Muss ich rückwirkend Nutzungsentschädigung an Miterben zahlen?
Eigentlich ist mit der Frage alles gesagt. Ich habe folgenden Text im Internet gefunden:
---Eine Besonderheit der Nutzungsentschädigung ist die Tatsache, dass sie nicht rückwirkend und somit ausschließlich für die Gegenwart und Zukunft geltend gemacht werden kann. Solange die Erbengemeinschaft die Nutzung durch einen Miterben duldet, ohne eine Nutzungsentschädigung zu verlangen, wird diese folglich auch nicht fällig.---
Gefunden bei erbrecht-heute.de.....leider kann ich irgendwie keine Quelle finden, auf die ich mich wirklich berufen kann. Irgendeinen § aus dem Erbrecht oder so. Weiß jemand mehr?
5 Antworten
Es sind zuwenige Informationen um den Sachverhalt vollständig beurteilen zu können.
Wenn Du z. B. eine Wohnung beziehst, die Du zusammen mit einem anderen geerbt hast, ist doch bestimmt was besprochen worden. "ziehst erstmal ein, reicht, wenn Du die Nebenkosten trägst," oder "darüber sprechen wir, wenn wir wissen für was wir die vermieten können," oder was auch immer.
Danach ist dann eine Lösung zu suchen.
Ich kann mir nicht vorstellen, das der andere sich erst nach 1 Jahr meldet.
Ihr zahlt alle Kosten (stimmt, bei drei Eigentümer müsste die Kosten, die man nicht auf einen Mieter umlegen kann, von allen drei Oarteien gezahlt werden.
Aber das setzt auch voraus, dass Ihr eine angemessene Miete zahlt, die wohl vom Erblasser nicht gefordert worden war.
Die Reaktion des Miterben ist grundsätzlich richtig. 3 Leuten gehört das Gebäude, ihr seid die Einzigen, die es nutzen.
Versucht Euch zu einigen, dass ihr in Zukunft (ab nächsten Ersten) eine Miete/Nutzungsentschädigung zahlt. aber dafür zahlst ihr eben auch nur noch die Kosten, die man auf einen Mieter umlegen könnte. die restlichen Kosten müssen dann aus der Miete/Nutzugnsentschädigung gezahlt werden. Bei höheren Kosten müssen die beiden anderen zuschießen.
es wäre schon hilfreicher, wenn Sachverhalte ein wenig genauer geschildert werden.
Niemand kann von uns erwarten, dass wir auf Grund fehlender Informationen zuvor selbst in alle Richtungen nach möglichen Varianten forschen um dem Fragesteller eine hilfreiche Antwort zu präsentieren.
wfwbinder hat es versucht, ob er mit seiner Vermutung richtig liegt..... weiß nur der Fragesteller.
"Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen." bestimmt § 745 II BGB hinlänglich.
Bedeutet: Der Erbengemeinschaft ist mit Erbfall anteilig Wohnungseigentum zugefallen. Ab diesem Zeitpunkt der Rechtsnachfolge können sie quotal zu ihrer Eigentumsquote fiktive Mieteinnahmen statt Eigennutzung verlangen, von denen sie quotalen Anteil der Kosten und Lasten der Immobilie abziehen müssen.
Zwar besteht dieser Anspruch - wie bei jeder Forderung - erst nach dessen Geltendmachung. Nur dürften die Berechtigten eben glaubhaft vortragen, den gestellt zu haben, nur einen aufgelaufenen Rückstand erst bei ihrem letzten Treffen festgestellt zu haben: Ein Schriftformerfordernis bestandt insoweit nämlich nicht und dir obliegt die Beweislast, tatsächlich eine kostenfreie Nutzung i. S. d. § 745 II BGB von der Erbengemeinschaft zugesichert bekommen zu haben..
Da offenbar vor dem Erbfall bei Euch ein Mietverhältnis an der Wohnung bestand, haben die Miterben nur diejenigen Kosten abzuziehen, die nicht auf euch als Mieter mietvertraglich (Gartenpflege, Winterdienst) oder nach gesetzl. Bestimmungen, etwa der § 2 Nr. 1 ff. BetrKV (Heizkosten, Steuer, Versicherung) wirksam umgelegt werden durften.
Im Ergebnis: Betrüge die ortsübliche Miete eurer Wohnung 600 EUR, zahlt ihr jedem der beiden Miterben monatlich 200 EUR, auch rückwirkend. Oder eben 190 EUR, wenn etwa ein Verwalter mit BK-Abrechnung beauftragt war, der dafür 240 EUR verlangt(e).
G imager761
Wichtig wäre zu wissen, ob Du mit Einwilligung aller Erben die die Nutzung übernommen hast oder ob du dies eigenmächtig getan hast. Bei einer eigenständigen Entscheidung können die restlichen Erben gegen Dich klagen und damit wird auch eine Entschädigung ab dem Zeitpunkt der Nutzung das Ergebnis der Klage sein. Hast Du aber beispielsweise schon vorher mit der Verstorbenen im gleichen Haushalt gelebt, dann können die restlichen Erben erst ab dem Zeitpunkt der Einforderung beispielsweise Mietkosten verlangen, wenn es um eine geerbete Immobilie geht.
Diese Frage ist vermutlich im Zusammenhang mit dieser anderen Frage von Hasenfuss1234 zu sehen: https://www.finanzfrage.net/frage/kann-ein-miterbe-ohne-absprache-der-anderen-erben-in-die-geerbte-immobilie-einziehen
Hallo.....wir wohnen schon ewig in dieser Wohnung. Lange bevor der Erbfall eingetreten ist. Sämtliche laufende Kosten ( Grundsteuer über Müll bis zu Strom ) zahlen wir. 8 Monaten nach dem Todesfall wurden wir von einem Miterben aufgefordert rückwirkend und fortlaufend eine Nutzungsentschädigung zu zahlen. Dieser Miterbe hat garkein Interesse an dem Objekt, dieser möchte nur möglich viel Gewinn erzielen und das ist sein gutes Recht, aber bitte ohne uns dabei auszunehmen. Soweit ich informiert bin, müssten ALLE Erben sich an den Kosten des Hauses, welche auch im unbewohnten Fall anfallen würden beteiligen. Das bezahlt aber nur eine der drei Parteien...wir!!!! In diesem Fall geht es nur um die 8 Monate, die rückwirkend gezahlt werden sollen. LG