Folgender Fall. Ein Mann ist ein zweites Mal verheiratet. Aus der ersten Ehe hat er ein Kind. Bei seinem Ableben vererbt er alles seiner zweiten Ehefrau. Die verpflichtet sich glaubhaft nach ihr alles dem Kind aus der ersten Ehe zu hinterlassen, was dann noch übrig sein sollte, inklusive ihres eigenen Vermögens. Ist dieses Kind dann zu behandeln wie ein eigenes, oder wie ein fremder Erbe, sprich, welche Erbschaftssteuerklasse hat das Kind aus erster Ehe gegenüber der Stiefmutter?