Schenkung einer Grundschuld ?
Moin, moin, liebe Wissende,
ich habe zwei schenkungsteuerliche Fragen. Sachverhalt:
A ist Kreditnehmer der B-Bank; das Kreditvolumen beläuft sich auf 900.000 EUR. Der Kredit ist über eine Grundschuld in Höhe von 650.000 EUR besichert. Da A nicht in der Lage ist, die Verbindlichkeit zu bedienen, kommt C des Weges und bietet der Bank an, gegen deren Verzicht auf alle weiteren Forderungen und Abtretung der Grundschuld an C den bestehenden Kredit durch eine Einmalzahlung von 500.000 EUR abzulösen. Die Bank ist einverstanden.
Ein Jahr später tritt C ohne Gegenleistung die Grundschuld an A ab.
Fragen:
Ist die Abtretung der Grundschuld durch C an A eine Schenkung? Falls ja, mit welchem Wert ist diese schenkungsteuerlich zu bewerten?
Ich freue mich auf eure Hinweise und Antworten.
2 Antworten
Aus meiner Sicht hat C eine Forderung erworben, oder?
Und später hat er dem A die Forderung erlassen. Hab ich das richtig verstanden?
Kann sich der C das leisten?
Klar ist das eine Schenkung des C an den A. Dass da ein Grundpfandrecht die Forderung besichert hat, kann ja nicht relevant sein.
Oder hat C lediglich auf die Besicherung der Forderung verzichtet? Das wäre keine Schenkung, weil er sich lediglich der Möglichkeit beraubt hat, seine Forderung grundpfandrechtlich durchzusetzen. Wäre zu prüfen, ob er auf anderem Wege seine Forderung durchsetzen könnte, aber auch das wäre m.E. nicht wesentlich.
Das ist nicht ausdrücklich vereinbart worden.
Aber tatsächlich durchgeführt. Ich kann nichts gegenteiliges erkennen.
Das ist irrelevant; hier sind verwandschaftliche Bindungen maßgebend.
Ich meinte eher die entstehende Schenkungsteuer.
Ich meinte eher die entstehende Schenkungsteuer.
Über die mache ich mir erst Gedanken, wenn ich die Frage der Bewertung durchgekaut habe. Und zu der hast du dich noch gar nicht geäußert, lieber Enno. Welchen Wert würdest du denn der Schenkung beimessen?
Mir kam zwischenzeitlich der beunruhigende Gedanke, ob etwa zwei Schenkungen vorliegen könnten:
- Durch die Bank an A, indem sie auf ihre übersteigende Forderung von (900.000 - 500.000 =) 400.000 EUR verzichtet
- Durch C an A in Form der Zahlung an die Bank (500.000 EUR)
Das würde natürlich alle Beteiligten zum Jubeln bringen. :-(
Übrigens, falls es dich interessiert: Der Vorfall hat sich noch im Geltungsbereich des "alten" ErbSt.-Rechts abgespielt (also vor 2009), ist aber bisher gegenüber dem FA nicht thematisiert worden. Es waren seinerzeit offenbar eine Menge Anwälte beteiligt, aber anscheinend kein einziger StB.
- Nö. Die Bank verzichtet nicht, sie verkauft.
- Auch nicht. Ich komme von meinem Standpnkt nicht wech.
Das werde ich auf jeden Fall auch beides genauso vertreten.
Bis jetzt gibt es ja noch keine, weil das FA den gesamten Vorgang noch nicht kennt. Die Anzeige gem. § 30 ErbStG ist niemals erfolgt.
Das ist doch der ideale Zeitpunkt, sich mit Argumentationen zu rüsten.
Eben. Deswegen gibt es hier meine Frage.
blacckleather:
Durch die Abtretung der Grundschuld an den Eigentümer wird diese zur Eigentümergrundschuld.
Die Abtretung allein beeinflusst den Bestand der Forderung nicht, so dass A für die Forderung zwar nicht mehr dinglich aber weiterhin persönlich haftet.
so dass A für die Forderung zwar nicht mehr dinglich aber weiterhin persönlich haftet.
Sehe ich auch so.
Und wie beurteilst du den Umstand, dass die B-Bank in der dreiseitigen Vereinbarung A/B/C formuliert hat, mit der Zahlung des C seien ihre sämtlichen Forderungen gegen A abgegolten?
Du meinst, C hat die Forderung der Bank gegen A erworben? Das ist nicht ausdrücklich vereinbart worden. In der dreiseitigen Vereinbarung A/B/C ist nur formuliert, dass die B-Bank an C die Grundschuld abtritt. Von der Abtretung ihrer Forderung gegen A ist keine Rede. Das schiene mir auch irgendwo unlogisch, denn die B-Bank sieht ihre Forderungen ja durch die Zahlung des C als erfüllt an. Die spannende Frage könnte also höchstens sein: Hat C durch seine (schuldbefreiende) Zahlung an B eine neue Forderung erworben? Oder anders formuliert: War es das Ziel des C, eine Forderung gegen A zu erwerben? Meines Erachtens deutet nichts darauf hin.
Das ist irrelevant; hier sind verwandschaftliche Bindungen maßgebend.
Ich würde sagen: Nein, das konnte er nicht, weil es gar keine Forderung mehr gab (und er - siehe oben - insbesondere keine erworben hat). Er hat vielmehr eine grundbuchliche Sicherheit, über die er verfügte, ohne Gegenleistung einem anderen (A) übertragen.