Berechnung der Steuer bei Auflösung eine Landwirtschaftlichen Betriebes?
Hallo und guten Abend,
Ich bin neu hier bei Finanzfrage.net. Erstmal Hallo an alle. Ich hoffe nun endlich hier eine verwertbare Aussage zu finden zu meinem Fall der wie folgt ist.
Es geht um eine Erbengemeinschaft eines noch nicht aufgelösten Landwirtschaftlichen Betriebes. Die Erbengemeinschaft besteht seit 1994. Aus drei Parteien zu je 1/2 und 2 x 1/4. Die Erbengemeinschaft war sich soweit einig. Nur die Steuerliche Lage war nicht klar. Das war so 1999. Dann bestand Interesse einer Kommune an einem Grundstück zum Kauf .
Mit dem Verkauf wären die Steuern zu stemmen gewesen. Wir waren beim Spezialisten für Steuerrecht in der Landwirtschaft um alles abzuklähren.Es war alles geregelt. 1 Woche vor Unterzeichnung springt die Gemeinde ab.
Lässt aber wohlwissend das Ackerland zum Bauerwartungsland eintragen. Was bedeutet das für die Auflösung noch mehr Steuern anfallen. Weil Ackerpreis und Bauerwartungsland ca. Das 10 fachen. Das war 2008. Damit rückte die Machbarkeit in weite Ferne.
Dann gegen 2013. Die Kommune unter neuem Bürgermeister zeigt wieder Interesse. Diesmal in Zusammenarbeit mit einer Baugesellschaft. Treffen mit der Gesellschaft, Vorlage von Bauplänen. Wir mussten ein neues Gutachten erstellen lassen. Die letzten von 1994 und von 2002. Werte alle bekannt. Wieder zum Spezialisten berechnen wegen Steuer. Wohlgemerkt Erbengemeinschaft immer noch einig. Nur die Steuern. Da Bauerwartungsland das Betriebsvermögen hoch hält, und man das nicht durch drei Teilen kann.
Weiter zur Baugesellschaft mehrere Termine, wir wissen was die Gesellschaft Zahlen müsste damit wir die Steuern begleichen können. Termin zur Kaufpreisverhandlung steht. Wir glauben es geschafft zu haben. Zwei Tage vor Termin absagen der Baugesellschaft. Die Erben des angrenzenden Grundstückes wollen doch nicht verkaufen, sondern die Haltefrist von 10Jahren für Steuerbefreiung einhalten.
Jetzt ist fast 2023. Die Nachbarische Erbpartei würde jetzt verkaufen. Baugesellschaft hat kein Interesse mehr. Ersten wegen der Wirtschaftlichen Lage, zweitens weil sie schon genug investiert haben und wieder müssten.
Unsere Erbengemeinschaft immer noch soweit einig. Aber die Steuern. Ich möchte nicht mehr zum Spezialisten. Bin mittlerweile Recht fit In der Erbsache. Nur Steuerlich Blick ich nicht ganz durch. Ich würde es jetzt gerne Auflösen. Weil meine Tante wird bald 80. Hat auch drei Kinder. Wenn die Nachrücken finden wir keine Lösung mehr. Teilungsversteigerung ist Letze Option. Wie gesagt wir sind uns einig. Es ist etwas Vermögen da ich weiß nur nicht ob mein Anteil reicht.
Jetzt zu meiner eigentlichen Frage. Wie berechnet sich meine Steuer auf die Auflösung. Persönlicher Steuersatz? Tabellarischer Steuersatz 0 - 2 Mio € mit 30% bei Steuerklasse 3.? Freibetrag nur ab 55 Jahr möglich, da bin ich raus. Oder greift auch der persönlichen Freibetrag?
Weiß da jemand genauer bescheid und kann mir helfen?
Danke fürs Lesen und eure Antwort.
Grüsse inflames
1 Antwort
"Jetzt zu meiner eigentlichen Frage. Wie berechnet sich meine Steuer auf die Auflösung. Persönlicher Steuersatz? Tabellarischer Steuersatz 0 - 2 Mio € mit 30% bei Steuerklasse 3.? Freibetrag nur ab 55 Jahr möglich, da bin ich raus. Oder greift auch der persönlichen Freibetrag?"
30 %? Zu den Einkünften aus der nichtselbständigen Tätigkeit kommt der Aufgabegewinn/Veräußerungsgewinn doch hinzu, da dürften 42 % realistischer sein.
0-2 Mio? Redest Du von Schenkung/Erbschaftsteuer (dann wären es aber 0 - 6 Mio...) ? Der Veräußerungsgewinn unterliegt der Einkommensteuer.
