kann man 2 Jobs in Lohnsteuerklasse 5 führen
Wenn der Lohn von Hauptberuf A nicht genügt zum leben und man deshalb Job B annimmt, wie sieht es dann mit Lohnsteuerkl. 5 aus? Beides sind keine gerinfügigen Jobs- muß Arbeitgeber A dann nach Lst.kl. 5 abrechnen und B nach Lst.kl. 5 oder gar 6?
2 Antworten
Jedes nicht geringfügige Arbeitsverhältnis, welches nicht das erste Arbeitsverhältnis ist MUSS in die Lohnsteuerklasse VI.
Nochmal: Lohnsteuerklassen haben KEINEN Einfluss auf die Höhe der Einkommensteuerschuld. Diese ist immer gleich. Es wird nur festgelegt wie viel als Vorauszahlung zu leisten ist.
Die Lohnsteuer für eine steuer- und sozialversicherungspflichtige Zweit-Beschäftigung wird über Steuerklasse VI erhoben. Ggf. muss man beim Finanzamt die Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug beantragen.
Die Abzüge sind bei Steuerklasse VI zunächst hoch. Aber: Im Endeffekt wird Job zwei wie Job eins besteuert. Die zu viel gezahlte Steuer wird im Folgejahr auf Antrag erstattet.
Wer will, kann außerdem von vornherein seine steuerlichen Freibeträge gleichmäßig auf beide Jobs verteilen. Dafür muss man auf der Steuerkarte für den Hauptjob einen sogenannten Hinzurechnungsbetrag und auf der Karte für den Zweitjob einen Freibetrag eintragen lassen.