Steuerliche Geltendmachung einer Projektwohnung
Ich unterhielt mich kürzlich mit einem Kollegen, der wie ich freiberuflich tätig ist und gerade mit einer Steuerprüfung zu tun hat. Die Art unserer Tätigkeit bringt es mit sich, dass wir längere Zeit für einen Kunden arbeiten, der häufig nicht an dem Ort ist, wo wir wohnen, mithin fallen Reise und Übernachtungskosten an.
Da mein Kollege nun keine Lust mehr auf Hotel hatte, hat er sich am seinem Arbeitsort eine Projektwohnung gemietet (= möblierte Einzimmerwohnung mit Kochnische) und jetzt kommt der Steuerprüfer und meint, er sei ja nur vier Tage in der Woche bei seinem Kunden und in der übrigen Zeit könne er die Wohnung ja privat nutzen, deswegen könne die Miete nur anteilig steuerlich geltend gemacht werden.
Ich finde das völlig absurd. Erstens nutzt er diese Wohnung nicht privat, sondern sieht zu, dass er die Wochenende an seinem eigentlichen Wohnort verbringt. Das ist aber vielleicht nicht entscheidend, weil es auf die Möglichkeit ankommt. Aber er hat die Wohnung doch nur deswegen angemietet, weil er dieses auswärtige Projekt hat. Hätte er diesen Auftrag nicht, würde er die Wohnung nicht gemietet haben. Und die allgemeine Mietdauer für Wohnraum wird nun mal in Monaten bemessen und nicht in Tagen. In Tagen bemessene Mietdauern sind in der Regel bei Hotels üblich.
Mit genau derselben Begründung könnte man jedem Angestellten, der mit dem öffentlichen Personennahverkehr zur Arbeit fährt und daher über eine Monatskarte verfügt, sagen: der Monat hat 20 Arbeitstage und insgesamt 30 Tage; du könntest die Monatskarte auch privat nutzen, also erkenne ich nur 2/3 der Kosten an.
Ich finde das absurd. 12 Hotelübernachtungen für 150,- EUR im Monat werden anstandslos anerkannt, bei der Miete von 750,- EUR wird sich dermaßen angestellt.
Ist das jetzt die krampfhafte Suche nach irgendeinem Fehler des steuerpflichtigen oder kommt das FA damit durch?
2 Antworten
Die Aussage des Steuerprüfers ( ein Junger? Gewiss.) ist allerdings an den Haaren herbeigezogen.
Sowohl Deine Argumente, als auch die Sichtweise zu dieser Wohnung analog zu einer für dopp. Haushaltführung eines Arbeitnehmers angemieteten greifen.
Im Fall einer dopp. HHF kann ein AG für den AN eine Wohnung mieten, die Kosten steuerfrei übernehmen und dieselben als BA absetzen. Falls hier ein Betriebsprüfer käme und dies nach Tagen beschränken möchte, würde der von der Firma beauftragte Steuerberater sich möglicherweise einen ziemlich dicken Ast lachen.
Ich habe dazu ein Beispiel über eigentlich genau denselben Sachverhalt, das man dem Prüfer entgegenhalten kann:
Eine Firma beschäftigt Softwareentwickler, diese werden jeweils für einzelne Projekte bei den Kunden eingesetzt. Diese Firma stellt am Ort einiger Kunden den Softwareentwicklern Wohnungen für die Zeit ihres Einsatzes kostenlos zur Verfügung. Dies wird durch das Finanzamt als Betriebsausgabe anerkannt und der Softwareentwickler muss dies auch nicht als geldwerten Vorteil versteuern.
Softwareentwickler die an anderen Orten bei Kunden tätig sind, können Kosten für eine selbstgemietete Wohnung ebenfalls wegen beruflich bedingter Auswärtstätigkeit geltend machen (Anlage N Zl. 50)
In beiden Fällen ist es unerheblich, wenn der Softwareentwickler gelegentlich nicht am Wochenende an seinen Wohnort zurück fährt.