Einkommensteuer bei Rentennachzahlung

3 Antworten

Hallo,

der Progressionsvorbehalt in 2012 entfällt. Dafür versteuerst du das in 2012 erhaltene Geld in 2012 als Rente mit dem entsprechenden Ertragsanteil. Der Zufluss des Geldes war ja schließlich in 2012 nur unter der "falschen Überschrift". Natürlich entfällt eine Nachversteuerung dieser 2012´er Beträge in 2013.

Schönes Wochenende

Hallo nochmal,

es kommt Licht ins Dunkel. Danke also erstmal für die hilfreichen Antworten.

Progressionsvorbehalt bedeutet also, dass nicht steuerfreies Einkommen erhöht besteuert wird. Der Steuersatz wird also aufgrung zu_versteuerndem_Einkommen + stuerfreiem_Einkommen ermittelt aber "nur" auf das zu versteuernde Einkommen angewendet. Auf der anderen Seite haben wir nun die Renten+Nachzahlung und müssen diese korrekterweise nachversteuern. Das führt aber dazu, dass der Progessionsvorbehalt 2012 nicht mehr wirkt, oder? Ich meine es geht ja nur eines, Rente nachversteuern oder PV, oder? Wenn ich meinem 2012er Steuerbescheid und einem PV-Rechner im www glauben darf, haben wir durch den PV eine um rund 1700 Euro erhöhte Steuer bezahlt. Wie bekomme ich die nun wieder? Geht das automatisch, wenn ich die 2013er Erklärung mache? Muss ich das gesondert beantragen?

Nochmals Danke.

Viele Grüße Huddel


wfwbinder  20.01.2014, 07:49

Erstmal ei Tipp für die Nutzung des Forums.

Solche Ergänzungen als Kommentar zu den Postings (Antworten) einsetzen, denn ich habe das hier nur durch Zufall gefunden.

Für 2013 die Anlage "R" zur Einkommensteuererklärung ausfüllen und Kopien des Schriftverkehrs und des/der Bescheid(e) beifügen.

Das Finanzamt macht das dann automatisch.

Auch die Änderung des Bescheides 2012 nach § 175 AO.

Mit Sicherheit habt ihr das Krankengeld nicht versteuert, denn es ist steuerfrei, sondern unterliegt nur dem Progressionsvorbehalt. Also wurde lediglich die Steuer auf Eure anderen Einkünfte etwas höher.

Die Sache wird dazu führen, dass der Bescheid nach § 175 AO geändert wird. also dieser Progressionsvorbehalt wird entfallen.

Die Rente ist im Zuflusszeitpunkt zu versteuern. Leider schlechter für Euch, aber nicht zu ändern:

Verrechnung der Nachzahlung mit Sozialleistungen: Fällt wegen rückwirkender Zubilligung einer Rente der Anspruch auf Sozialleistungen (z.B. Kranken- oder Arbeitslosengeld) rückwirkend weg und gilt der Rentenanspruch des Berechtigten im Umfang der bisher gezahlten Sozialleistungen nach § 107 Abs. 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 SGB X als erfüllt, so sind diese Zahlungen als Rentenzahlungen anzusehen. Sie sind nach der im Jahr des Zuflusses geltenden Fassung des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG zu besteuern (BFH, 10.07.2002 - X R 46/01, BStBl. II 2003, 391). Der Progressionsvorbehalt der mit dem Rentenanspruch verrechneten Lohnersatzleistungen nach § 32b EStG entfällt. Soweit die nachträgliche Feststellung des Rentenanspruchs auf Veranlagungszeiträume zurückwirkt, für die Steuerbescheide bereits ergangen sind, sind diese Steuerbescheide nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern (R 32b Abs. 4 EStR).

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986