Eigentlich ist mit der Frage alles gesagt. Ich habe folgenden Text im Internet gefunden:
---Eine Besonderheit der Nutzungsentschädigung ist die Tatsache, dass sie nicht rückwirkend und somit ausschließlich für die Gegenwart und Zukunft geltend gemacht werden kann. Solange die Erbengemeinschaft die Nutzung durch einen Miterben duldet, ohne eine Nutzungsentschädigung zu verlangen, wird diese folglich auch nicht fällig.---
Gefunden bei erbrecht-heute.de.....leider kann ich irgendwie keine Quelle finden, auf die ich mich wirklich berufen kann. Irgendeinen § aus dem Erbrecht oder so. Weiß jemand mehr?