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Ablehnung des Antrags auf Änderung nach Einspruchsentscheidung

Sachverhalt:

  1. Finanzamt schätzt die Besteuerungsgrundlagen und erlässt einen entsprechenden Schätzbescheid unter VdN.
  2. Gegen den Schätzbescheid wird Einspruch eingelegt, dieser jedoch nicht (durch Einreichen der Steuererklärung) begründet.
  3. Das Finanzamt entscheidet über den Einspruch und hebt den VdN auf.
  4. Nun wird ein Antrag auf Änderung nach Einspruchsentscheidung (§ 172 (1) Satz 2 und 3 iVm (1) Nr. 2 Bu a) AO) und die Steuererklärung wird eingereicht.
  5. Das Finanzamt lehnt eine Woche vor Ablauf der Klagefrist den Antrag auf Änderung ab.
  6. Gegen die Ablehnung wird Einspruch eingelegt.

Frage:
Muss noch geklagt werden oder fehlt das Rechtsschutzbedürfnis?

Eigene Lösung:
Es muss geklagt werden, da § 172 AO das Wort "darf" enthält. Wir kommen bei der Änderung also in den § 5 AO (Ermessen). Auf die Abhilfe des Einspruchs gegen die Ablehnung zu hoffen ist also riskant. Wird über den Einspruch gegen die Ablehnung entschieden, kommen wir seinerseits nicht mehr in de § 172, da dieser nur für Steuerbescheide gilt, die Ablehnung jedoch ist ein sonstiger Verwaltungsakt.

Im Ergebnis würde die Klagefrist verstreichen und man guckt am Ende nur noch mit dem Ofenrohr ins Gebirge und hat sich einen Haftungsfall an Land gezogen.

Den Fehler habe ich übrigens bei 2. gemacht. Man hätte keinen Einspruch einlegen dürfen. Wieder was gelernt.


Kann das jemand bestätigen oder widerlegen?

Finanzamt, Steuern

Einkommensteuer bei Rentennachzahlung

Guten Tag,

im Jahr 2012 bezog ich ganz normales Gehalt (St.Kl. IV) und meine Frau Krankengeld. Diese habe ich auch bei der Einkommensteuererklärung 2012 ganz normal angegeben, kein Problem. Meine Frau bezog weiter Krankengeld bis 31.05.2013. Seit dem erhält meine Frau EU-Rente. Diese wurde rückwirkend zum 01.03.2012 bewilligt, also rückwirkend für den Zeitraum, in dem sie Krankengeld bezog, das wir ja versteuert haben. Wir erhielten für den rückwirkenden Zeitraum eine "Nachzahlung" von rd. 14.500 Euro, die wurde jedoch von der Krankenkasse kassiert, da die ja in der Zeit Krankengeld gezahlt hat. Wir haben also nicht wirklich eine Nachzahlung erhalten, nur Krankenkasse und Rentenversicherung haben untereinander ihre Finanzen geregelt. Damit waren schon mal wir, Krankenkasse & Rentenversicherung quitt. So weit so gut. Bei Finanzamt jedoch blieb das Krankengeld versteuert. Nun mache ich die Einkommensteuererklärung 2013 und gebe folgerichtig auch die EU-Rente meiner Frau an (muss ja versteuert werden), inkl. der Nachzahlung für 2012. Klingt ja logisch. Sehe ich ja ein. Allein wir haben ja bereits das Krankengeld 2012 versteuert, welches wir ja (durch den Ausgleich Krankenkasse <-> Rentenversicherung) gar nicht erhalten haben. Krankengeld + EU-Rente sind in etwa gleich hoch, sodass sie eine ähnliche Steuerlast verursachen müssten. Jedoch würden wir ja jetzt beides versteuern. Was müssen wir also tun, um das zu verhindern? Die Rentennachzahlung einfach nicht angeben? Oder müssen wir 2012 neu berechnen lassen (KG-Steuer-Erstattung dafür Rentennachzahlung-Besetuerung)? Geht das automatisch? Kann man das irgendwo im Vordruck der Steuererklärung angeben - nur ich finde das nicht?

