Wie verhindert man, daß bei Bebauung einer landwirtschaftl. Fläche diese aus der Landwirtschaft entnommen wird, ist Erbbaurecht eine Lösung?

Hintergrund zu meiner Frage: Es gibt nach einer Bauvoranfrage zum Bau eines EFH (nicht Betriebsleiterhaus!) die Erlaubnis zum Bau. Das Grundstück ist aktuell noch nicht erschloßen und landwirtschafltiche Fläche. Wie kann man das Grundstück nun mit einem EFH (Tochter des Landwirts) bebauen ohne das es aus der Landwirtschaft entnommen wird? Die Landwirtschaft soll zu einem späteren Zeitpunkt an die Tochter übergeben werden. Trotzdem ist es für uns wichtig das unser Bauvorhaben und damit auch der Kredit nicht an die Landwirtschaft (wie beim Betriebsleiterhaus) gebunden ist.

Wir hatten folgenden Gedanken: Das Grundstück mit Erbbaurecht "pachten", somit könnte das Grundstück doch weiterhin in der Landwirtschaft bleiben (10% Grenze)? Zum späteren Zeitpunkt wird die Landwirtschaft an Tochter übergeben und somit könnte man dann doch dieses EFH als Betriebsleiterhaus bestimmen und es somit steuerfrei besitzen.

Wir sind uns bewusst das die Lösung mit Erbbaurecht viele Fragen bzgl "Sicherheit wenn man sich zerstreitet" ... etc. aufwirft. Uns geht es aber lediglich um die steuerliche Sicht. Sodass wir das Grundstück erschließen und bebauen können ohne das es zu einer Zwangsentnahme kommt.

Ist diese Lösung mit Erbbaurecht richtig gedacht oder weiß jemand noch andere Lösungen?

Liebe Grüße

Grundstück, Hausbau, Landwirtschaft, Steuererklärung, Steuern
Verpflegungsmehraufwand im Rettungsdienst

Ich bin Rettungsassistent und nahezu immer an ein und der selben Rettungswache tätig. Da die Tätigkeit in Kranken-/Rettungswagen aber mein Tätigkeitsbild dominiert gehe ich davon aus, dass ich eine Auswärtstätigkeit ausübe, da ich mich während der Einsätze nicht an meiner regelmäßigen Arbeitsstätte befinde. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob ein Rettungsassistent überhaupt über eine regelmäßige Arbeitsstätte verfügt oder vielmehr eine generelle Auswärtstätigkeit ausübt.

"Regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist (nur) der (ortsgebundene) Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers und damit der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete Leistung zu erbringen hat. Dies ist im Regelfall der Betrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder aufsucht. Allerdings ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer dort seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit nachgeht."

Dies ist nicht der Fall, da ich meine Patienten nicht auf der Rettungswache, sondern an verschiedenen Einsatzorten behandle und sie in das nächste geeignete Krankenhaus transportiere, was meiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit entspricht.

Bei meinen bisherigen Recherchen fand ich meistens immer den Aufhänger an der Mehrzahl der Rettungswachen. Mir geht es aber um die Frage, ob ich eine Auswärtstätigkeit auch bei nur einer Rettungswache und somit den Verpflegungsmehraufwand, der mir durch die Abwesenheit zu meiner Arbeitsstätte entsteht, geltend machen kann. Abwesenheit von der Wohnung >8h natürlich.

Vielen Dank im Voraus.

Reisekosten, Steuererklärung, Steuern, Verpflegungsmehraufwand
Wieso gibt es bei der Bank zwei Töpfe "Berechnungsgrundlage der gezahlten Steuern"?

Ich habe ein Depot bei der Postbank. Ich habe zuletzt Gewinne realisert.

Vor der Gewinnrealisierung hat ich einen Betrag im Topf "Aktienverluste".

Zuerst habe ich eine Aktienposition mit Gewinn verkauft.

Dadurch ging der Topf Aktienverluste auf 0. Der restliche Verkaufsgewinn wurde mit dem Sparerpauschbetrag verrechnet.

Dann habe ich ein Zertifikat verkauft. Der Sparerpauschbetrag ging durch diesen Verkauf auf 0 und der Topf "Berechnungsgrundlage der gezahlten Steuern - Sonstige" wurde um den verbleibenden Gewinnbetrag erhöht.

Dann habe ich einen ETF verkauft. Der gesamte Gewinn hieraus musste versteuert werden und der Topf "Berechnungsgrundlage der gezahlten Steuern - Sonstige" wurde um den Gewinnbetrag erhöht.

Anschlissend habe ich eine Aktienposition mit Gewinn verkauft. Nun wurde der Topf "Berechnungsgrundlage der gezahlten Steuern - Aktien" um den Gewinnbetrag erhöht.

Fragen hieraus:

Werden Aktienverluste, die ich sehr wahrscheinlich noch realisieren muss, nicht automatisch mit dem Topf "Berechnungsgrundlage der gezahlten Steuern - Sonstige" verrechnet?

