Erbschaftssteuer in einer Erbengemeinschaft

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Wir sind hier im § 181 AO. http://www.buzer.de/gesetz/1966/a27883.htm
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Der liest sich etwas holperig, aber die Wirkung ist die, dass sich das FA hier jemanden aussuchen kann, sofern nicht ein Vertreter bestellt wurde.
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An denjenigen - und nicht an die anderen Erben - geht dann der Bescheid. Mit Wirkung für und gegen alle anderen Erben. Ein Vermächtnisnehmer ist erbschaftsteuerrechtlich nichts anderes als der Erbe selber.
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Es taucht aber eine weitere Frage auf: Wer macht die Einkommensteuererklärung für den Verstorbenen und wer die Feststellungserklärung für die Erbengemeinschaft? Hier gelten dieselben Regeln.
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Die Erbengemeinschaft ist hier offenbar gut beraten, sich einen Vertreter zu suchen. Das kann natürlich nur einer mit Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen (genannt: Steuerberater) sein.


LittleArrow  09.03.2011, 18:45

Vertreter kann aber auch jemand aus der Erbengemeinschaft sein, wenn sie/er sich mit den Sachverhalten steuerlich ausreichend auskennt.

Die Frage nach den Pauschalbeträgen für Begräbnis, Hausrat etc. ist von Dir bisher noch nicht beantwortet worden. Bitte tue es.

EnnoBecker  09.03.2011, 18:56
@LittleArrow

Stimmt. Beides. Die EG kann sich von irgendjemand vertreten lassen.
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Die andere Frage habe ich übersehen, mea culpa.
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Bei den Bestattungskosten ist es noch einfach, denn bestattet wird nur einer, also gibt es ohne Nachweis auch nur einen Pauschbetrag von 10.300. Mit Nachweis das Nachgewiesene.
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Hausrat ist ebenso einfach, denn da hatte der Verstorbene ja auch nur einen. Die Freigrenze (!) ist nicht starr, sondern richtet sich nach der Erbschaftsteuerklasse. Nicht besteuert werden bei Personen der Steuerklasse 1 nämlich 41.000 Euro.
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Aber bei "usw." habe ich Schwierigkeiten, denn da ist das Recht zu vielfältig, als eine konkrete Antwort geben zu können.

PocketSun 
Beitragsersteller
 13.03.2011, 11:46
@EnnoBecker

Erstmal herzlichen Dank für die super Antwort.

Also ist mir schonmal klar geworden wieso nur ein Erbe den Fragebogen bekommt. Die Pauschale für Bestattungskosten einmal anzurechnen klingt einleuchtend. Und die Hausratpauschale bei der Steuerklasse 3? Könnten Sie mir da auch einen link oder den Pauschalbetrag nennen?

Eine Frage hat sich mal wieder ergeben: Die Rente die geflossen ist, aber ja mit Todestag eingestellt wurde, ist die noch zu erwähnen?

Und in diesem Falle das einer vom FA bestimmt wird der für alle diese Angaben zu machen hat. Wie versteht sich das denn mit der Aufteilung? Vermächtnisnehmer und der andere Erbe jeweils ein Erwerberbogen? Richtig?

Aber richtig ist es, das dann nach Prüfung und Festlegung durch das Finanzamt jeder seinen eigenen Steuerbescheid bekommt?

Und eine letzte Frage bitte noch: Wenn der Erblasser offene Rechnungen nach Todestag hatte, dann fallen diese doch unter sonstige Verbindlichkeiten, richtig?

Herzlichen Dank schonmal wieder im Vorraus!!

EnnoBecker  14.03.2011, 09:01
@PocketSun

"Und die Hausratpauschale bei der Steuerklasse 3?"
 
...findet sich in § 13 (1) Nr. 1 Bu c): http://www.buzer.de/s1.htm?a=13&g=&kurz=ErbStG&ag=6008 und beträgt für Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke und andere bewegliche körperliche Gegenstände beim Erwerb durch Personen der Steuerklassen II und III, soweit der Wert insgesamt 12.000 Euro nicht übersteigt.
 
Allerdings ist das keine Pauschale, sondern ein Freibetrag. Das bedeutet: Aufstellen der genannten Werte.
 
"Die Rente die geflossen ist, aber ja mit Todestag eingestellt wurde, ist die noch zu erwähnen?"
 
Grundsätzlich ist immer zu prüfen, wem Einkünfte zugeflossen sind. Das ist hier wohl der Erblasser.
 
"das dann nach Prüfung und Festlegung durch das Finanzamt jeder seinen eigenen Steuerbescheid bekommt?"
 
Entweder das oder der Bevollmächtigte.
 
"Wenn der Erblasser offene Rechnungen nach Todestag hatte, dann fallen diese doch unter sonstige Verbindlichkeiten, richtig?"
 
Es sind "Nachlassverbindlichkeiten, ja. § 10(5)