Wer weiss Rat?

Vielen Dank. Viele Grüße Huddel

einkommensteuer, eu-rente, Krankengeld, Steuererklärung, Steuern

Firmenwagen möglich ?

Hallo zusammen,

Ich bin derzeit dabei mich nach einem Auto umzuschauen, und frage mich, ob ich eine meiner Selbständigkeiten irgendwie steuerlich nutzbar machen könnte - sprich ob ein Firmenwagen in meiner Situation möglich wäre:

Ich bin hauptberuflich Angestellter woher ich auch mein Haupteinkommen beziehe.

Zudem bin ich mit einer zweiter Person geschäftsführender Gesellschaftter einer UG.Ich bin dort also angestellt und beziehe ein Gehalt. Die UG macht jährlich ca. 35.000 EUR Umsatz bei einem Gewinn von ca. 18.000 EUR. Leider ist ein reines Onlinegeschäft ohne Kundenkontakt - der Firmensitz läuft zudem auf meine Heimadresse, was es bzgl. Firmenwagen evtl. schwer machen dürfte...

Weiter betreibe ich noch ein Einzelunternehmen, das ebenfalls nur Softwaredienstleistungen anbietet und keinen Kundenkontakt hat (und ebenfalls auf meine Heimadresse läuft). Das Enzelunternehmen schleicht sich aber im Moment aus -> Umsatz und Gewinn sind jährlich nur noch im 4stelligen Bereich und ich wollte es ohnehin in Kürze abmelden.

Mit dem Einzelunternehmen sehe ich für meine Frage eher schwarz und habe es nur der Vollständigkeit halber erwähnt.

Folgende Fragen stellen sich mir nun:

1.) Bekomme ich einen Geschäftswagen für die UG überhaupt durch, wenn dieser fast ausschließlich privat genutzt würde (kein Kundenkontakt) ?

2.) Falls ja, könnte ich das Ganze über die 1% Regelung durchbekommen ? Mit Fahrtenbuch hätte ich vermutlich nur für den Kaufpreis einen Vorteil, da die Nutzung ja fast ausschließlich privat wäre.

3.) Wir planen aus diversen Gründen in Kürze die Gründung einer "Zweitniederlassung" im Haus meines Kollegen. Hierdurch würden einige Fahrten zwischen unseren Wohnorten zu Besprechungen etc. anfallen, wodurch ich auf ca. 30% geschäftliche Nutzung kommen würde. Würde es das vereinfachen ?

4.) Die UG hat vergleichsweise wenig Eigenkapital, da wir Gewinne zu einem Großteil als Gehälter auszahlen. Ich wollte mir ein Auto für ca. 15.000 kaufen (gebraucht), was die UG nahe an die Insolvenz bringen würde ;-) Wie könnte sowas trotzdem funktionieren ? Eine Möglichkeit wäre ja, dass ich der UG ein Darlehen gebe, um das nötige Kleingeld für den Autokauf zu haben. Dumm nur, wenn ich das Auto selbst finanzieren muss, oder ? Dabei hätte ich ja die schlechten Konditionen wie MwSt. etc., die ich mir ja ersparen wollte.

Ich bin für jede Meinung dankbar...

PS: Ich will das Finanzamt nicht austricksen - aber ich möchte die bestehenden Möglichkeiten einfach nutzen :-)

Finanzamt, Recht, Steuern, Steuerrecht, Fahrtenbuch, Firmenwagen

Drittjob im Beschäftigungsverbot? - Lohnsteuerklasse 6 oder freie Mitarbeiterin?

Hallo ihr Lieben,

für mich stellt sich im Moment die Frage, ob ich noch einen 3. Job annehmen sollte bzw. darf.

