Wir 3 Geschwister haben ein 2 Familiehaus auf einem Erbpachtgrundstück geerbt.
Der älteste Bruder wohn alleine in der Immobilie. Er beteiligt seine Geschwister anteilig an der Erbpacht und der Gebäudeversicherung. Er zahlt keine Miete an seine Geschwister.
Ist dies Rechtens?
5 Antworten
Hallo, als jüngerer Bruder, der auch unter seinem älteren Bruder zu leiden hat, möchte ich mich hier zu Wort melden. Da unser älterer Bruder nie länger als ein Jahr von zu Hause weg war besitzt er lebenslanges Wohnrecht. Dieses bliebe selbst nach einer Zwangsversteigerung bestehen. Das Haus ist also wertlos, solange er nicht ausziehen möchte. Seit dem Tod unserer Mutter vor 3 Jahren lässt er Haus und Grundstück verwahrlosen. Im Winter heizt er nur die Räume die nutzt mit einem Heizlüfter. Meine Frage in die Runde wäre, ob es nicht eine Sorgsamspflicht o.ä. bei gemeinsamen Besitz gibt, auf die wir uns berufen könnten. Antworten gerne mit rechtlichen Hinweisen und aktuellen Urteilen. Danke im voraus !
nein, natürlich nciht.
Wenn alle gemeinsam zu je einem ideellen Drittel beteiligt sind, muss er eine angemessene Nutzungsentschädigung in die Gemeinschaftskasse zahlen.
Soweit nichts dagegen spricht in Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete.
Ist dies Rechtens?
Miete muß zahlen wer einen Mietvertrag abgeschlossen har und das ist nicht der Fall. Also ist es rechtnes, dass er keine Miete zahlt.
Nicht in Ordnung aber ist, dass er den Nutzungsvorteil nicht abgelten will. Das müßte er und wenn er sich bockig zeigt, könnte man ihn gerichtlich in Anspruch nehmen.
Vielleicht wäre es besser, wenn man die Gemeinschaft durch den Verkauf, ersatzweise durch die Teilungsversteigerung, des Hauses auflöst. Allerdings ist das natürlich die Frage der individuellen Gegebenheiten. Häuser auf Erbpachtgrumdstücken sind nicht gerade der Verkaufsrenner, in manchen Gegenden sogar faktisch unverkäuflich.
Euer ältester Bruder nutzt Euch schamlos aus, weil er Euch zwar an den Kosten des Unterhaltes des Erbes beteiligt, aber Euch die Gewinne aus der Immobilie vorenthält.
Macht Eurem Bruder klar, dass er in Zukunft Euch eine monatliche Nutzungsentschädigung zu zahlen hat, ansonsten werdet Ihr die Auflösung der Erbengemeinschaft anstreben. Spätestens dann sollte er erkennen, dass er einlenken muß um zu vermeiden, dass das Haus verkauft wird.
Natürlich stimme ich Deiner Antwort gerne zu. Hier nur ein kleines Detail anders dargestellt:
dass das Haus verkauft wird.
Besser geschrieben: "dass das Haus zwangsversteigert wird.", denn einen Verkauf kann man nur mit der Erbengemeinschaft einstimmig beschließen. Aber ein Erbe alleine kann die Zwangsversteigerung anleiern.
Hallo, als kleiner Bruder, der auch unter seinem großen Bruder zu leiden hat, möchte ich mich hier auch zu Wort melden. Da unser älterer Bruder nie länger als ein Jahr von zu Hause weg war, besitzt er lebenslanges Wohnrecht. Dieses bliebe auch nach einer Zwangsversteigerung bestehen. Das Haus ist also wertlos, solange er nicht ausziehen möchte. Schlimmer noch, es verliert an Wert: Seit dem Tod unserer Mutter vor 3 Jahren lässt er Haus und Garten verwahrlosen. Im Winter heizt er nur die Räume die er nutzt mit einem Heizlüfter. Meine Frage in die Runde wäre, ob es nicht eine Sorgsamspflicht bei gemeinsamem Immobilienbesitz gibt, auf die wir uns berufen könnten. - Oder über die Gemeinde ? Antworten gerne mit rechtlichen Hinweisen und aktuellen Urteilen. Vielen Dank, im voraus !
Rechtlich gesehen hat jeder Miteigentümer Anspruch auf zu seinem Miteigentumsanteil anteilige fiktive Mieteinahmen (Mietspiegel, Vergleichsobjekt) und muss sich davon seine anteilige Lasten- und Kostentragungspflicht des Grundstücks (Steuern, Erbpacht, Müllabfuhr, Schornsteinfeger, Versicherungen,... ) wie Instandhaltungsmassnahmen (neuer Heizkessel, Fassendenanstrich,...) abziehen lassen.
Das kann man nun centgenau ausrechnen und die Diferenz vom Nutzer monatlich verlangen.
Alternativ ihm seinen Miteigentumsanteil verkaufen oder ankündigen, andernfalls eine Teilungsvollstreckung mit Fremdverkauf betreiben zu wollen.
G imager761