Betriebsausgabenpauschale für bestimmte Berufsgruppen und Umsatzsteuer
Als Freiberufler (Journalist) muss ich eine Einnahme - Überschussrechnung machen. Da ich über 17.500 € Einnahmen habe, kann ich die Kleinunternehmer-Regelung nicht in Anspruch nehmen. Ich habe nun die Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 2.455,00 € und die abgeführte Umsatzsteuer als steuermindernde Ausgaben geltend gemacht und auf der Einnahmenseite die Umsatzsteuer aufgeführt. Dabei hat mir das Finanzamt die Umsatzsteuer nicht steuermindernd anerkannt, weil ich die Betriebsausgaben-Pauschale in Anspruch genommen habe. Die Umsatzsteuer ist jedoch nur ein durchlaufender Posten, weil ich sie eingenommen und abgeführt habe. Ist die Entscheidung des FA richtig?
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4 Antworten
Die Entscheidung des Finanzamts ist richtig, da die Betriebsausgabenpauschale sämtliche Betriebsausgaben abgelten soll (siehe LfSt Bayern, 31.10.2005, S 2144 - 8 St 32/St 33); es können also nicht zusätzlich zu dieser Pauschale weitere Betriebsausgaben (also auch nicht Umsatzsteuerzahlungen an das Finanzamt) geltend gemacht werden.
Wenn der Steuerpflichtige sie für unzutreffend (d.h. zu niedrig) hält, muss er die höheren tatsächlichen Betriebsausgaben einzeln nachweisen.
Es gilt das Prinzip: entweder - oder.
Die Entscheidung des Finanzamts ist - wie blackleather sagt - richtig und logisch.
Aber: Wenn Du nicht von peanuts sprichtst, hätte es Dir rechtliches Gehör gewähren sollen. Will heissen, Du hättest eine berichtigte Gewinnermittlung abgeben können.
Das kannst Du aber immer noch, wenn der Bescheid noch nicht rechtskräftig ist - je nachdem wieviel es Dir wert ist.
Ein Journalist, der die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt (ist bei Dir ja nicht mehr aktuell), ist in den meisten Fällen sowieso schlecht beraten. Ich kenne keinen Verlag, der keine Umsatzsteuer zu zahlen hat. Auch die Nachrichtensender müssen zahlen. Also kommt man doch mit Umsatzsteuer auf jeden Fall besser weg, weil die Umsatzsteuer extra berechnet werden kann.
Man bedenke, Reisekosten, Computer, Internet, Telefon, überall ist Vorsteuer enthalten.
Auch wenn Du die Betriebsausgabenpauschale in hauptberuflicher und selbstständiger Ausübung Deiner journalistischen Tätigkeit bis zu 30 % der Betriebseinnahmen, höchstens aber 2455,00 EUR im Jahr, ansetzen kannst, und die Umsatzsteuer (durchlaufender Posten, daher im Endeffekt auch nicht gewinn- / verlustrelevant) keine steuermindernde Wirkung hat, kannst Du Reisekosten, Verpflegungsmehraufwand bei Auswärtstätigkeit und ggfs. auch Fahrtkosten steuermindernd geltend machen.