Einkommensteuer bei Rentennachzahlung
Guten Tag,
im Jahr 2012 bezog ich ganz normales Gehalt (St.Kl. IV) und meine Frau Krankengeld. Diese habe ich auch bei der Einkommensteuererklärung 2012 ganz normal angegeben, kein Problem. Meine Frau bezog weiter Krankengeld bis 31.05.2013. Seit dem erhält meine Frau EU-Rente. Diese wurde rückwirkend zum 01.03.2012 bewilligt, also rückwirkend für den Zeitraum, in dem sie Krankengeld bezog, das wir ja versteuert haben. Wir erhielten für den rückwirkenden Zeitraum eine "Nachzahlung" von rd. 14.500 Euro, die wurde jedoch von der Krankenkasse kassiert, da die ja in der Zeit Krankengeld gezahlt hat. Wir haben also nicht wirklich eine Nachzahlung erhalten, nur Krankenkasse und Rentenversicherung haben untereinander ihre Finanzen geregelt. Damit waren schon mal wir, Krankenkasse & Rentenversicherung quitt. So weit so gut. Bei Finanzamt jedoch blieb das Krankengeld versteuert. Nun mache ich die Einkommensteuererklärung 2013 und gebe folgerichtig auch die EU-Rente meiner Frau an (muss ja versteuert werden), inkl. der Nachzahlung für 2012. Klingt ja logisch. Sehe ich ja ein. Allein wir haben ja bereits das Krankengeld 2012 versteuert, welches wir ja (durch den Ausgleich Krankenkasse <-> Rentenversicherung) gar nicht erhalten haben. Krankengeld + EU-Rente sind in etwa gleich hoch, sodass sie eine ähnliche Steuerlast verursachen müssten. Jedoch würden wir ja jetzt beides versteuern. Was müssen wir also tun, um das zu verhindern? Die Rentennachzahlung einfach nicht angeben? Oder müssen wir 2012 neu berechnen lassen (KG-Steuer-Erstattung dafür Rentennachzahlung-Besetuerung)? Geht das automatisch? Kann man das irgendwo im Vordruck der Steuererklärung angeben - nur ich finde das nicht?
Wer weiss Rat?
Vielen Dank. Viele Grüße Huddel
3 Antworten
Hallo,
der Progressionsvorbehalt in 2012 entfällt. Dafür versteuerst du das in 2012 erhaltene Geld in 2012 als Rente mit dem entsprechenden Ertragsanteil. Der Zufluss des Geldes war ja schließlich in 2012 nur unter der "falschen Überschrift". Natürlich entfällt eine Nachversteuerung dieser 2012´er Beträge in 2013.
Schönes Wochenende
Hallo nochmal,
es kommt Licht ins Dunkel. Danke also erstmal für die hilfreichen Antworten.
Progressionsvorbehalt bedeutet also, dass nicht steuerfreies Einkommen erhöht besteuert wird. Der Steuersatz wird also aufgrung zu_versteuerndem_Einkommen + stuerfreiem_Einkommen ermittelt aber "nur" auf das zu versteuernde Einkommen angewendet. Auf der anderen Seite haben wir nun die Renten+Nachzahlung und müssen diese korrekterweise nachversteuern. Das führt aber dazu, dass der Progessionsvorbehalt 2012 nicht mehr wirkt, oder? Ich meine es geht ja nur eines, Rente nachversteuern oder PV, oder? Wenn ich meinem 2012er Steuerbescheid und einem PV-Rechner im www glauben darf, haben wir durch den PV eine um rund 1700 Euro erhöhte Steuer bezahlt. Wie bekomme ich die nun wieder? Geht das automatisch, wenn ich die 2013er Erklärung mache? Muss ich das gesondert beantragen?
Nochmals Danke.
Viele Grüße Huddel
Erstmal ei Tipp für die Nutzung des Forums.
Solche Ergänzungen als Kommentar zu den Postings (Antworten) einsetzen, denn ich habe das hier nur durch Zufall gefunden.
Für 2013 die Anlage "R" zur Einkommensteuererklärung ausfüllen und Kopien des Schriftverkehrs und des/der Bescheid(e) beifügen.
Das Finanzamt macht das dann automatisch.
Auch die Änderung des Bescheides 2012 nach § 175 AO.
Mit Sicherheit habt ihr das Krankengeld nicht versteuert, denn es ist steuerfrei, sondern unterliegt nur dem Progressionsvorbehalt. Also wurde lediglich die Steuer auf Eure anderen Einkünfte etwas höher.
Die Sache wird dazu führen, dass der Bescheid nach § 175 AO geändert wird. also dieser Progressionsvorbehalt wird entfallen.
Die Rente ist im Zuflusszeitpunkt zu versteuern. Leider schlechter für Euch, aber nicht zu ändern:
Verrechnung der Nachzahlung mit Sozialleistungen: Fällt wegen rückwirkender Zubilligung einer Rente der Anspruch auf Sozialleistungen (z.B. Kranken- oder Arbeitslosengeld) rückwirkend weg und gilt der Rentenanspruch des Berechtigten im Umfang der bisher gezahlten Sozialleistungen nach § 107 Abs. 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 SGB X als erfüllt, so sind diese Zahlungen als Rentenzahlungen anzusehen. Sie sind nach der im Jahr des Zuflusses geltenden Fassung des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG zu besteuern (BFH, 10.07.2002 - X R 46/01, BStBl. II 2003, 391). Der Progressionsvorbehalt der mit dem Rentenanspruch verrechneten Lohnersatzleistungen nach § 32b EStG entfällt. Soweit die nachträgliche Feststellung des Rentenanspruchs auf Veranlagungszeiträume zurückwirkt, für die Steuerbescheide bereits ergangen sind, sind diese Steuerbescheide nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern (R 32b Abs. 4 EStR).