Darf ich die Einbauküche des Vermieters (die nicht Teil der Mietsache ist) durch eine neue ersetzen?

Hallo,

wir haben uns vor ein paar Monaten dafür entschieden eine neue Küche in unsere Mietwohnung einbauen zu lassen. Derzeit befindet sich in der Mietwohnung die Einbauküche des Vermieters, welche nicht zur Mietsache gehört. Der Vermieter verfasste eine extra klausel, welche beinhaltet, dass der Vermieter eine Einbauküche zur Verfügung stellt, mit einem Herd/Ofen und einer Spülmaschine welche wir nutzen dürfen. Die Spülmaschine ist allerdings nicht vorhanden.

Die jetzige Küche hat keine Spülmaschine und Mängel wie undichte Stellen in der Arbeitsplatte und das Spülbecken hebt sich von der Arbeitsplatte ab.

Da wir die Küche selber zahlen, müsste die Küche demnach auch uns gehören. Der Vermieter weigert sich jedoch das an zu erkennen und möchte eine Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag abschließen, um für sich selbst keine Aufwendungen und Kosten zu haben. Unter anderem beinhaltet diese Zusatzvereinbarung, dass wir dem Nachmieter die Einbauküche nicht weiter verkaufen dürfen oder ausbauen und wieder mitnehmen, sondern dass diese in der Wohnung bleiben muss und am ende dem Vermieter gehört.

Sprich, wir werden vom Vermieter sehr benachteiligt. Unsere eigene Küche, welche wir zahlen, soll in dieser Wohnung bleiben und an den nächsten Mieter KOSTENFREI übergeben werden, da die Küche nach unserem Auszug laut der Zusatzvereinbarung dem Vermieter gehört, da die jetzige Küche ja noch vollfunktionsfähig ist und man diese seiner Meinung nach nicht ersetzen müsste.

Welche Rechte haben wir? Können wir seine alte Küche ausbauen und so lange lagern, bis wir ausziehen wir möchten ihm unsere Küche nicht überlassen, die wir selbst zahlen werden. Oder muss er die Küche selber zu sich nehmen, da sie nicht Teil der Mietsache ist. Darf unser Vermieter uns verbieten, die Einbauküche an den nächsten Mieter zu verkaufen? Oder Zusatzvereinbarungen erstellen welche wir unterschreiben müssen mit der Forderung, falls wir eine Küche haben wollen dann nur wenn wir seine Zusatzvereinbarung unterschreiben.

(Wir haben keine Zusatzvereinbarungen unterschrieben!)

Danke im Voraus für Hilfreiche Antworten.

MfG

küche, Mieter, Mietwohnung, Eigentum, Mieterrecht
Vorteile einer Ehe aus finanzieller Sicht?

Guten Morgen zusammen,

mein Partner und ich sind seit 5 Jahren glücklich liiert und seit dem Frühjahr 2018 lebe ich in seinem Haus in einer Dachgeschosswohnung mit einem Mietvertrag. Wir arbeiten beide auf StKl 1 und verdienen zusammen mehr als 4 T€ netto. Das Haus muss von meinem Partner wg. eines Erbes noch bis etwa 2025 anteilig an den Bruder ausgezahlt werden. Das ist der Hauptgrund, warum ich Miete zahle, was ich gerne tue.

Nun ist die Frage, welche steuerlichen oder versicherungstechnischen Vorteile sich durch eine Eheschliessung ergeben würden? Wir haben keine Kinder und planen auch keine. Mein Partner ist 15 Jahre älter als ich. Da ich noch nie verheiratet war, habe ich keinen richtigen Durchblick, welche finanz. Verbesserungen sich durch eine Ehe ergeben könnten.

  • Gemeinsame Krankenversicherung bzw. Familienversicherung in der GKV möglich?
  • Welche Steuerklassenwahl ist sinnvoll? Welche Kriterien sind bzgl. der unterschiedlichen Einkommen zu beachten? Wir arbeiten beide in Vollzeit.
  • Welche Ansprüche könnten sich bzgl. des Hauses ergeben? Wie und wo trägt man für sich als pot. Ehefrau oder für den Bruder des Partners ein lebenslanges Wohnrecht ein? Sollte das Haus im vorzeitigen Todesfall des Mannes auf mich überschrieben werden, damit es überhaupt verkäuflich ist oder nicht?
  • Was gibt es bzgl. jeweiliger Direktversicherungen, Riester-Rentenverträge und fondsgebundenen Kapitalanlagen zu beachten, um eine für beide Seiten optimale Begünstigung zu erwirken?
  • Bedeutet es einen großen finanz. Verlust, wenn wir beide uns entscheiden, erst in ca. 10 Jahren oder noch später zu heiraten?
  • Wäre ich meinem Ehemann gegenüber unterhaltspflichtig, wenn er zB in 2 Jahrzehnten in ein Pflegeheim übersiedeln müsste, ich aber noch am arbeiten bin?

