Hilfe in Steuersachen
Hallo,
ich habe eine Frage zur "unerlaubten Hilfe in Steuersachen" im Sinne von § 5 StBerG.
Darf ein Finanzbeamter einen Angehörigen im Sinne von § 15 AO bzw. alle Angehörigen im Sinne dieser Vorschrift vor seinem eigenen Finanzamt vertreten bzw. beraten?
Dies müsste ja nach dem Gesetzeswortlaut (insbesondere des § 6 StBerG) eigentlich erlaubt sein, sofern er nicht die steuerlichen Angelegenheiten des Dritten im Finanzamt bearbeitet.
Kennt jemand eine Antowrt hierauf?
1 Antwort
Im StBerG sucht man insofern mit Sicherheit an der falschen Stelle. Das ist ein beamtenrechtliches Problem. Leider habe ich keinen entsprechenden Kommentar zur Verfügung und kann daher nur raten, die Sache insofern abzuklären. Das Disziplinarrecht kennt da Verpflichtungen die sich aus anderen Gesetzen nicht ergeben. Als Beispiel darf ich die steuerliche Selbstanzeige nennen, die ja bekanntlich zur Straffreiheit führt. Obwohl auch einem insofern selbst betroffenen Steuerbeamten strafrechtlich keine Konsequenzen drohen könnten, sind Disziplinarmaßnahmen möglich und auch schon ausgesprochen worden. Ich wäre daher äußerst vorsichtig in Deinem Fall, ganz besonders auch deshalb, weil die Vertretung vor dem eigenen Finanzamt erfolgen soll.