Guten Abend.
Heute Mittag, erhielt mein Sohn einen Brief von seinem Insolvenzverwalter da schreibt er:
Sehr geehrter Herr XY,
bezugnehmend auf oben genannte Mail rege ich an, ein etwaiges Freizeitgrundstück erst nach Aufhebung des Verfahrens zu kaufen. Bezüglich einer Einstellung des Insolvenzverfahrens mit Zustimmung der Gläubiger verweise ich auf § 213 InsO. Ein etwaiger Antrag ist von Ihnen beim Insolvenzgericht zu stellen. Eine Rückmeldung des Herrn ******, ********* liegt bislang nicht vor.
Heißt das für ihn, das er nach den 6 Jahren, ein Freizeitgrundstück kaufen könnte oder in / ab der "Wohlverhaltensphase" ?
Was bedeutet § 213 InsO - heißt das, das er in der WVP die Gläubiger, aber auch nur die Gläubiger, die angemeldet haben, einen Vergleich schließen kann, den bezahlen kann, und die anderen Gläubiger keinerlei Forderungen gegen ihn mehr erheben dürfen? Bekommt er, wenn er alle Gläubiger dazu bringt, zuzustimmen + den Vergleich bezahlt hat, die Restschuldbefreiung? (Die Verfahrens/Treuhänderkosten müssen natürlich in Monatsraten abbezahlt werden)
Eine Person schuldet ihm noch einen Betrag, den er "Forderung als Dritte" angegeben hat. Heißt das, solange die Person nicht bezahlt, kommt er nicht in die Wohlverhaltensphase oder von was ist das abhängig? Er ist ja schon eine Weile drin.
Wäre sehr dankbar für Rat.