Freiberufliche Tätigkeit rückwirkend anmelden - ohne Steuererklärung?

Liebe Community,

ich habe eine Frage zu freiberuflicher Tätigkeit, der Anmeldung derer und der zugehörigern Steuererklärung. Ich würde mich über Eure Kommentare freuen. Folgende Situation:

Ich hatte letztes Jahr (2014) Einnahmen auf freiberuflicher Tätigkeit (beritebswirtschaftliche Beratung: Konzeption eines Vertriebstools), ohne die Aufnahme dieser Tätigkeit vorher angemeldet zu haben. Nun habe ich bereits hier im Forum gelesen, dass ich das im Zuge der Steuererklärung "nachholen" könnte. Dass also das Finanzamt das Versäumnis nicht weiter verfolgt sondern mit Eingang der Steuererklärung so tut, als ob die Anmeldung erfolgt wäre, und die Erklärung entsprechend bearbeitet. Aber: Es war nur ein einziger winziger Auftrag, ich bleibe unter 410 Euro Gewinn und müsste demnach - so glaube ich - gar keine Steuererklärung machen. Habe sonst nur Einkünfte aus Angestelltenverhältnis (ca. 14.000 Euro). Ist das soweit korrekt? Und: Was würdet Ihr mir raten? Kann/soll/muss ich die Tätigkeit rückwirkend anzeigen, ohne dafür die Steuererklärung zu nutzen?

Nächstes, damit zusammenhängendes Thema: Die Rechnung, die ich geschrieben habe, war, so wie ich das inzwischen sehen, nicht rechtens, weil keine Angabe der Steuernummer erfolgte, weil ich ja gar keine Steuernummer hatte. Es hat sich aber niemand beschwert, das Unternehmen hat bezahlt. Müsste ich jetzt allein deshalb rückwirkend die Tätigkeit anmelden, da mir das Versäumnis ja jetzt bewusst ist - also um eine Steuernummer zu erhalten, um die Rechnung zu korrigieren, dann aber unter Umständen gar keine Steuererklärung damit zu machen?

Vielen Dank vorab für Eure Hilfe!

Lieben Gruß, Knud2015

Freiberufler, Steuererklärung, steuernummer
Steuererklärung: Verlustvortrag von zwei hintereinander folgenden Jahren.

Also Ihr Lieben, ich heiße "Tom" und ich habe letztes Jahr zum ersten Mal eine Steuererklärung abgegeben. Zu Tom müsst Ihr wissen, dass er in den Jahren 2008 - 2012 BWL studierte. Er machte vorher eine Ausbildung und besuchte eine Fachhochschule. Soweit so gut. Als Tom gegen Ende 2014 seine Steuererklärung für das Jahr 2010 vorbereitete, hörte er, dass die Studiengebühren rückwirkend als Verlustvortrag beim Finanzamt angegeben werden kann. So, Tom bereitete zunächst alles für das Jahr 2010 vor, dann nahm er sich das Jahr 2011 vor. Bevor er allerdings beide Steuererklärungen abschickte, blieb er wegen einer Sache stutzig. Tom fand bei seinen vielen Recherchen heraus, dass nach einer Steuererklärung zur "Feststellung des Verlustvortrags" eine "Einkommensteuererklärung" für das Folgejahr folgen muss. Im Punkt "Zus. Ausgaben" müsse dann der Verlust vom Vorjahr angegeben werden. Da Tom im Folgejahr immer noch studiert und er noch keine Einkommensteuer gezahlt hatte, fragte er sich "was nun?!". Auf den Rat eines Freundes hin machte er bei beiden Steuererklärungen ein Kreuzchen an der Stelle „Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags“. Dann hatte er die Formulare mit den Belegen abgeschickt. Muss sich Tom da irgendwie Sorgen machen, dass er die Kreuzchen an die richtige Stelle gemacht hat und vor allem, weil er bei der Steuererklärung 2011 keine Angabe gemacht hat (machen konnte) über den Verlust von 2010… oder muss Tom nach dem Erhalt des Bescheids für die Steuererklärung 2011 eine Änderung vornehmen...?

Wenn Ihr dazu mehr Erfahrung habt, dann wäre ich euch dankbar über jeden Kommentar.

Mit besten Grüßen

Tom

Steuererklärung, Studiengebühren
Steuererklärung: digital gekaufte Musik absetzbar?

Hallo Allerseits,

Mal angenommen ich arbeite als DJ und habe ein Gewerbe, - mit "Kleinunternehmerrgelung".

Ist es mir möglich digital gekaufte Musik über die Betriebsausgaben abzusetzten?

und wenn ja, unter welcher Kategorie macht man dies am besten?

Ich selbst würde es als ein "immaterielles Wirtschaftsgut" behandeln, weiß es aber nicht wirklich...denn es gibt ja Kategorien wie:

  • "Waren, Rohstoffe und Hilfsstoffe einschließlich der Nebenkosten"
  • "sonstige Betriebsausgaben"

denn was auch noch mitbedacht werden müsste, ist das jeder digitale Musikanbieter,zumindest für 2014 unterschiedliche Mehrwertsteuer-Sätze auf den Nettopreis der digitalen Musik raufgepackt hat. Bei folgenden Anbietern habe ich 2014, folgende Mehrwertsteuer bezahlt:

  • Amazon = 15% MwSt.
  • Google Play = 23% MwSt.
  • Beatport = 15% MwSt.

Die Fragen, die in mir demzufolge entstehen, sind:

Wie bringe ich die unterschiedlich besteuerten Summen richtig unter ein Dach?

Als Beispiel:

Ich habe bei "Google Play" 158 Songs für 179,52 EUR (inkl. 23% MwSt) gekauft.

und bei "Beatport" 100 Songs für 150,00 EUR (inkl. 15% MwSt) gekauft.

-Wie gehe ich damit am besten um?

-Werden die 179,52 EUR und die 150,00 EUR zusammenaddiert und so übernommen,wovon dann am Ende 19% MwSt abgezogen werden?

-darf man die Summen wegen der unterschiedlichen Besteuerung überhaupt zusammenzählen?

-oder zieht man wie ursprünglich gekauft, von den 179,52 EUR die 23% MwSt ab und von den 150,00 EUR die 15% MwSt ?

Ich würde mich sehr über hilfreiche Antworten freuen,

Liebe Grüße,Marlon

Absetzen, Steuererklärung, Absetzbarkeit

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