Masterarbeit mit Verdienst in den USA - Auslandsemester trotzdem komplett absetzbar?
Guten Tag zusammen,
ich habe von Oktober 2012 bis April 2013 meine Masterarbeit bei einer Firma in den USA geschrieben. Dort war ich dann quasi als Praktikant angestellt und hatte auch einen gewissen Verdienst (ca. 1.600 USD pro Monat). Das Gehalt während meiner Zeit in den USA habe ich dort auch versteuert. Da ich nur je 3 Monate (2012 und 2013) pro Jahr gearbeitet habe, war ich unterhalb des dortigen Steuerfreibetrages und musste keinerlei Steuern dort bezahlen. Eine US Steuererklärung habe ich aber trotzdem gemacht.
Nun bin ich gerade dabei meine deutsche Steuererklärung zu machen und die Studienkosten für das Masterstudium als Verlustvortrag anzugeben.
Jedoch stellen sich für mich nun folgende Fragen:
-Kann ich das Auslandspraktikum (Masterthesis) hier in Deutschland steuerlich geltend machen?
-Kann ich die Flugkosten, Visa Gebühren, Verpflegungsmehraufwendungen, Mietkosten ect. als Werbungskosten absetzen und somit zu meinem Verlustvortrag hinzufügen?
-Muss ich das Gehalt, dass ich in den USA verdient und versteuert habe angeben bzw. gegenrechnen (was meine Werbungskosten bedeutend minimieren würde)? -Wenn ja: Gibt es irgendeinen Weg, das nicht zu tun?
Viele Grüße und schon mal vielen Dank für eure Antworten!
Hans
2 Antworten
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Deine einkünfte hast Du richtig in den USA besteuern lassen (auch wenn keine Steuer anfiel). Artikel 19, Abs. 2 des DBA mit den USA.
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Hast Du in der Zeit weiterhin einen deutschen Wohnsitz gehabt? Wenn ja, kannst Du für die Zeit eine Erkläung abgeben und die Kosten für die Ausbildung (war ja wohl die Zweitausbildung/Fortbildung ansetzen um die Verluste dann ab 2013 anzusetzen.
Nein, es sind ja zwei verschiedene Sachverhalte. Nämlich wenn das Studium nicht darauf abzielt, in den USA weiterzuarbeiten, sondern eben in Deutschland.
Verstehe ich nicht: Ich mach demnächst einen Internethandel auf mit Verieb nur in den USA. Da erziel ich Gewinne, hier hab ich nur Ausgaben. Bekomme ich dann hier meine Verluste anerkannt? Das wär doch ganz prima.
Es kommt darauf an, welcher Tätigkeit das Studium zuzuordnen ist. Nur weil er sein Parktikum in Takatukaland macht, heißt dies ja nicht zwingend, dass das Studium im Zusammenhang mit ausländischen Einkünften steht, die in Deutschland nicht der Besteuerung unterliegen.
Hier ist es doch nur ein Praktikum.
Ohne jetzt ins DBA zu gucken, würde ich sagen, dass die USA-Einkünfte hier dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Will man also zu dem Schluss kommen, das Studium ist seiner Tätigkeit in den USA zuzuordnen[1], wären die Aufwendungen zumindest bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den PV ansetzbar.
[1] Aber dann muss das Studium incl. Praktikum auf eine Tätigkeit in den USA vorbereiten.
Wie gesagt, wenn ich Lippenstifte in Nevada fülle, weil ich (in Deutschland) Lippenstiftfüllerei studiere, um anschließend bei BASF Berlin zu arbeiten und mir das Gebaren der Amis angucken soll, sind es WK in Deutschland.
Es kommt auf den Zusammenhang an.
@EnnoBecker
Ich habe reingesehen. Es unterliegt dem Progressiosnvorbehalt, aber er hatte ja in den jahren keine inländischen Einkünfte.
Interessanter Weise gibt es einen extra Artikel im DBA mit den USA. Einen Absatz für Lehrpersonal und einen für Studies.
quasi als Praktikant
Das "quasi" macht mich nachdenklich: Ohne die genauen vertraglichen Details zu kennen, nehme ich mal an, dass die Anstellung und Bezahlung mehr eine Formsache war, der Fragesteller eigentlich nur angestellt wurde, um ihm die Masterarbeit zu ermöglichen. Über die Gründe kann man spekulieren. Vielleicht interessierte die Firma das Thema. Und dann sollen Einkünfte und Ausgaben zu trennen sein? Soll mal der zuständige Finanzbeamte sich Gedanken darüber machen. Angeben würde ich die Einnahmen aber auf jeden Fall. Wie man hört, soll der Datenaustausch zwischen USA und D in Steuersachen schon ganz funktionieren und verschwiegen könnte man da vermutlich nichts.
Interessanter Weise gibt es einen extra Artikel im DBA mit den USA. Einen Absatz für Lehrpersonal und einen für Studies.
Ja, den haben einige DBAs.
Danke fürs Reingucken.
Hallo zusammen,
vielen Dank für eure Antworten!
Grund für den Auslandsaufenthalt war die Anfertigung einer Masterthesis in einem Unternehmen in den USA. Da es hierfür keinen Vertrag gab, war ich als ** Praktikant** mit entsprechender Vergütung bei dem dortigen Unternehmen angestellt.
Ich hatte weiterhin einen Wohnsitz in Deutschland und habe mein Studium dann auch in Deutschland abgeschlossen.
