Sterbevorsorge aber Erbe ausgeschlagen. Wer bekommt das Geld?

2 Antworten

Hallo!

Eine Sterbegeldversicherung ist nicht zwingend zweckgebunden. Sie zahlt einfach bei Ableben der versicherten Person.

Klingt etwas makaber aber die Beerdigungskosten können vorweg aus dem Vermögen des Verstorbenen bezahlt werden. Falls die Angehörigen die Kosten zahlen, haben sie gegenüber den Erben Anspruch auf Erstattung.

Wenn alle Erben das Erbe ausschlagen, dann erbt der Staat (Fiskalerbschaft). Der haftet aber nicht für Schulden des Verstorbenen sondern verwertet lediglich das Vermögen und befriedigt daraus die Gläubiger.

Mit anderen Worten:

Bleibt von der Versicherungssumme nach Abzug aller Schulden noch etwas übrig, kann dieser Betrag für die Beerdigungskosten verwendet werden.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

https://abc-sterbegeldversicherung.de/sterbegeldversicherung-trotz-erbausschlagung/

Zitat:

"Fragt man einen Rechtsanwalt lautet die Antwort hierzu eindeutig: Ja, auch wer das Erbe ausschlägt, kann die Sterbeversicherung zur Deckung der Beerdigungskosten heranziehen. Der Grund ist einfach: Die Sterbeversicherung gehört offiziell nicht zum Nachlass, ist also kein Teil der Erbmasse. Die Auszahlung der Versicherungssumme erfolgt also auch nach der Ausschlagung des Erbes."


Andrea2584 
Beitragsersteller
 20.01.2021, 14:59

Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung.
Nun sagt mir die Versicherung aber, dass die Summe in den Nachlass geht und das Nachlassgericht sagt es gibt keinen Nachlass und die sehen sich auch nicht in der Pflicht, sich mit der Versicherung in Verbindung zu setzen.
Und die Rechnung vom Bestatter hat meine Schwester erhalten.
Was muss ich denn tun, um hier voranzukommen? Anwalt einschalten?

GrafRotz  20.01.2021, 15:06
@Andrea2584

Das Nachlassgericht hat das ja richtig erkannt. Die Versicherung mit Fristsetzung zur Zahlung auffordern (Ihr könnt ja eine Kopie des Bestatters beilegen) und gleichzeitig androhen, bei fruchtlosem Fristablauf einen Rechtsbeistand zu bemühen, dessen Kosten dann zu Lasten des Versicherers geht.