Hallo.
Der Erblasser hat im Testament folgenden "Wunsch" geäußert:
"es soll ein großzügig bemessener Betrag treuhänderisch angelegt werden, der die bestmögliche Grabpflege für 20 Jahre garantiert."
Dieser "Wunsch" wurde umgesetzt. Es wurde eine Einmalzahlung an eine Treuhandstelle für Dauergrabpflege geleistet.
1.
M.E. sollten Grabpflegekosten, die im voraus in einem Betrag bezahlt wurden, in voller Höhe abziehbar sein.
Sind diese Kosten nun in Zeile 101, Mantelbogen: "Kosten für die übliche Grabpflege (Jahreswert der durchschnittlich anfallenden Kosten)" einzutragen?
In der Anlage heißt es zu Zeile 101: "Die Kosten der üblichen Grabpflege sind nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 BewG mit dem 9,3-fachen ihres Jahreswerts abzugsfähig. Dies gilt unabhängig von der tatsächlichen Dauer der Grabpflege. Einzutragen ist der Jahreswert der Grabpflegekosten. Das Finanzamt ermittelt den Kapitalwert."
Das wäre m.E. nicht zielführend?
Wie erreicht man, dass der komplette Betrag anerkannt wird? Wo trägt man die Kosten in dem Formular am Besten ein?
2.
Müssen die Kosten ebenso in der "Anlage Erwerber" aufgeführt werden?
Angenommen, es besteht eine Erbengemeinschaft aus 4 Personen. Jedem wurde 25% vererbt.
Die Kosten wurden vom Nachlasskonto des Erblassers beglichen.
Muß jetzt jeder Erwerber noch in der "Anlage Erwerber" die o.g. Kosten mit 1/4 des Wertes angeben?
Vielen Dank. Magda