Ablehnung des Antrags auf Änderung nach Einspruchsentscheidung
Sachverhalt:
- Finanzamt schätzt die Besteuerungsgrundlagen und erlässt einen entsprechenden Schätzbescheid unter VdN.
- Gegen den Schätzbescheid wird Einspruch eingelegt, dieser jedoch nicht (durch Einreichen der Steuererklärung) begründet.
- Das Finanzamt entscheidet über den Einspruch und hebt den VdN auf.
- Nun wird ein Antrag auf Änderung nach Einspruchsentscheidung (§ 172 (1) Satz 2 und 3 iVm (1) Nr. 2 Bu a) AO) und die Steuererklärung wird eingereicht.
- Das Finanzamt lehnt eine Woche vor Ablauf der Klagefrist den Antrag auf Änderung ab.
- Gegen die Ablehnung wird Einspruch eingelegt.
Frage:
Muss noch geklagt werden oder fehlt das Rechtsschutzbedürfnis?
Eigene Lösung:
Es muss geklagt werden, da § 172 AO das Wort "darf" enthält. Wir kommen bei der Änderung also in den § 5 AO (Ermessen). Auf die Abhilfe des Einspruchs gegen die Ablehnung zu hoffen ist also riskant. Wird über den Einspruch gegen die Ablehnung entschieden, kommen wir seinerseits nicht mehr in de § 172, da dieser nur für Steuerbescheide gilt, die Ablehnung jedoch ist ein sonstiger Verwaltungsakt.
Im Ergebnis würde die Klagefrist verstreichen und man guckt am Ende nur noch mit dem Ofenrohr ins Gebirge und hat sich einen Haftungsfall an Land gezogen.
Den Fehler habe ich übrigens bei 2. gemacht. Man hätte keinen Einspruch einlegen dürfen. Wieder was gelernt.
Kann das jemand bestätigen oder widerlegen?
1 Antwort
Also, ich beziehe das Wort "darf" etwas anders.
Es darf nur geändert werden wenn eine der genannten Voraussetzungen erfüllt ist (hier wäre es der Antrag des StPfl. durch Einreichung der Erklärung).
Aber trotzdem bin ich wie Du eindeutig der Ansicht Klage, denn nur wenn § 172 AO sagen würde, "Ein Steuerbescheid ist ...........," wäre die ausreichende Rechtssicherheit garantiert.
Den Fehler unter 2. hätte ich, wie der kürzliche Fall hier gezeigt hat, ja ebenso gemacht.
"Ein Steuerbescheid ist ...........,"
Ich meinte hiermit: "Ein Steuerbescheid ist zu ändern, wenn ....."
Nachtrag:
Die Klage ist zurückgenommen.
Die Einlegung des Einspruchs war im Übrigen auch richtig gewesen, mein damaliger Gedanke war zutreffend:
Ich habe die AdV angestrebt, ohne Einspruch ist die nicht mögloch. Der Plan war gewesen, dass der Mandant die Unterlagen schnell beschafft und ich die EStE als Begründung nachschieben kann - zusammen mit dem Antrag auf AdV.
Deshalb (!) war zwingend der Einspruch einzulegen, und zwar zeitnah - nicht erst am letzten Tag. Am letzten Tag kann man sich das sparen.
Das Schlimme ist nur: Ich weiß es ja eigentlich.
Das würde es auch nicht besser machen, finde ich. "...ist zu ändern...:" wäre eindeutig.