag um die Wohnung zu nutzen. nur der Anteil am gesamten, bedeutet ja nciht ein Nutzungsrecht an der konkreten Wohnung.

Nach deiner Schilderung ist der Vater , der Ehemann der Mutter , gestorben !

 Richtig ? Herzliches Beileid .

Kann er einfach für sich entscheiden hier einzuziehen ohne Bruder A und Onkel zu fragen?

Nein kann er nicht ! Wenn es eine Erbengemeinschaft ist !

Die Miterben werden nicht Eigentümer an einzelnen Nachlassgegenständen, sondern sind gemeinschaftlich („zur gesamten Hand“) am ungeteilten Nachlass berechtigt (Gesamthandsgemeinschaft).

http://de.wikipedia.org/wiki/Erbengemeinschaft

Ich habe mal schnell bei Wiki gelesen . Ob es stimmt?

Gruß Z... .

 


Mikkey  13.04.2015, 19:38

Ob es stimmt?

Passt scho