Bzw. ist es nicht möglich/zulässig Aktienverluste mit Gewinnen aus ETF's/Zertifikaten verrechnen bzw. umgekehrt?

Wenn das nicht gehen sollte, sollte man dann überhaupt Aktien und gleichzeitig ETF's/Zertifikate in seinem Depot haben?

Ansonsten könnte es ja z. B. passieren, dass man Steuern auf Aktiengewinne zahlen muss, obwohl man vorher große Verluste mit ETF's gemacht hat, und umgekehrt?

Geldanlage, Aktien, Börse, Geld, Kapital, Bank, Depot, Steuern, Zertifikat
Steuernachzahlung, was kann ich tun

Hallo,

Hintergrund: Dual Student von 2009- März 2013. Gehalt gering, daher hier keine Steuer gezahlt. Ab April 2013 Normal angestellt. Kam auf ein ungefähres Jahresgehalt von 36.000. Ledig, Steuerklasse 1.

Folgende Situation: Ich habe dieses Jahr meine erste Steuererklärung abgegeben für 2011(hatte hier eine Sonderzahlung vom Arbeitgeber erhalten, weswegen ich in dem Monat Steuern zahlen musste, die ich durch die Erklärung wiederbekommen habe). Nun habe ich ein paar Monate später im November die "Erinnerung an die Abgabe der Steuererklärung(en)" bekommen. Soll die Einkommenssteuererklärung abgeben für 2013.

Nun wundert es mich 1. dass in dem Schreiben steht: "Sie sind der Aufforderung zur Abgabe der folgenden Steuerklärung(en) bisher nicht nachgekommen" - welche Aufforderungen, habe nichts erhalten. 2. dass ich laut dem elster online auf einmal ca. 1600 nachzahlen soll. klar ich habe wegen dem geringen Gehalt im jahr 2013 von Januar bis März keine Steuern gezahlt, aber wie kommt jetzt so eine riesen Summe zustande? ich habe sämtliche brutto-netto rechner im internet bedient, nach denen ich nur ca 10-20 euro nachzahlen müsste(ich weiß, die sind nicht bindend aber der große Unterschied wundert mich). Ich habe auch bei https://www.bmf-steuerrechner.de/ekst/ekst.jsp geguckt wie viel ich hätte zahlen müssen. Hiernach habe wirklich deutlich zu wenig gezahlt. Was kann ich nun tun?

Viele Grüße, -Fabian

Nachzahlung, Steuererklärung, Steuern
Beteiligung an einer Gesellschaft (UG), still oder nicht

Über meine aktuelle Situation, habe ich ein Angebot erhalten, welches ich zurzeit bedenke und gut abwägen möchte.

Als alleinerziehende Mutter (Kinder 6/14), geschieden, Steuerklasse II, bin in Teilzeit beschäftigt, erhalte Kindergeld und Wohnzulage sowie habe über ein Kleingewerbe (mit Gewerbeschein) Textarbeiten (Recherche, Erstellung, Korrektur, Veränderung von bestehenden Texten) als Aufgabe von einigen Auftraggebern zu erledigen, wobei ich hier nach Zeitaufwand vergütet werde. Durchschnittlich - alles komplett - also 1.600,- EUR netto im Monat. Man kommt klar...

Nun hat ein Auftraggeber (mir seit einigen Jahren bereits bekannt sowie auch schon über 60 Jahre alt) ein Angebot hinsichtlich einer Beteiligung an seiner kleinen, deutschen Gesellschaft gemacht (UG): Er hat den Bereich PR-Beratung und Texterstellung zu leisten und sucht einen stillen Partner, der eben auch an der Auskleidung der Gesellschaft und als Mitbegleiter aktiv ist.

Ich würde 51% erhalten, wobei die Geschäftsführung weiterhin von ihm bekleidet wird.

Wohlgemerkt soll ich keinerlei Gelder oder Finanzmittel mitbringen! Lediglich ist dem aktuellen Besitzer daran gelegen - so sehe ich das - ggf. einen Nachfolger einzuarbeiten, daher auch die 51%, um im Notfall (Krankheit oder anderes) handlungsfähig zu sein. Ich weiß, dass es da eine Vorgeschichte mit einer Herzerkrankung gibt.

Zurzeit liegt also nur die Idee zu einer Beteiligung vor - der Gedanke reizt mich aber so sehr, dass ich im Vorfeld schon Informationen für den Fall der Fälle sammeln möchte.

Der Vorteil könnte sein, dass ich ein paar EUR mehr machen könnte sowie dies über die Gesellschaft direkt, wenn ich eine monatliche Auszahlung im Rahmen der Beteiligung vereinbaren würde. Sagen wir mal 500,- EUR netto mehr im Monat.

Die Bilanz des letzten Jahres ist OK, keine Verschuldung, langfristige Verträge, Kredite oder ähnliches.

Meine Aufgaben wären auch nicht übertrieben: Kontakt mit Kunden, Erledigungen, Terminierungen etc. Alle Aufgaben kann ich noch sehr gut neben meiner Teilzeitbeschäftigung ableisten, wie aktuell auch mit dem Kleingewerbe.

