Hallo, meine Wohlverhaltensphase wird in diesem Jahr enden und dann sicher eine Restschuldbefreiuung erteilt. Zur Eröffnung des Verfahrens wurde u.a. ein notarielles Schuldanerkenntnis mit angegeben. Lt. BGB verjähren solche Ansprüche erst nach 30 Jahren. Nun meine Frage: Kann der Gläubiger nach Erteilung der Restschuldbefreiuung seine Forderungen weiterhin aufrecht erhalten? Ich bin irgendwo auf einen Passus gestossen, der beschrieb, dass die Forderungen bestehen bleiben würden, der Schuldner nach der Wohlverhaltensphase und Erteilung der Restschuldbefreiuung lediglich die Leistung verweigern kann.

Würde das weiterhin bedeuten, dass meine Gläubiiger versuchen könnten wieder mit ihren Forderungen an mich zu treten? Schließlich endet ja dann auch der "Gläubigerschutz". Wie verfahre ich in diesem Fall?

Vielen Dank im Voraus. Mit freundlichen Grüssen Thomas