Kann ich eine freiberufliche Tätigkeit rückwirkend anmelden?

Hallo an alle,

ich habe eine Frage zur Anmeldung einer freiberuflichen Nebentätigkeit als Studierende bzw. dazu, inwieweit diese rückwirkend möglich oder problematisch ist.

Ich habe seit fast zwei Jahren unregelmäßig neben meinem Studium eine freiberufliche Tätigkeit als Übersetzerin ausgeübt, diese Tätigkeit aber wegen naiven Informierens nicht beim Finanzamt angemeldet (z.T. auch, da ich das Ganze nie als ernsthafte langfristige Einnahmequelle bzw. Beschäftigung sondern mehr als Hobby gesehen habe). Auch eine eigene Steuererklärung habe ich nicht gemacht, da ich (fälschlicherweise?) der Auffassung war, dass diese aufgrund der geringen Höhe des Einkommens nicht nötig war. Die Einkünfte aus dieser Tätigkeit belaufen sich bei knapp über 2000 Euro in 2013, einigen hundert in 2014 und bisher knapp 300 in 2015 (Aufträge momentan nicht in Sicht). Andere Einkünfte habe und hatte ich im genannten Zeitraum nicht, da ich noch Studierende bin und keiner weiteren Tätigkeit nachgehe.

Nun bin ich darauf aufmerksam geworden, dass ich meine Tätigkeit hätte anmelden müssen. Da ich alles richtig stellen will: Ist es möglich und/oder nötig, die Tätigkeit rückwirkend beim Finanzamt anzumelden? Da mein Studium diesen Sommer endet, weiß ich noch nicht, ob ich die Tätigkeit weiterführen will oder nicht. Müsste ich mit bestimmten Sanktionen oder Strafen rechnen, da ich der Meldepflicht nicht nachgegangen bin?

Ein damit zusammenhängender Aspekt, der mir noch Fragen aufwirft, sind die mit der Tätigkeit verbundenen Rechnungen bzw. Gutschriften. Auf denen steht keine Steuernummer, da ich keine hatte, sind also meines Erachtens nach nicht rechtens. Können sie trotzdem als Nachweise der Tätigkeit bzw. Einkünfte genutzt werden? Oder müssten alle im Nachhinein korrigiert werden? Ist in diesem Zusammenhang mit irgendwelchen Problemen, Sanktionen o.ä. zu rechnen?

Vielen Dank im Voraus!

Finanzamt, Freiberufler, Steuererklärung, steuernummer
Wie verhindert man, daß bei Bebauung einer landwirtschaftl. Fläche diese aus der Landwirtschaft entnommen wird, ist Erbbaurecht eine Lösung?

Hintergrund zu meiner Frage: Es gibt nach einer Bauvoranfrage zum Bau eines EFH (nicht Betriebsleiterhaus!) die Erlaubnis zum Bau. Das Grundstück ist aktuell noch nicht erschloßen und landwirtschafltiche Fläche. Wie kann man das Grundstück nun mit einem EFH (Tochter des Landwirts) bebauen ohne das es aus der Landwirtschaft entnommen wird? Die Landwirtschaft soll zu einem späteren Zeitpunkt an die Tochter übergeben werden. Trotzdem ist es für uns wichtig das unser Bauvorhaben und damit auch der Kredit nicht an die Landwirtschaft (wie beim Betriebsleiterhaus) gebunden ist.

Wir hatten folgenden Gedanken: Das Grundstück mit Erbbaurecht "pachten", somit könnte das Grundstück doch weiterhin in der Landwirtschaft bleiben (10% Grenze)? Zum späteren Zeitpunkt wird die Landwirtschaft an Tochter übergeben und somit könnte man dann doch dieses EFH als Betriebsleiterhaus bestimmen und es somit steuerfrei besitzen.

Wir sind uns bewusst das die Lösung mit Erbbaurecht viele Fragen bzgl "Sicherheit wenn man sich zerstreitet" ... etc. aufwirft. Uns geht es aber lediglich um die steuerliche Sicht. Sodass wir das Grundstück erschließen und bebauen können ohne das es zu einer Zwangsentnahme kommt.

Ist diese Lösung mit Erbbaurecht richtig gedacht oder weiß jemand noch andere Lösungen?

Liebe Grüße

Grundstück, Hausbau, Landwirtschaft, Steuererklärung, Steuern
Steuererklärung: Verlustvortrag bei Student mit Gewerbe und kurzfristiger Beschäftigung, ist das möglich?

