Vermietung an nahe Angehörige einstellen und gewöhnlich vermieten, was ist zu tun?
Wenn man die preisgünstige Vermietung an Verwandte beendet und zu ortsüblicher Miete an neue Mieter vermietet, was gilt aus steuertechnischer Seite zu beachten? Muß man das dem FA melden?
1 Antwort
Ich melde meine Einkünfte aus Vermietung selbstverständlich dem Finanzamt und zwar jährlich. Einkommensteuererklärung nennt man so was und ich nehme an, dass Vater Staat reichlich stinkig würde, wenn ich das nicht täte. In der Anlage V wird dann ja auch abgefragt, ob die Vermietung an Verwandte erfolgt ist. Insofern verstehe ich Deine Frage nicht. Sag nur, Du hast die Vermietung bisher diskret verschwiegen. Dann allerdings solltest Du mal "Selbstanzeige" googeln.
Oh ja, dass Vermietung ohne Überschuß vonstatten gehen könnte, ist einfach nicht auf meinem Radar gewesen. Allerdings wäre es bei Unterschuß ja ein Schuß ins Knie, es nicht anzuzeigen vonwegen der Verrechenbarkeit. Und angesichts der langen Zeithorizonte mit denen bei Immobilien kalkuliert werden muß, dürfte es locker gelingen jeden Verdacht auf Liebhaberei abzuschütteln.
dürfte es locker gelingen jeden Verdacht auf Liebhaberei abzuschütteln.
Nicht unbedingt. Bei "an nahe Angehörige" müssten eigentlich stets die Alarmglöckchen läuten. Ich weiß ja nun nicht, wie lange das schon geht mit der Vermietung, aber ich denke da noch an das Modell von vor 2012.
Jetzt ist es eigentlich noch "gefährlicher", weil die 66%-Grenze gilt.
Aber ich hole schon mal den Kaffeesatz und die Kristallkugel.
an nahe Angehörige
Ich hoffe doch, Du unterstellst nicht mir, dass ich an Angehörige vermiete! Die bucklige Verwandschaft kommt mir nicht ins Haus.
Hm..... wenn sich aus der Vermietungstätigkeit per se kein Totalüberschuss erzielen lässt, dann sind die Einkünfte mangels Einkünfteüberschusserzielungsabsicht (=Liebhaberei) nicht steuerwirksam und gehören somit nicht in die EInkommensteuererklärung.
Und wenn der Fragesteller genau hiervon ausgegangen ist, so ist das seine rechtliche Würdigung der Geschichte. Die mag falsch sein, aber für einen Hinterziehungstatbestand genügt dies nicht, denn es mangelt am Vorsatz.
Allenfalls eine leichtfertige Verkürzung könnte man daraus basteln. Wenn überhaupt.