Sachverhalt:
- Finanzamt schätzt die Besteuerungsgrundlagen und erlässt einen entsprechenden Schätzbescheid unter VdN.
- Gegen den Schätzbescheid wird Einspruch eingelegt, dieser jedoch nicht (durch Einreichen der Steuererklärung) begründet.
- Das Finanzamt entscheidet über den Einspruch und hebt den VdN auf.
- Nun wird ein Antrag auf Änderung nach Einspruchsentscheidung (§ 172 (1) Satz 2 und 3 iVm (1) Nr. 2 Bu a) AO) und die Steuererklärung wird eingereicht.
- Das Finanzamt lehnt eine Woche vor Ablauf der Klagefrist den Antrag auf Änderung ab.
- Gegen die Ablehnung wird Einspruch eingelegt.
Frage:
Muss noch geklagt werden oder fehlt das Rechtsschutzbedürfnis?
Eigene Lösung:
Es muss geklagt werden, da § 172 AO das Wort "darf" enthält. Wir kommen bei der Änderung also in den § 5 AO (Ermessen). Auf die Abhilfe des Einspruchs gegen die Ablehnung zu hoffen ist also riskant. Wird über den Einspruch gegen die Ablehnung entschieden, kommen wir seinerseits nicht mehr in de § 172, da dieser nur für Steuerbescheide gilt, die Ablehnung jedoch ist ein sonstiger Verwaltungsakt.
Im Ergebnis würde die Klagefrist verstreichen und man guckt am Ende nur noch mit dem Ofenrohr ins Gebirge und hat sich einen Haftungsfall an Land gezogen.
Den Fehler habe ich übrigens bei 2. gemacht. Man hätte keinen Einspruch einlegen dürfen. Wieder was gelernt.
Kann das jemand bestätigen oder widerlegen?