Erbschaftsteuer, Dauergrabpflege?
Hallo.
Der Erblasser hat im Testament folgenden "Wunsch" geäußert:
"es soll ein großzügig bemessener Betrag treuhänderisch angelegt werden, der die bestmögliche Grabpflege für 20 Jahre garantiert."
Dieser "Wunsch" wurde umgesetzt. Es wurde eine Einmalzahlung an eine Treuhandstelle für Dauergrabpflege geleistet.
1.
M.E. sollten Grabpflegekosten, die im voraus in einem Betrag bezahlt wurden, in voller Höhe abziehbar sein.
Sind diese Kosten nun in Zeile 101, Mantelbogen: "Kosten für die übliche Grabpflege (Jahreswert der durchschnittlich anfallenden Kosten)" einzutragen?
In der Anlage heißt es zu Zeile 101: "Die Kosten der üblichen Grabpflege sind nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 BewG mit dem 9,3-fachen ihres Jahreswerts abzugsfähig. Dies gilt unabhängig von der tatsächlichen Dauer der Grabpflege. Einzutragen ist der Jahreswert der Grabpflegekosten. Das Finanzamt ermittelt den Kapitalwert."
Das wäre m.E. nicht zielführend?
Wie erreicht man, dass der komplette Betrag anerkannt wird? Wo trägt man die Kosten in dem Formular am Besten ein?
2.
Müssen die Kosten ebenso in der "Anlage Erwerber" aufgeführt werden?
Angenommen, es besteht eine Erbengemeinschaft aus 4 Personen. Jedem wurde 25% vererbt.
Die Kosten wurden vom Nachlasskonto des Erblassers beglichen.
Muß jetzt jeder Erwerber noch in der "Anlage Erwerber" die o.g. Kosten mit 1/4 des Wertes angeben?
Vielen Dank. Magda
2 Antworten
Ich denke dies hilft Dir weiter:
Der Abzug für Grabpflege ist nicht auf die üblichen Aufwendungen
beschränkt, wenn der Erblasser einem Erwerber eine Verpflichtung durch
letztwillige Verfügung auferlegt hat. Eine solche Auflage begründet eine
Erbfallschuld, die mit dem Kapitalwert aus Anlage 9a zum BewG
anzusetzen ist.
Somit ist der Betrag aus dem Testament anzusetzen.
Da entfällt doch die Rechnerei mit den Vervielfältigern, denn in § 10, Abs. 5 Nr. 3 ErbStG ist folgendes zu lesen:
die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein
angemessenes Grabdenkmal, die Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder
Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen.
Für diese Kosten wird insgesamt ein Betrag von 10 300 Euro ohne Nachweis abgezogen.
Ob das noch einzutragen ist, bemisst sich danach, ob als Erbschaft das volle Erbe eingetragen wurde, oder der Betrag, der schon um die Grabpflegekosten vermindert wurde, weil das ja vorab vom Erbe bezahlt wurde.
"Für diese Kosten wird insgesamt ein Betrag von 10 300 Euro ohne Nachweis abgezogen."
Wie oben geschrieben haben wir alleine Kosten in Höhe von € 10.000 für die Grabpflege.
Kosten für die Bestattung, Kosten für Grabdenkmal etc. sind hier nicht inkludiert.
- In welcher Zeile setzen wir die € 10.000 ein, so dass wir diese Summe anerkannt bekommen?
- Müssen die Erwerber in der "Anlage Erwerber" € 2.500 eintragen? Falls ja, wo?
"Ob das noch einzutragen ist, bemisst sich danach, ob als Erbschaft das volle Erbe eingetragen wurde, oder der Betrag, der schon um die Grabpflegekosten vermindert wurde, weil das ja vorab vom Erbe bezahlt wurde."
Es wurde nach dem Erbfall bezahlt. Welche Möglichkeit besteht denn hier? Wir müssen doch den Guthabenstand etc. zum Todestag angeben.
Vielen Dank @wfwbinder!
Ich versuche es nochmal zusammenzufassen:
Erbengemeinschaft: 4 Personen a 25 %
Testament, "Wunsch": Dauergrabpflege
Alle folgenden Kosten wurden vom Nachlasskonto des Erblassers bedient.
Kosten:
der Bestattung des Erblassers: € 6.500 (gehören in Zeile 99)
für ein angemessenes Grabdenkmal: € 3.500 (gehören in Zeile 100)
der Dauergrabpflege: € 10.000 (gehören in Zeile 106; sowie bei den Erwebern jeweils in Zeile 30 mit dem Wert € 2.500)
a) Ist das so korrekt?
b) Ist es in vorliegenden Fall sinnvoll die Zeilen 99 und 100 anzugeben, obwohl die Summe geringer als € 10.300 ist?
c) Was würde (berechnungstechnisch) passieren, wenn die Erwerber die Zeile 30 nicht angeben?
Ich kann erst heute antworten, weil ich nur durch Zufall hierher gekommen bin, denn eine Benachrichtigung bekommt man nur, wenn es als Kommentar eingestellt wird und nicht als Antwort.
a) ja, ist so korrekt
b) falsch. es sind 20.000,- und nicht 10.300,-. Die gelten für alle Posten zusammen. also 6.500,- + 3.500,- + 10.000,-.
c) DEn Fall hatte ich einfach noch nicht in der Form. Ausserdem, wozu habe ich die Zeile rausgesucht, weil Du ausdrücklich gefragt hast, wenn Du nun meinst es ist eventuell nicht nötig.?
Vielen Dank für Deine Antwort.
Aber:
Es besteht eine Erbengemeinschaft aus 4 Personen. Jedem wurde 25% vererbt. Die Kosten der Dauergrabpflege betragen € 10.000.
Die Kosten wurden vom Nachlasskonto des Erblassers beglichen.
Tragen wir jetzt in der Zeile 101 € 10.000 ein?
Müssen die Erwerber in der "Anlage Erwerber" € 2.500 eintragen? Falls ja, wo?