Spekulationssteuer bei Baugrundstück?
Ein Freund von uns hat mit seiner Partnerin vor ca. 2 Jahren ein Grundstück gekauft, zur Bebauung mit einem Einfamilienhaus. Falls wichtig: das Grundstück ist als landwirtschaftliche Fläche eingetragen, eine Bebauung aber gemäß Nachbarbebauung möglich, Vorbescheid liegt auch vor. Nun läuft es im Leben manchmal anders als man denkt und er muss aus der Stadt wegziehen und möchte das Grundstück daher verkaufen. Das Grundstück wurde sozusagen die ganze Zeit selbst genutzt (genauer: brach liegen gelassen). Bei Verkauf wird voraussichtlich ein deutlicher Verkaufsgewinn anfallen. Frage nun: es gibt ja meines Wissens nach die Ausnahme bei der Spekulationssteuer für selbst genutzte Immobilien. Greift dieses auch bei dem Grundstück in diesem Fall? Also, muss er den Verkaufsgewinn versteuern oder nicht? In welchem Gesetz steht diese Regelung?
4 Antworten
Hallo,das Gesetz spricht nicht von selbst genutzt, sondern von "zu eigenen Wohnzwecken genutzt".
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__23.html
(Abs. 1 S.2)
Ein unbebautes Grundstück ist nicht begünstigt und unterliegt der Steuer
Ausführlich siehe
Was ist denn am EStG falsch, dass man es irgendwo anders wiedergekäut nachlesen muss?
Weil der gesetzliche Begriff "zu eigenen Wohnzwecken genutzt" im EStG nicht definiert ist. Im Kommentar steht z.B., dass auch ein zu eigenen Wohnzwecken bestimmtes bzw. zu Wohnzwecken zur Verfügung stehendes WG ebenfalls begünstigt ist. Darüber hinaus kann z.B. R 6.6 für Ersatzbeschaffungen im Zwangsversteigerungsverfahren angewandt werden. Steht alles weder im Gesetz noch in den Richtlinien/Hinweisen zum EStG.
Beruhigung, es fällt keine spekulationssteuer an, weil es die gar nicht gibt.
Was hier greift ist das private Veräußerungsgeschäft gem. Paragraph. 23 EStG, Verkauf. Eines Grundstücks innerhalb einer Frist von 10 Jahren.
Der Gewinn ist einkommensteuerpflichtig.
Spekulationssteuer ....In welchem Gesetz steht diese Regelung?
Was liegt da näher, als mal nach dem Spekulationssteuergesetz zu suchen?
....... es gibt ihn anscheinend umgangssprachlich tatsächlich.
zumeist wird dabei aber dann doch auf Seiten " Veräußerung...... " verwiesen, die somit auf die korrekt bezeichnete Spur führt.
Umgangssprachlich gibt es das tatsächlich, obwohl es das nicht besser macht.
Das liegt daran, dass man diese Veräußerungsgeschäfte schon lange "Spekulationsgeschäfte" nennt. Was früheer logischer war, weil es um kürzere Zeiträume ging.
Festzuhalten ist, es gibt (zum Glück) weder ein Spekulationssteuergesetz, noch ein Formular für eine Spekulationssteuererklärung.
Ein brach liegendes Grundstück kann man nicht selbst nutzen.
Oder hat er als Obdachloser darauf gezeltet ?
Doch, man kann es selbst nutzen. Beispielsweise zum Brachliegenlassen.
Nur ist "selbst nutzen" nicht die Zugangsvoraussetzung für die Befreiung vom § 23 EStG. Siehe hierzu die Antwort von Valeska oder wie die heißt.
Auf so einen Besserwisserkommentar von Ihnen habe ich schon lange gewartet. Ich habe mir schon ernsthafte Sorgen um Sie gemacht. Oder haben Sie letzte Woche geschwächelt ?
Also ich halte ja nicht viel von Drittquellen, aber die hier geht so.