Ganz herzlichen Dank für Eure Antworten vorab. :-)

Altersvorsorge, Haus, Ehegattensplitting, Eheschließung, Eigentum, Steuerklassenwahl
Abstellen von 50 ccm Elektroller neben Fahrrädern in Gemeinschaftsraum?

Besitzer des Elektrollers (50 ccm wie Moped) ist Wohnungseigentümer. Er hat seinen Roller seit 7 Wochen dort abgestellt, wo die anderen Eigentümer/Mieter Ihre Fahrräder abstellen, seitdem er dort auch eingezogen ist. Es ist der Raum anschließend zum Hauseingang, ein größerer Vorraum, in dem die Briefkästen hängen und an den Seiten links und rechts Fahrräder abgestellt werden.

Jetzt hat die Hausverwaltung ohne einen konkreten Grund zu nennen, den Eigentümer angeschrieben und dabei auf die Hausordnung verwiesen: "In den vorgenannten Räumen und Anlagen sowie auf den Gemeinschaftsflächen dürfen keinerlei Gegenstände abgestellt werden. Dies gilt auch für Fahrräder, Mopeds, Motorräder oder sonstige Fahrzeuge auf dem gesamten Hausgrundstück.“

Höchstwahrscheinlich hat sich mindestens ein anderer Eigentümer wg. des Elektrorollers bei der Hausverwaltung beschwert. Wie verhält es sich rein rechtlich. Könnte die Eigentümergemeinschaft in einer Abstimmung gegen eine Erlaubnis dessen stimmen? Hat der Besitzer des E-Rollers als Eigentümer nicht sowieso Nutzungsrecht, da ihm ein Teil des Grundstücks gehört? Der E-Roller kann keinesfalls woanders wie z. B. draußen auf der Straße abgestellt werden, wegen Diebstahl und da der E-Roller wegen Defekts der Elektronikteile nicht draußen stehen kann. Zum anderen ließe es die Straßenverkehrsordnung es auch nicht zu wg. fehlender Straßenbeleuchtung: Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) § 17 Beleuchtung.

Uch

I

 

Anwalt, Jura, Mietrecht, Eigentümergemeinschaft, Eigentum
eigenmächtige Terassenerweiterung durch Eigentümer bei Neubau eines Mehrfamilienhauses

Hallo, vor einem Jahr haben wir uns eine Eigentumswohnung im 1. Stock in einem 10 Parteien Haus gekauft und diese Wohnungen sind jetzt für alle bezugsfertig. Im Prospekt und Bauplan waren die Terassen im EG ( Gaterneanteil gehört zur ETW) alle gleich groß und endeten unter den Balkonen des 1. und 2. OG. Das Gesamtbild war harmonisch.

Auf der ersten Eigentümerversammlung hat ein Eigentümer der EG gefragt ( es ist die Whg. direkt unter uns), ob etwas dagegen spricht, die Terasse um eine Plattenreihe zu vergrößern. Wir hatten Bedenken angemeldet und wollten uns erst noch die Pläne anschauen. Abgestimmt wurde an diesem Abend nicht (weder durch Handzeichen oder im Protokoll festgehalten). Nun mußten wir feststellen, dass besagter Eigentümer seine Terasse um 3 Plattenreihen vergrößert hat und auch am Hausrand auf seinem Grundstück 3 Plattenreihen gelegt hat.

Wir haben ihn darauf angesprochen, dass wir doch sehr erstaunt darüber sind, da wir doch Bedenken angemeldet hatten. Als Antwort bekamen wir, dass ja keiner sonst auf der Eigentümerversammlung etwas dagegen gehabt hat. Desweiteren hätte er sich mit anderen Eigentümern unterhalten, die hätten nichts einzuwenden gehabt.

Wie ist den nun hier die Rechtslage? Hätte er alle Eigentümer des Hauses fragen müssen? Braucht er die Einwillung schriftlich? Es stört uns schon, dass einfach 3 Reihen mehr gelegt wurden sind. Wir schauen nun direkt darauf und das Gesamtbild vom Haus leidet dadurch auch.

Über eine hilfreiche Antwort wären wir dankbar. Wir haben zwar schon im netz nachgeschaut,verstehen aber die erklärungen nicht immer ganz.

Besten Dank im voraus.

WOHNRECHT, Eigentum

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