Fragen: Wo liegt nun der Unterschied zwischen der stillen Beteiligung und einer Beteiligung?

Welche Auswirkungen hätte diese Beteiligung auf meine aktuelle Steuer-Entwicklung, wenn ich die monatliche Auszahlung vereinbaren täte (besondere Versteuerungs-Art oder ganz klassisch mit der Einkommensteuererklärung abzuwickeln; aktuell werden meine Einnahmen aus dem Kleingewerbe auch mit der Einkommensteuererklärung eingereicht)?

Wer erhält die Haftung in diesem Fall?

Was muß ich noch anzeigen oder anmelden (hier lag der Tip bereits vor, dass das Finanzamt über eine Beteiligung umgehend - binnen 4 Wochen nach Beteiligungsklarheit - informiert werden muß; mit der Beteiligung, also der Mehreinnahme würde dann wahrscheinlich auch die Wohnzulage etc. wegfallen, aber das ist ja dann klar)?

Wer hat also Erfahrungen mit dem Thema von Beteiligungen an Gesellschaften?

Gesellschaft, Steuern, Angebot, Beteiligung
Steueridentifikationsnummer vertauscht

Hallo zusammen, ich brauche dringend einen guten Rat. Heute habe ich von meiner Personalabteilung erfahren, dass meine Identifikationsnummer falsch wäre. Wie meine Nummer damals mitgeteilt wurde weiss ich nicht. Angeblich stand diese auf der Lohnsteuerkarte für 2010 drauf, aber nicht von mir. Wie es der dumme Zufall will, gibt es mit dieser Nummer einen Menschen der am gleichen Tag geboren wurde wie ich. Darum ist der Fehler nicht aufgefallen, sondern erst als dieses Jahr dessen Arbeitgeber des anderen Menschen ihn anmelden wollte. Ich hatte seit dem 01.09.2013 seine Steuerklasse 3 mit 3 Kindern anstatt 1 und er bekam Steuerklasse 6. Wegen den Beschwerden ist der Fehler aufgefallen. Meine Fa. meint, für sie wäre der Fall jetzt erledigt, da meine richtige Nummer jetzt bekannt ist. Eine Korrektur der Lohnabrechnungen für 2013 oder 2014 gäbe es nicht und das Finanzamt würde sich bei mir melden :-(

Das Finanzamt will jetzt bestimmt auf einen Schlag die Kohle zurück. Ich kann doch nix für den Fehler den irgendjemand gemacht hat!! Eine info habe ich nicht bekommen. Meine monatlichen Gehälter waren auch nicht plötzlich höher als sonst. Laut Rechner ca. 300 netto, und das wäre mir bestimmt aufegefallen, da ich die Abrechnungen kontroliere (bis auf die Steuerklasse)

Ich bin da gerade sehr verzweifelt was ich wie machen soll.

Ist es richtig das der AG keine Korrektur mehr machen kann???

Wer kann mir klare Hilfestellungen geben???

Viele Grüße aus NRW und Danke vorab

Steuerklasse, Steuern
Ablehnung des Antrags auf Änderung nach Einspruchsentscheidung

Sachverhalt:

  1. Finanzamt schätzt die Besteuerungsgrundlagen und erlässt einen entsprechenden Schätzbescheid unter VdN.
  2. Gegen den Schätzbescheid wird Einspruch eingelegt, dieser jedoch nicht (durch Einreichen der Steuererklärung) begründet.
  3. Das Finanzamt entscheidet über den Einspruch und hebt den VdN auf.
  4. Nun wird ein Antrag auf Änderung nach Einspruchsentscheidung (§ 172 (1) Satz 2 und 3 iVm (1) Nr. 2 Bu a) AO) und die Steuererklärung wird eingereicht.
  5. Das Finanzamt lehnt eine Woche vor Ablauf der Klagefrist den Antrag auf Änderung ab.
  6. Gegen die Ablehnung wird Einspruch eingelegt.

Frage:
Muss noch geklagt werden oder fehlt das Rechtsschutzbedürfnis?

Eigene Lösung:
Es muss geklagt werden, da § 172 AO das Wort "darf" enthält. Wir kommen bei der Änderung also in den § 5 AO (Ermessen). Auf die Abhilfe des Einspruchs gegen die Ablehnung zu hoffen ist also riskant. Wird über den Einspruch gegen die Ablehnung entschieden, kommen wir seinerseits nicht mehr in de § 172, da dieser nur für Steuerbescheide gilt, die Ablehnung jedoch ist ein sonstiger Verwaltungsakt.

Im Ergebnis würde die Klagefrist verstreichen und man guckt am Ende nur noch mit dem Ofenrohr ins Gebirge und hat sich einen Haftungsfall an Land gezogen.

Den Fehler habe ich übrigens bei 2. gemacht. Man hätte keinen Einspruch einlegen dürfen. Wieder was gelernt.


Kann das jemand bestätigen oder widerlegen?

Finanzamt, Steuern

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