Grundbucheintragung (Wohnrecht) löschen ohne Sterbeurkunde?
Hallo zusammen,
kann man eine Eintragung im Grundbuch (persönliches Wohnrecht) löschen lassen, ohne eine Sterbeurkunde von demjenigen vorzulegen?
Hintergrund ist der, dass derjenige schon über 80 Jahre tot ist, und sich nirgendwo (sämtlichen Verwaltungen, Kirchen etc.) eine Sterbeurkunde finden lässt.
Gibt es hier noch andere Wege die man in Betracht ziehen könnte? Gibt es evtl. auch Ausnahmen hiervon?
Einfach drin stehen lassen, funktioniert auch nicht.
LG
2 Antworten
Ich denke man muss die Person für tot erklären lassen. Bei Jemandem, der schon solange nicht mehr existiert sollte es auch nicht zu schwierig sein, denn wenn er das Wohnrecht nicht als Kleinkind bekommen hat, würde er ja heute dadurch bekannt sein, einer der ältesten Bürger unseres Landes zu sein.
Das Verschollenheitsgesetz kennt verschiedene Fristen für eine Todeserklärung:
- Allgemeine Verschollenheit: 10 Jahre ab letzten Lebenszeichen (5 Jahre bei Personen älter als 80 Jahre), § 3 Abs. 1 VerschG
- Soldaten im Krieg: 1 Jahr ab dem Ende des Jahres, in dem der Krieg endete (Kriegsverschollenheit), § 4 Abs. 1 VerschG
- Seefahrt, insbesondere Schiffsuntergang: 6 Monate ab Untergang oder dem sonstigen die Verschollenheit begründenden Ereignis (Seeverschollenheit), § 5 Abs. 1 VerschG
- Flugzeugabsturz: 3 Monate ab Absturz (Luftverschollenheit), § 6 VerschG
- Sonstige Verschollenheit mit Lebensgefahr: 1 Jahr ab Ende der Lebensgefahr, § 7 VerschG
Antragberechtigt sind nach § 16 VerschG:
- gesetzlicher Vertreter des Verschollenen (z. B. Abwesenheitspfleger nach § 1911 BGB) mit familien- oder betreuungsgerichtlicher Genehmigung nach § 16 Abs. 3 VerschG
- Ehegatte/eingetragener Lebenspartner
- Eltern und Kinder
- Staatsanwaltschaft
- jeder mit einem berechtigten Interesse an der Todeserklärung
Der Antragsteller hat seine Angaben glaubhaft zu machen (§ 18 VerschG).
Aufgebotsverfahren[Bearbeiten]Zuständig ist das Amtsgericht des letzten Wohnsitzes oder Aufenthalts. Das Amtsgericht (zuständig ist der Rechtspfleger) führt auf Antrag das Aufgebotsverfahren nach § 15 ff. VerschG durch. Dadurch erhalten der Verschollene, sofern er noch lebt, oder andere Personen, die etwas über den Verbleib des Verschollenen wissen, Gelegenheit, sich zu melden. Das Aufgebot wird an der Gerichtstafel, im Bundesanzeiger sowie ggf. in geeigneten Tageszeitungen veröffentlicht. Es gilt der Amtsermittlungsgrundsatz.
Sofern die Aufgebotsfrist von mindestens sechs Wochen ohne Reaktion verstreicht, erlässt das Gericht den Todeserklärungsbeschluss. Auch der Beschluss ist zu veröffentlichen (§ 24 Abs. 1 S. 1 VerschG).
Hallo Teatime2020; (hier, oben:)"..man muss die Person für tot erklären lassen." Wenn der verstorbene Wohnrechtsbewohner in der Wohnung gewohnt hat, muss er auch beim Einwohnermeldeamt der Gemeinde /Stadt gemeldet (gewesen) sein - mit persönlichen Daten ..
Gruß ! altruist1
Leider ist dort nichts mehr herauszufinden, da es zu lange her ist :(.
Welche Voraussetzungen muss man erfüllen, wenn man dieses Wohnrecht auf den 2. Rang "schiebt", damit die Bank als Sicherheit auf den 1. Rang kommt?
Klappt nur mit löschen, weil der, der den Rangrücktritt erklären könnte, nicht präsent ist.
Also ganz schnell den Antrag für die Todeserklärung einreichen.
Okay, dann werden wir schauen, dass wir es schnellstmöglich in die Wege leiten, dankeschön😊👍
Hallo Teatime 2020 nochmal;
in Abteilung 1 des Grundbuchs stehen die Eigentümer, in Abt. 2 die Grundschulden, in Abt. 3 stehen dingliche Rechte, wie etwa Wegerecht, Nießbrauchrecht oder Wohnrecht.
Zumindest könnte man wohl eine Bank fragen, ob sie eine valide Grundschuld akzeptiert - samt noch eingetragenem Wohnrecht in Abt. 3 - zu € 1x,- , und eine zweite, höhere (2x) Grundschuld, welche laut Darlehensvertrag mit der Bank eben erst nach vorliegender Todeserklärung des Wohrechtsinhabers tatsächlich valutiert /gewährt werden könnte. In der Reihenfolge wäre dann auch die/eine Bak in der Lage, einen Teil eines (ggf.) Kaufpreises mitzufinanzieren.
Wenn nachgewiesen werden könnte, dass der Wohnrechtinhaber heute mindestens 110 Jahre alt wäre, würde die Bank oder ein Käufer der Wohnung die Lösung wahrscheinlich ersatzweise akzeptieren.
Gruß ! altru
Teatime
Die Grundbuchordnung § 29 sieht eine Sonderregelung in Form einer Nachweis-erleichterung als Entragungsvoraussetzung (in deinem Fall Löschungs-voraussetzung) vor.
Das Erlöschen des Wohnrechts wird mit Ablauf von
110 Jahren,
vom Geburtstag des Berechtigten an gerechnet, fingiert.
Wie genau würde diese Todeserklärung dann ablaufen? Was muss man beachten?