Das Gehalt habe ich, wie erwähnt, bereits in den USA versteuert, auch wenn ich aufgrund des dortigen Steuerfreibetrages keine Steuern bezahlen musste.
Nun ist die Hauptfrage: Muss ich das Gehalt, welches ich dort als Praktikant im Rahmen meines Masterstudiums verdient habe angeben und wenn ja: muss ich dieses mit meinen entstandenen Werbungskosten (Verpflegungsmehraufwendungen, Miete, Flug, Visumsgebühren, Fahrtkosten ect.) verrechnen?
Nochmals vielen Dank und beste Grüße Hans
Eigentlich dfachten wir ane ine weiterführende Antwort. Die bloße Wiederholung des Fragentextes von oben hilft dir leider nicht weiter.
Vielleicht kannst du bei der Gelegenheit noch erläutern, was Masterthesis heißt. War Thesis nicht so eine griechische Göttin?
Was für Informationen werden genau noch benötigt?
Ich habe dort meine Masterthesis bzw. Masterarbeit angefertigt um mein Masterstudium abzuschließen. Um das Masterstudium abzuschließen schreibt man eine Masterthesis. Diese kann man entweder mit rein theoretischem Sachverhalt direkt an der Uni schreiben oder über ein Fallbeispiel mit Praxisbezug schreiben.
Für das Fallbeispiel benötigt man die Einsicht in ein (oder mehrere) Unternehmen. In dem Semester, in dem die Masterthesis angefertigt wird/wurde ist man noch Student. Nachdem ich aus den USA zurückgekehrt bin, war ich offiziell noch bis September 2013 Student, da ich noch an der Uni weiter an meiner Masterarbeit geschrieben habe und diese dann noch geprüft und benotet wurde. Nach der Verteidigung und Benotung der Masterarbeit war mein Studium dann (spätestens zum September 2013) abgeschlossen.
Bei der Firma in den USA war ich als Praktikant angestellt, da es keinen Vertrag als "Masterant" gab.
Danke. Das bringt mich genau zu der eingangs genannten Antwort von wfwbinder.
@P59
Nur weil Hans ein wenig in den USA gearbeitet hat, qualifiziert dies nicht sein Studium um zu WK zu den ausländischen Einkünften.
Du weißt doch: Kein Tanz ohne Hans.
Ok, vielen Dank!
Nur nochmal zur Sicherheit ob ich das nun richtig verstanden habe:
Das heißt im Klartext:
Mein Praktikantengehalt in den USA hat keine vermindernde Auswirkungen auf meinen Verlustvortrag? Bzw. die angegebenen Werbungskosten (Verpflegungsmehraufwendungen, Miete, Flug, Visumsgebühren, Fahrtkosten ect.) müssen nicht mit dem ausländischen Praktikantenverhalt verrechnet werden?
=> Würde heißen: ich muss das Gehalt in den USA (wenn es bereits versteuert wurde) nicht angeben, kann aber alle Kosten im Rahmen eines Auslandsemesters (Zweitstudium) geltend machen?
Verpflegungsmehraufwendungen, Miete, Flug, Visumsgebühren,
Das ist die Frage. HAst du diese Aufwendungen nun gehabt, weil du studiert hast? Oder hat es NUR was mit der Arbeit dort zu tun?
Als Finanzbeamter würde ich mal sagen: Masterarbeiten kann man auch in Deutschland schreiben. Der ganze Firlefanz mit dem USA-Aufenthalt hat damit nichts zu tun.
Naja ich hatte diese Aufwendungen, weil die Firma bei der ich meine Masterthesis/-arbeit geschrieben habe in den USA war. Die Masterarbeit habe ich jedoch im Rahmen meines Studiums geschrieben bzw. ich musste ja eine schreiben um das Studium abschließen zu können. Ich hätte diese natürlich auch in Deutschland bei einem deutschen Unternehmen oder rein an der Uni schreiben können. Da es in meinem Fallbeispiel aber um ein Unternehmen in den USA ging und es um dem Themenbereich Produktionslogistik ging, musste ich den USA vor Ort sein um die Masterthesis/-arbeit schreiben zu können.
Gearbeitet habe ich ja nicht direkt. Ich war zur Anfertigung meiner Masterthesis/-arbeit dort im Unternehmen für den Zeitraum der Masterthesis als Praktikant angestellt.
Ok, vielen Dank wfwbinder!
Nur nochmal zur Sicherheit ob ich das nun richtig verstanden habe:
Das heißt im Klartext:
Mein Praktikantengehalt in den USA hat keine vermindernde Auswirkungen auf meinen Verlustvortrag? Bzw. die angegebenen Werbungskosten (Verpflegungsmehraufwendungen, Miete, Flug, Visumsgebühren, Fahrtkosten ect.) müssen nicht mit dem ausländischen Praktikantenverhalt verrechnet werden?
=> Würde heißen: ich muss das Gehalt in den USA (wenn es bereits versteuert wurde) nicht angeben, kann aber alle Kosten im Rahmen eines Auslandsemesters (Zweitstudium) geltend machen?
Und muß er dann das Gehalt und die WK saldieren? Offengestanden erscheint mir das logisch, denn wenn er für seine Masterarbeit bezahlt wird, können diese Einnahmen doch nicht einfach unberücksichtigt bleiben. Das wäre doch genauso, als ob ich des Verlustvortrags wegen Betriebesausgaben dem FA erkläre, Betriebseinnahmen aber verschweigen möchte.