Fällt bei Untervermietung Stellplatz Umsatzsteuer an?

Hallo zusammen,

ich möchte den Stellplatz, der zu meiner Mietwohnung gehört untervermieten (mit Einverständnis des Vermieters), da ich ihn selbst nicht benötige. Online Recherche zu dem Thema hat nun ein paar Fragen aufgeworfen, die sich durch weitere Recherche nicht klären ließen.

Und zwar liest man an vielen Stellen, dass bei Parkplatzvermietung auf jeden Fall Umsatzsteuer anfällt. An anderen Stellen heißt es, dass sofern der Umsatz unter 17500 € liegt (was definitiv der Fall wäre... ca 500 € p.a.) die Kleinunternehmerregelung gilt und man keine Umsatzsteuer zahlen muss. Nun stellen sich mir folgende Fragen:

Wenn man sich auf die Kleinunternehmerregelung berufen will, müsste ich dann dazu ein Gewerbe anmelden? Oder ist das einfach automatisch so, wenn ich in der Einkommenssteuererklärung die Miete für den Parkplatz angebe und dann ja offensichtlich der Betrag weit unter 17500 € liegt?

Bzgl. Gewerbe anmelden bei Parkplatz-Untervermietung habe ich auch wiederrum an anderer Stelle gelesen, dass das kein Gewerbe sei, da man ja selbst für den Parkplatz bezahlt und damit keinen Gewinn erzielt...

Also müsste ich ein Gewerbe anmelden ja oder nein? Wenn ich nicht extra ein Gewerbe anmelden muss, muss ich trotzdem Umsatzsteuer zahlen? Oder reicht es die Untervermietung in der Einkommenssteuer anzugeben bei "Vermietung und Verpachtung"?

Ich hoffe ihr könnt mir weiter helfen... ich habe gefühlt jeden auffindbaren Artikel zu dem Thema durchgelesen und bin trotzdem nicht schlauer, weil die Aussagen sich oft widersprechen oder nicht ganz eindeutig sind.

Danke schon mal!

Steuererklärung, Umsatzsteuer, Untervermietung
TipeeeStream Umsatzsteuer (Frankreich)?

Hallo,

ich bin umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer und streame zusätzlich gelegentlich auf Twitch. Über den Drittanbieter Tipeeestream können Zuschauer während der Liveübertragung Geldspenden schicken (keine gemeinnützigen!). Am Ende des Monats bekomme ich von diesem Anbieter ein Tax document mit u.g. Inhalt.

Auf dem Dokument sind auch meine Anschrift sowie Umsatzsteuer angegeben.
Dies gilt ebenfalls für den Anbieter (TVA).

In diesem speziellen Fall verstehe ich dies nicht ganz genau bzw. ich bin mir nicht ganz sicher, wie ich mit der Umsatzsteuer verfahre. Da dies für mich eine Ausnahme ist, frage ich erstmal hier, bevor ich einen Steuerberater kontaktiere.

Fiktives Beispiel:

Am Ende des Monats bekomme ich z.B. 5€ überwiesen. Die u.g. Gebühren wurden bereits vom Anbieter abgezogen.

Transferred on the PayPal account €0.00

Transferred on the bank account €5.00

Total amount of transferred donations = €5.00

=================

Bank fees () = 0,12€

Paypal = 0,00 €

--------

Intermediary fees = 0,29 €

Paypal = 0,00€

Other = 0,29€

------------

include VAT: 0,10€

Tipeeestream Fees = 0,41€

Der Ursprungsbetrag lag also quasi bei 5,41€, davon erreichen mit dann entsprechend nur die 5€.

Unten im Dokument ist folgender Vermerk, der mich eher noch mehr verwirrt:

(3) The VAT was already taken into account in the TipeeeStream commission. The VAT amount corresponds to the French legislation and is applied to the part of the fees concerning the intermediary fees (according to articles 261 C, 1 °-d of the General french Tax Code and 135, 1-e of Directive 20016/112 / EC, VAT does not need to be applied to the payment service provider's fees).

Meine Fragen:

  • Greift hier nun das Reverse Charge verfahren oder nicht?
  • Wie verbuche ich dann die 5€ SKR03?
  • Muss ich diese Nebengebühren von 0,41€ irgendwie buchhalterisch trotzdem erfassen?
  • Und hat das Tax doument auch den gleichen Wert wie eine Rechnung oder müsste ich ggfs. eine Rechnung mit Hinweis auf Reverse Charge erstellen?



Umsatzsteuer
Kleinunternehmer Grenzen?

Hallo zusammen, ich habe nochmal etwas im Internet gelesen. Mich verunsichert dieser Absatz

Hinweis: Die neue Vorjahresgrenze von 22.000 Euro (alt: 17.500 Euro) gilt ab dem 1. Januar 2020. (Klein-)Unternehmer die im Jahr 2019 Umsätze zwischen 17.500 Euro und 22.000 Euro erzielt haben, sind somit in Abweichung zur alten Regelung ab 2020 (weiterhin) Kleinunternehmer, soweit sie in 2020 die Grenze von voraussichtlich 50.000 Euro nicht überschreiten

Damit das Finanzamt die Einstufung als Kleinunternehmer akzeptiert, dürfen die umsatzsteuerpflichtigen Betriebseinnahmen laut § 19 UStG folgende Umsatzgrenzen nicht übersteigen:

   im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro (bis 2019: 17.500 Euro)

   und

   im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro.

Kurze Fakten zu meiner Tatigkeit.

9.815,03 Euro Umsatz im Jahr 2017 (31.01.2017 gegründet)

* unter 17.500

23.704,39 Euro Umsatz im Jahr 2018

* laufendes Jahr unter 50.000

17.335,20 Euro Umsatz im Jahr 2019

* unter 17.500

(davon muss ich noch Rückgabe / Retouren durch Kunden abziehen)

Fahrtstrecke zur Post, Kartons,Klebeband, Webhosting Gebühren müsste ja gehen?

Verstehe ich das falsch, oder kann ich doch noch die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen? Weil ich war im ersten Jahr unter 17.500, im laufenden (damals ja 2018) unter 50.000 und im dritten dann bei unter 17.500 wieder.

Sorry für die lange Nachricht und vielen Dank für eure Zeit

Kleingewerbe, Kleinunternehmer, Umsatzsteuer, Kleinunternehmerregelung

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