Einkommensteuer / Anlage Kind: Stipendium, Studiengebühren und Ausbildungsfreibetrag?
Hallo, es geht um folgenden Sachverhalt: Elster Formular, Est-Erklärung für 2010. Eine Mutter hat ein Kind, geboren im November 1985. Der Sohn hat in 2010 studiert und ein Stipendium (SDW) erhalten. Dieses betrug 12 Monate a 520 Euro plus 3 Monate a´ 350 Euro zusätzlich für ein Auslandssemester Anfang des Jahres.´Insgesamt also 7290 Euro Stipendium im Jahr 2010.
Frage a): MUSS das Stipendium in der Est-Erklärung der Mutter eingetragen werden?
b): falls ja, dann in In Anlage Kind, Seite 1, Zeile 26, "Öffentliche Ausbildungshilfen" (obwohl die SDW-Stifung ja eigentlich privat und nicht öffentlich ist)? Oder in den Zeilen 24 oder 25 (Übrige Einkünfte und Übrige Bezüge)?
c): von April bis September war ein Semester am Wohnort der Mutter (wo der Sohn dann auch gewohnt hat). Für dieses Semester mussten Studiengebühren von insgesamt ca 700 Euro bezahlt werden. Müssen/können dieses in Anlage Kind, Seite 1, Zeile 26, "Besondere Ausbildungskosten" eingetragen werden? Und können unter diesen Ausbildungskosten noch weitere Beträge (welche?) abgesetzt werden?
d) In Anbetracht der 7290 Euro Stipendium und 830 Euro Verdienst des Kindes: gibt es sowieso keinen Ausbildungsfreibetrag oder andere Freibeträge bei der Steuer für die Mutter?
Für Antworten (zu einzelnen oder allen Fragen): danke im Voraus!
2 Antworten
a) Wieso sollte ein Stipendium des Sohnes bei der Mutter eingetragen werden? Es muss hingegen ggf. bei der Kindergeldstelle gemeldet und überprüft werden, ob es angerechnet wird und ob die Mutter für ihn im Jahr 2010 auch berechtigt Kindergeld und den Kinderfreibetrag erhalten hat.
b) -
c) Studienkosten der Kinder sind nur dann Abzugsfähig, wenn für diese kein Kindergeld gezahlt wird. http://www.piloh.de/absetzen-studien-gebuehren.html
d) Erhält man für das Kind Kindergeld, wird der Kinderfreibetrag angesetzt. Darüber hinaus ist mir keine Pauschale bekannt.
zu a)
Um den Anspruch auf Kinderfreibeträge zu überprüfen. Den erhält die Mutter (und der Vater) im Rahmen der Einkommensteuererklärung, wenn nicht das Kindergeld günstiger ist.
zu b)
Ja, es handelt sich um besondere Ausbildungskosten. Die Seite hinter dem vom Antworter angegebenen Link befasst sich mit der Wertung der Kosten bei den Kindern und mit der Analyse des § 33a(1).
zu d)
Ja, § 33a (2) zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder Kindergeld besteht. Allerdings werden auch hier eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes angerechnet.
Das Stipendium für das Inlandsstudium ist bei "übrige Einkünfte und Bezüge" einzutragen. Der Zusatzbetrag für das Auslandsstudium ist lt. BFH nicht anzurechnen, also auch nicht einzutragen.