Umsatzsteuervoranmeldung pro Quartal bzw. pro Monat
meldet man eine freiberufliche Tätigkeit an, weist USt aus, dann beginnt man mit monatlicher USt-Voranmeldung. Liegt man unter den Grenzen des FA, stellt man (nach Aufforderung des FA) auf quartalsweise Meldung um.
Wie ist der umgekehrte Fall? Ich habe was von einer Grenze von 7.500 Euro USt pro Jahr gehört. Betrifft die Grenze rein die USt, die man in Rechnung stellt? Oder die, die in den Überweisungen in einem Kalenderjahr enthalten ist?
Wie ist das mit der Vorsteuer, die man abzieht? Wie sähe es also aus, wenn man 9.000 Euro USt bekommt mit den überwiesenen Rechnungen und eine Vorsteuer von 2.000 Euro ausweist? Dann wären 7.000 Euro über die USt-VAs angegeben und abgeführt.
Wie sieht das FA das mit den 7.500 Euro?
1 Antwort
Im Prinzip ist die Sache ganz einfach.
Als Grundsatz gilt, dass die UStVA quartalsweise abzugeben ist. Hat man aber eine Umsatzsteuerzahllast von mehr als 7.500 Euro im vergangenen Jahr gehabt, so wird man zwingend Monatszahler.
Monatszahler wird man auch, wenn man einen Vorsteuerüberschuss von mehr als 7.500 hatte und die monatliche Abgabe wählt.
Betrug die Umsatzsteuerzahllast im Vorjahr weniger als 1.000, muss man gar keine UStVA abgeben, sondern nur die Jahreserklärung.
Von diesen Regeln gibt es eine Ausnahme, und das sind Leute, Personenvereinigungen oder Körperschaften, die erstmals Unternehmer werden. Für die gilt, dass im Jahr der Betriebseröffnung und im Jahr darauf unabhängig von der Höhe der Umsatzsteuerzahllast die UStVA monatlich abgegeben wird.
Aber auch hiervon gibt es eine Ausnahme: Kleinunternehmer müssen auch in der Betriebseröffnungsphase keine UStVA abgeben. Aber auch hier gibt es wieder eine Ausnahme: Nämlich wenn der KU Steuerschuldner nach § 13b, der EUSt oder nach anderen Vorschriften wird und deshalb die USt anmelden uns abführen muss.
Wie man sieht, ist der Textteil mit den Ausnahmen und Rückausnahmen länger als der Textteil mit dem Normalfall :-)
das wäre doch mal ne Idee: Verrechnung von Punkten!
siehe oben