Ermäßigter Steuersatz nach §§ 16, 34 EStG ist u.U. möglich.
Mehr kann nan nicht wirklich dazu sagen, da aus der Schilderung u.a. nicht hervorgeht, ob der gesamte Betrieb veräußert werden soll, ob ggf. für den Rest die Betriebsaufgabe erklärt werden u.v.m.
"Ich möchte nicht mehr zum Spezialisten. Bin mittlerweile Recht fit In der Erbsache."
Nur, dass das längst keine Erbsache mehr ist. Viel Glück.
Nein!
Die Erbschaftsteuer wurde doch 1994 fällig. Ihr seid jetzt eine GbR, die zusammen einen LuF-Betrieb im steuerrechtlichen Sinne hat, die eine Feststellungserklärung abgibt, in der der Gewinn erklärt und auf die Erben aufgeteilt wird. Wenn Ihr den Betrieb jetzt im steuerrechtlichen Sinne aufgebt (nicht: auflöst), entsteht ein Aufgabegewinn. Der unterliegt wie bereits geschrieben! - der EINKOMMENsteuer bei den einzelnen Erben.
Dass die Teilbetriebe von den einzelnen Erben unter bestimmten Voraussetzungen auch als LuF fortgeführt werden können seit einer Gesetzesänderung, ist hoffentlich bekannt? Der "Spezialist", den Du nicht mehr zu brauchen glaubst, war eine landwirtschaftliche Buchstelle?
Nein war nicht 1994 fällig da ich da noch Minderjährig war. Aber wir möchten ihn ja auflösen, da ihn niemand Bewirtschaften will bzw. Kann. Seit wann besteht die Gesetzesänderung? Was ist Vorraussetzung für das Weiterführen der Luft? Dazu muß ich ja ein Gewerbe melden? Letzter Kontakt mit Spezialisten.....( Ja es war die landw. Buchstelle) war 2014. Meine Aussage das ich ihn nicht mehr brauche war nicht ganz richtig. Nur nicht um diese Steuerlichen Sachen im Vorfeld zu klären nicht. Wenn wir jetzt auflösen wollten würde ich ihn mit ins Boot nehmen. Da sind zuviel Fehlerquellen. Danke für die Info.
"Nein war nicht 1994 fällig da ich da noch Minderjährig war."
Ja und? Auch Erbschaften von Minderjährigen unterliegen der Erbschaftsteuer, da gibt rs keine Unterschiede.
Das Gesetz wurde Ende 2020 geändert - § 14 EStG.
Zur Weiterführung eines landw. Betriebs braucht man kein Gewerbe - das braucht man zur Führung eines Gewerbebetriebs.
Auf die Gefahr hin, dass Du mir das übelnimmst: Du brauchst sehr wohl einen "Spezialisten", jede Deiner Rückfragen zeigt, dass Du die "steuerlichen Sachen" nicht beherrschst.
Warum soll ich Dir das übel nehmen? Wenn ich es beherrschen würde wäre ich nicht hier. Habe nur mittlerweile soviel, wahrscheinlich zuviel gelesen. Fakt ist. Zur Erbschaftssteuer, das deckte dahmals der Freibetrag ab. Musste da nochmal nachschauen. Mit 10 war mir das nicht so wichtig.
Fakt ist die Steuern sind sehr hoch für die Auflösung. Hab's anhand der geschätzten 42% Mal gerechnet. Das kann ich nicht stemmen. Und zum Weiterführen der Landwirtschaft. Auch wenn nur auf dem Papier kommen ja auch Pflichten auf mich zu sprich Pflege der Grünflächen, Wald unsw. Wir haben keine Landwirtschaftliche Maschinen mehr und pachten möchte es auch niemand. Außerdem wären es 100km einfache Strecke zum Erbe.
Das wird wohl ne Versteigerung werden.
Danke für deine Einschätzungen und Meinung hat mir wirklich geholfen.
Danke
Hallo Eifelia danke, du hast Recht ist 0-6 Mio hatte Ben zahlendreher. OK dann weiss ich jetzt bescheid. Dann sind es die 30% plus den Veräusserungsgewinn( im Falle eine Verkaufes) . Im Prinzip soll es gerade nicht verkauft werden, da kein Käufer in Aussicht ist, sondern nur der Landwirtschaftliche Betrieb aufgelöst werden um es in der Erbengemeinschaft als Privat vermögen aufteilen zu können. Da ohne Auflösung keine Aufteilung möglich.