Ich bin Gärtnerin und aufgrund meiner Schwangerschaft habe ich ein Beschäftigungsverbot in meinem Hauptjob (da ich nun nicht mehr mit Dünger, Pflanzenschutzmittel, etc. umgehen darf).

Darf man einen weiteren Job im Beschäftigungsverbot annehmen? Der 400€ Job ist sowohl mit dem Arzt als auch mit dem Arbeitgeber abgeklärt.

Meinen 400€ ich aber wahrscheinlich zum 1.8 verlieren, da wir im Moment immer weniger Arbeit haben. Es existiert kein schriftlicher Vertrag zwischen mir und meinem Arbeitgeben, daher schätze ich das er mich trotz Schwangerschaft kündigen darf... Oder?

Jedenfalls wird mein Mann ab dem 1.7 auch keine Arbeit mehr haben. Er wird dann für 4 Monate ins Ausland gehen, weil er dort Aussichten auf einen Job hat, aber erst ab nächstem Jahr.

Mit wachsender Familie, steigt natürlich auch der finazielle Bedarf, nun sieht es bei uns aber eher schlecht damit aus.

Lohnt es sich einen Drittjob auf Lohnsteuerklasse 6 anzunehmen? Ich habe gehört, das die Abgaben aus der Lohnsteuerklasse 6 nicht im Lohnsteuerjahresausgleich berücksichtig werden.... Stimmt das?

Ich habe auch etwas von Pauschalbesteuerung/Kopfsteuer gehört? Kann mir das jemand erklären?

Und wie sähe die Situation aus, wenn ich als Freie Mitarbeiterin angestellt werden würde?

Danke im voraus!

Liebe Grüße :)

Schwangerschaft, Steuererklärung, Steuern

Steuerliche Geltendmachung einer Projektwohnung

Ich unterhielt mich kürzlich mit einem Kollegen, der wie ich freiberuflich tätig ist und gerade mit einer Steuerprüfung zu tun hat. Die Art unserer Tätigkeit bringt es mit sich, dass wir längere Zeit für einen Kunden arbeiten, der häufig nicht an dem Ort ist, wo wir wohnen, mithin fallen Reise und Übernachtungskosten an.

Da mein Kollege nun keine Lust mehr auf Hotel hatte, hat er sich am seinem Arbeitsort eine Projektwohnung gemietet (= möblierte Einzimmerwohnung mit Kochnische) und jetzt kommt der Steuerprüfer und meint, er sei ja nur vier Tage in der Woche bei seinem Kunden und in der übrigen Zeit könne er die Wohnung ja privat nutzen, deswegen könne die Miete nur anteilig steuerlich geltend gemacht werden.

Ich finde das völlig absurd. Erstens nutzt er diese Wohnung nicht privat, sondern sieht zu, dass er die Wochenende an seinem eigentlichen Wohnort verbringt. Das ist aber vielleicht nicht entscheidend, weil es auf die Möglichkeit ankommt. Aber er hat die Wohnung doch nur deswegen angemietet, weil er dieses auswärtige Projekt hat. Hätte er diesen Auftrag nicht, würde er die Wohnung nicht gemietet haben. Und die allgemeine Mietdauer für Wohnraum wird nun mal in Monaten bemessen und nicht in Tagen. In Tagen bemessene Mietdauern sind in der Regel bei Hotels üblich.

Mit genau derselben Begründung könnte man jedem Angestellten, der mit dem öffentlichen Personennahverkehr zur Arbeit fährt und daher über eine Monatskarte verfügt, sagen: der Monat hat 20 Arbeitstage und insgesamt 30 Tage; du könntest die Monatskarte auch privat nutzen, also erkenne ich nur 2/3 der Kosten an.

Ich finde das absurd. 12 Hotelübernachtungen für 150,- EUR im Monat werden anstandslos anerkannt, bei der Miete von 750,- EUR wird sich dermaßen angestellt.

Ist das jetzt die krampfhafte Suche nach irgendeinem Fehler des steuerpflichtigen oder kommt das FA damit durch?

Steuern

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