Nichts von Tod gewusst- Erbe noch ausschlagen?
nein Halbbruder ist vor mehr als zwei Jahren verstorben. Wir hatten keinen Kontakt. Nun ist meine Halbschwester auch verstorben und so erfuhr ich vom Tod des Bruders. Er war wohl verschuldet. Muss ich jetzt das Erbe noch ausschlagen ohne Nachricht durch ein Amt? Wie muss ich beweisen, dass ich nichts vom Tod erfahren hatte? Oder muss ich einfach nur melden, das ich ausschlage? Bin sehr verunsichert durch die 6-Wochen Frist von der man überall liest. Mir hat ja niemand was gesagt…
4 Antworten
Sobald du von dem Erbfall erfährst, beginn die 6-Wochen-Frist zu laufen (§ 1944 BGB). Die Ausschlagung muss zwingend zur Niederschrift vor dem Nachlassgericht oder einem Notar abgegeben werden (§ 1945 BGB). Du muss also unbedingt persönlich dort erscheinen, ein Brief reicht nicht. Unbedingt gültigen Personalausweis mitnehmen!
Kann ich nur bestätigen. Es gilt ab Kenntnisnahme des Erbanfalls.. Die Frist darfst du also nicht verstreichen lassen und der Termin beim Nachlassgericht ist auch super schnell erledigt 😊
Du solltest das noch ausschlagen.
Die Frist beginnt erst ab dem Zeitpunkt, wenn Du von der Erbschaft erfährst. § 1944 BGB - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
Die Beweislast erstreckt sich nicht auf die Rechtzeitigkeit der Ausschlagung. Nur auf den Umstand, dass Du wirksam ausgeschlagen hast. Wenn also jemand (ein alter Gläubiger, z.B. ) behauptet, Du hättest Kenntnis von der Erbschaft des Bruders, muss der das nachweisen können. Du musst also nicht beweisen, dass Du erst jetzt vom Tod des Bruders erfahren hast.
Also auf zum Nachlassgericht und die Ausschlagung erklären!
hatte dein Halbbruder keine Kinder und keine Frau?
wenn doch erbst du eh nichts, und als Bruder steht dir auch kein Pflichtteil zu.
wenn die Erben deines Bruders die Erschaft wegen Überschuldung ausgeschlagen hätten, und du dann irgendwann mal an der Reihenfolge dran gewesen wärst, hätte dich das Nachlassgericht nach so einer langen Zeit schon gefunden und angeschrieben.
Du schreibst an das zuständige Nachlassgericht von der letzten Meldeadresse Deines Halbbruders:
Sehr geehrte Damen und Herren,
erst heute am xx.xx.xxxx erfuhr ich, dass mein Halbbruder verstorben ist.
Hiermit schlage die Erbschaft aus.
Mit freundlichen Grüßen
Xxxxxxxxx
Die sechswöchige Frist beginnt erst dann zu laufen, wenn Du vom Tod erfahren hast.
Wenn Du jetzt nicht innerhalb der 6 Wochen reagierst, bist Du Erbe.
Du schreibst an das zuständige Nachlassgericht von der letzten Meldeadresse Deines Halbbruders:
Bitte nicht, eine solche Erklärung wäre wegen Formmangel unwirksam.
Die Ausschlagung muss zwingend zur Niederschrift vor dem Nachlassgericht oder einem Notar abgegeben werden (§ 1945 BGB).
Für die Wahrung der Frist ist der Eingang beim Nachlassgericht entscheidend, die rechtzeitige Erklärung beim Notar genügt nicht (Quelle: unser Notar).
Man kann eine Erbschaft allerdings nicht per Brief ausschlagen. Dafür bedarf es des persönlichen Erscheinens vor dem Nachlassgericht oder vor einem Notar.
Aber muss ich das „nicht-Wissen“ nachweisen?