Hallo,

Bräuchte bitte kurz Hilfestellung bei der Steuererklärung:

-Ich bin noch Student im Erststudium und

-habe ein Gewerbe (mit Kleinunternehmerregelung) - momentan noch ohne Einnahmen aber mit Ausgaben (ca. 300 Euro)

-außerdem bin ich einer kurzfristigen Beschäftigung nachgegangen (ca. 1300 Euro, Steuer 10 Euro, Mindestvorsorgepauschale ca. 150)

-habe ein unbezahltes freiwilliges Praktikum geleistet (mit nicht unerheblichen Fahrtkosten)

-online per Online-Mikrojobbing ca. 80 Euro Einnahmen gehabt

-und zahle ca 80 Euro/Monat für die studentische Krankenversicherung (AOK) außerdem noch eine private Haftpflicht (40€/jahr) und eine private Kranken-Zusatzversicherung (250 €/Jahr)

  1. Da Erststudium kann ich ja Aufwendungen fürs Studium nicht als Werbungskosten, sondern nur als Sonderausgaben absetzen, was nichts bringen würde, da Gesamteinnahmen unter Steuerfreibetrag und kein Verlustvortrag. Oder? Und: Gilt das auch für die Versicherungen- Ist also Anlage Vorsorgeaufwand hinfällig?

  2. Kann ich den Verlustvortrag für Fahrtkosten (Werbungskosten) zur kurzfristigen Beschäftigung und zum Praktikum (je ca 900 Euro, Einfache Strecke, 0,30€/Kilometer) anwenden? Wenn ja wo kann ich beide eintragen (nur ein Block für "erste Tätigkeitsstätte" in Anlage N)? Kann ich überhaupt was rausholen, außer die 10 Euro Steuer 2014 ? Kann ich dann alle Werbungskosten addieren?

  3. Muss ich Mikrojobbing (Honorar) angeben, wenn ja wo ? Anlage G oder Anlage S?

  4. Ich fülle den Mantel (Einkommensteuererklärung und "Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags" angekreuzt) sowie die Anlagen N, G und evtl Vorsorge und S aus, Umsatzsteuererklärung Seite 1 , sowie formlose EÜR, Belege erst nach Aufforderung, richtig? Was habe ich dann vergessen?

Und: Zwischenzeitlich war ja auch das Erststudium als Werbungskosten absetzbar - Kann ich also mit freiwilligen Steuererklärungen bis 2013 einen Verlustvortrag für 2015 oder 2016 erreichen?

Vielen Dank für Eure Hilfe.

Student, Kleinunternehmer, Kurzfristige Beschäftigung, Steuererklärung, Verlustvortrag
In welches Steuerjahr fällt ein Vorschuss oder Abschlag?

Hallo zusammen,

ich muss leider etwas weiter ausholen um meine Frage richtig stellen zu können, vielleicht kann mir ja jemand wieterhelfen, der sich auskennt.

Ich habe im September 2013 auf Basis einer kurzfristigen Beschäftigung für eine Eventagentur gearbeitet. Da sie bei der Gehaltszahlung in Verzug geraten sind und "aufgrund von Abrechnungsproblemen" nicht das gesamte Honorar auszahlen konnten, erhielt ich im September einen Teil des Lohns ausgezahlt mit einem Vermerk auf der Lohnabrechnung 09/2013: "N79 Vorschuss/Abschlagszahlung" und "Der Auszahlungsbetrag wird mit der Abrechnung 04/2014 verrechnet". Im April 2014 erhielt ich dann den Restbetrag.

Nun wurde mir für 2013 aber keine Lohnsteuerbescheinigung ausgestellt mit der Begründung, es wurde lediglich ein Vorschuss ausgezahlt und es wurde eine Nachberechnung im April 2014 gemacht, womit der Vorschuss verrechnet wurde. Da ich meine Arbeit bereits erledigt hatte und ja schon Anspruch auf den Arbeitslohn hatte, läuft das dann noch unter Vorschuss?

Die Frage ist nun, ob ich für 2013 nicht eine Abrechnung erhalten hätte sollen, da der erste Teil (meiner Meinung nach eher eine Abschlagszahlung als ein Vorschuss) des Gehalts somit ins Steuerjahr 2013 fällt und der zweite Teil ins Steuerjahr 2014. Stattdessen erhielt ich nur eine Lohnsteuerbescheinigung (ohne Lohnsteuerabzug) 2014 über den Gesamtbetrag. Damit bin ich nicht einverstanden.

Zu Recht? Hat die Agentur da nicht etwas "Krummes" gedreht? Zählt die Auszahlung nicht dann wann sie auf meinem Konto erscheint? Wie gehe ich mit der Problematik nun in meiner Steuererklärung um und kann ich eine Bescheinigung für 2013 verlangen sowie eine korrigierte Bescheinigung für 2014?

Vielen Dank für jeden Tip oder Hilfe!

Viele Grüße Stefanie

gehalt, Kurzfristige Beschäftigung, Lohnsteuer, Steuererklärung

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