Verzicht auf Teile des Erbes
Hallo zusammen,
mein verstorbener Vater hat mir und meiner Schwester neben seinem Hausstand eine Schifffsbeteiligung und Wohnungsgenossenschaftsanteile hinterlassen. Wir haben beide das Erbe angenommen. An den Genossenschaftsanteilen bin ich nicht interessiert, an der Schifsbeteiligung meine Schwester nicht. Da wir aber zu gleichen Teilen Erben ist meine Frage ob wir in diesem Fall jeweils auf Teile des Erbes Verzichten können. Für Antworten schon mal mein Dank im Voraus.
4 Antworten
Ihr habt das Erbe angenommen, also gehört Euch das gemeinsam.
Aber wer hindert Euch einen Vertrag zu machen in dem Ihr die Erbengemeinschaft in der Form auflöst, dass jeweils der eine die Hälfte der Schiffsbeteiligungen, gegen Hergabe der Genossenschaftsanteile übernimmt, bzw. umgekehrt. Ihr wollt ja soweiso nicht auf Lebenszeit Erbengemeinschaft bleiben.
Ganz oder garnicht. Teile annehmen kann man nicht. Hat der ungewöhnliche Wunsch vielleicht das Motiv, dass beide Beteiligungen mit Nachzahlungspflichten verbunden sein könnten? Dann solltet Ihr schnellstmöglich Kassensturz machen und geeignete Maßnahmen treffen, von den das Ausschlagen des (gesamtenn!!!) Erbes eine sein könnte.
Frage ob wir in diesem Fall jeweils auf Teile des Erbes Verzichten können.
Nein. Das Erbe ist euch insgesamt nach Ablauf der sechswöchigen Ausschlagungsfrist unwiderruflich zugefallen. Da kann man die Nachlassteile entweder dingmäßig so zuteilen, wie man sie möchte oder eben verkaufen und den Erlös verteilen..
Ein bisschen schwanger oder Erbe gibt es hingegen nicht.
G imager761
Rosinenpickerei gibt es nicht. Man tritt ein Erbe an oder schlägt es aus.