Kann ich als Eigentümerin den Nießbrauch für eine unbewohnte Wohnung abkaufen?
Hallo, ich bin seit nunmehr 19 Jahren Eigentümerin einer Wohnung die mir meine Mutter damals mit einem Nießbrauchrecht für sie überschrieben hat. Sie hat aber nie in der Wohnung gewohnt. Lediglich ihr Möbel aus einer geschiedenen Ehe darin aufbewahrt. Sie lebt nun schon seit Jahren mit einer guten Witwenrente aus ihrer zweiten Ehe in einer Seniorenresidenz. Um als Eigentümerin die Wohnung selbst nutzen zu können, würde ich ihr gerne das Nießbrauchrecht abkaufen. Meine Mutter hat nach ihrer Scheidung meinen Vater ausbezahlen müssen. Damit sie das Zweifamilienhaus nicht verkaufen mußte, haben wir es in zwei Eigentumswohnung en umgewandelt und ich ihr zusammen mit meinem Mann eine davon abgekauft. Ihre verbleibende Wohnung wurde mir damals dann mit dem Nießbrauchrecht überschrieben. Nebenkosten hatte sie dafür bezahlt. Wir haben dann sehr viel an dem Haus modernisiert und es dadurch erheblich aufgewertet. Da wir jetzt erst davon erfuhren, dass sich das Erbtecht geändert hat und uns die Immobilie nach 10 abgelaufenen Jahren doch noch nicht ganz gehört,hätte ich gerne gewusst; 1. Geht das überhaupt den Nießbrauch abzukaufen und im Grundbuch wieder zu löschen? 2. Wie kann man den Wert eines Nießbrauchrechts dafür ermitteln? 3.Kann meine Mutter, weil sie auf das Geld nicht angewiesen ist, auch einen viel geringeren Betrag als den Wert der Wohnung verlangen? 4. Wenn es gehen würde und ich sodann Eigentümerin ohne Nießbrauchrecht wäre, inwieweit könnte mein Bruder -der nicht als Eigentümer eingetragen ist und auch keinen Kontakt zu uns hat- dafür im Erbfall - Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen? Bzw. welcher Immobilienwert würde hier zugrunde gelegt?
ich hoffe, dass meine Fragestellung verständlich und nicht zu umfangreich sind? Würde mich sehr freuen wenn mir jemand antworten könnte.
2 Antworten
1. Geht das überhaupt den Nießbrauch abzukaufen und im Grundbuch wieder zu löschen?
Einvernehmlich mit der Nießbrauchnehmerin durchaus :-)
2. Wie kann man den Wert eines Nießbrauchrechts dafür ermitteln?
Jahreswert (12 ortsübliche Vergleichsmieten) mal Jahreszahl der statistischen Lebenserwartung der Nießbrauchnehmerin (15, wenn sie bei Übergabe 65 Jahre alt wäre).
3.Kann meine Mutter, weil sie auf das Geld nicht angewiesen ist, auch einen viel geringeren Betrag als den Wert der Wohnung verlangen?
Ja, allerdigs wäre der Vorteil dieser gemischten Schenkung pflichteilsergänzungspflichtig i. S. d. § 2325 III BGB.
4. Wenn es gehen würde und ich sodann Eigentümerin ohne Nießbrauchrecht wäre, inwieweit könnte mein Bruder -der nicht als Eigentümer eingetragen ist und auch keinen Kontakt zu uns hat- dafür im Erbfall - Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen?
Die Differenz zum realen Niebrauchswert können sie zehn Jahre lang, ab dem zweiten Jahr alljährlich 10% fallend, dem Nachlass hinzurechnen und von diesem fiktiven Nachlass zur Pflichtteilsquote Ergänzung beanspruchen, sofern ihr tatsächliches Erbe ohne den Wert niedriger ausfiele.
G imager761
Wenn ein Lebenslanger Nießbrauch eingetragen ist, kann der Begünstigte das löschen lassen. Er braucht nur verzichten udn das beim Notar beurkunden lassen.
Also wie Du dich mit Deiner Mutter einigst, ob Du ihr Geld gibst dafür bleibt Euch überlassen. Eventuell verzichtet sie ja, weil sie es nciht braucht.
Bewertung ist einfach.
Du nimmst den Jahreswert (der ist seinerzeit in der Urkunde genannt worden, wenn das nciht verfügbar ist nimm einfach die Nettokaltmiete) und multiplizierst das mit dem Vervielfältiger aus dieser Tabelle:
Als Beispiel, Deine Mutter ist 75, Tabellenwert 9,166, Jahreswert des Nießbrauchs 6.000,- = 54.996,- Euro.
Wenn man das irrelevante weglässt bleibt:
Eine Wohnung (halbes Haus) geschenkt mit der Auflage lebenslänglicher Nießbrauch
Nießbrauch nie genutzt, nur die Wohnung zum unterstellen von Möbel genutzt.
Nießbraucherin wohnt in Seniorenresidenz.
Fragerin möchte wissen, ob man Nießbrauch abkaufen kann, damit man selbst nutzen kann.
DAS ist in der Tat durchaus verständlich geschrieben. Es fehlen lediglich die Absätze, die wohl nach der Eingabe vom ff-Editor gefressen wurden.
lach...... Enno, zum Glück kommen Einkommensteuererklärungen ohne solche Anschreiben auf deinen Schreibtisch, wie ?
Und wenn mal doch, man hat ja nicht ohne Grund fähige Mitarbeiter oder freie Ablagen. ;-))))
Ich finde den Text, nun gut bis auf die fehlenden Absätze, eigentlich auch akzeptabel. Wir haben schon Schlechteres gesehen !!!
Ach weisst Du, das mit den Sachverhatlsdarstellungen ist so eine Sache.
Hier kann man lesen, oder es bleiben lassen. Ausserdem lese ich viel viel schneller als ich höre, das ist nämlich von der Sprechgeschwindigkeit abhängig.
Aber wenn Du im Büro sitzt, wohlwissend, dass Du nur über Tabellenwerte verdienst und die Zeit in dem Fall keine Rolle spielt, dann ist es nicht so spannend, wenn man sich anhört das z. B. in dem betreffenden Haus schon der Urgroßvater gewohnt hat, die Leute Angst vor Inflation haben und davon dass sie Fußpilz bekommen könnten, aber die wichtigen Punkte muss man danach doch noch einzeln erfragen.
Aber für einen Laien ist es auch schwer zu ermessen, was wichtig ist. Für einen Laien ist St-Kl. 3 das gleiche wie Zusammenveranlagung. Kann schwer verstehen, das Grundfreibetrag eben etwas ist, was schon der Tabelle eingearbeitet ist usw.
Man könnte auch argumentieren, dass jemand, der genau weiß, was für die Frage wichtig ist und was nicht, die Antwort auch selbst geben könnte ;-)
Du hast DAS gelesen?
Respekt! Was schreibt sie denn?