Ablehnung des Antrags auf Änderung nach Einspruchsentscheidung

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Also, ich beziehe das Wort "darf" etwas anders.

Es darf nur geändert werden wenn eine der genannten Voraussetzungen erfüllt ist (hier wäre es der Antrag des StPfl. durch Einreichung der Erklärung).

Aber trotzdem bin ich wie Du eindeutig der Ansicht Klage, denn nur wenn § 172 AO sagen würde, "Ein Steuerbescheid ist ...........," wäre die ausreichende Rechtssicherheit garantiert.

Den Fehler unter 2. hätte ich, wie der kürzliche Fall hier gezeigt hat, ja ebenso gemacht.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986

EnnoBecker 
Beitragsersteller
 05.08.2014, 16:10

Den Fehler unter 2. hätte ich, wie der kürzliche Fall hier gezeigt hat, ja ebenso gemacht.

Das Schlimme ist nur: Ich weiß es ja eigentlich.

Es darf nur geändert werden

Das würde es auch nicht besser machen, finde ich. "...ist zu ändern...:" wäre eindeutig.

wfwbinder  05.08.2014, 16:19
@EnnoBecker
"Ein Steuerbescheid ist ...........,"

Ich meinte hiermit: "Ein Steuerbescheid ist zu ändern, wenn ....."

EnnoBecker 
Beitragsersteller
 23.08.2014, 06:38

Nachtrag:

Die Klage ist zurückgenommen.

Die Einlegung des Einspruchs war im Übrigen auch richtig gewesen, mein damaliger Gedanke war zutreffend:

Ich habe die AdV angestrebt, ohne Einspruch ist die nicht mögloch. Der Plan war gewesen, dass der Mandant die Unterlagen schnell beschafft und ich die EStE als Begründung nachschieben kann - zusammen mit dem Antrag auf AdV.

Deshalb (!) war zwingend der Einspruch einzulegen, und zwar zeitnah - nicht erst am letzten Tag. Am letzten Tag kann man sich das sparen.