Können meine Miteigentümer mir meine Wohnung kündigen?

Ich bin Mitglied einer Bruchteilsgemeinschaft von einem Immobiliengrundstück, auf dem ich eine Wohnung gemietet habe. Mein Bruchteilsanteil besteht aus 50 %, der meiner beiden Miteigentümer (Geschwister) zu jeweils 25 %.

Im letzten Jahr war ich mit 2 Monatsmieten im Rückstand, genauso wie dieses Jahr aufgrund von Corona. Ohne Vorankündigung erhielt ich aufgrund eines bereits langfristigen, ausgewachsenen Erbschaftsstreits ohne Vorankündigung die fristlose und hilfsweise die fristgerechte Kündigung. Daraufhin habe ich umgehend die Mietrückstände vollständig nachgezahlt und durch einen Anwalt Widerspruch aufgrund mangelnder Beschlussfähigkeit eingelegt. Der gegenerische Anwalt ist jedoch der Meinung, dass ich in diesem Fall nicht stimmberechtigt bin.

Ein weiterer Grund für meinen 'finanziellen Notstand' ist die Tatsache, dass die Eigentümergemeinschaft mir seit Jahren die Auszahlung meines Anteils der Mieteinnahmen verweigert (der jetzt eingeklagt wird). Damit sollte der Kündigungsgrund bewusst herbeigeführt werden.

Dazu möchte ich erwähnen, dass die Eigentümergemeinschaft keine finanziellen Problem hat, sondern ein 'mehr als reichlich' gefülltes Mieteinnahmekonto. Zudem verweigern meine Miteigentümer aufgrund des bestehenden Streits die Vermietung von 2 großen, leerstehenden Wohnungen. Eine ist frisch saniert und renoviert und somit seit Jahren bezugsfertig, die andere ist die sehr große Wohnung unserer verstorbenen Mutter, die noch geräumt werden müsste.

Können meine Miteigentümer jetzt an der Kündigung festhalten und evt. erfolgereich Räumungsklage einreichen?

Kündigung, Mietrecht
Schönheitsreperaturen/ Renovierung bei Auszug?

Hallo, ich habe eine Frage bezüglich der zu leistenden Reperaturen/Renovierungsarbeiten bei Auszug. Mein Mietvertrag ist auf Ende Dezember gekündigt. In meinem Mietvertrag stehen folgende Klauseln:

"§9 Schönheitsreperaturen: Die Schönheitsreperaturen sind je nach Art der Mieträume bei tatsächlichem Renovierungsbedarf vorzunehmen. Dies ist im Allgemeinen - gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses oder dem Zeitpunkt der letzten vom Mieter durchgeführten Schönheitsreperatur - nach folgenden Zeitabständen der Fall:

  • in Küchen, Bädern und Duschen in der Regel alle 3 Jahre
  • in Wohn-, Ess-, und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten in der Regel alle 5 Jahre
  • in allen anderen Räumen sowie Lackanstriche an Fenstern, Türen und Heizkörpern in der Regel alle 7 Jahre."

Als Zusatz wurde dann ergänzt:

"Zu §20 Rückgabe - Beendigung des Mietverhältnisses: Die Wohnung ist im selben Zustand wie übernommen und dokumentiert zurückzugeben. D.h. sach- und fachgerechte Renovierung durch anerkannte Handwerksbetriebe. Dies gilt auch für kurze Miteverhältnisse bis zu 2 Jahre."

Der Mietvertrag wurde im Februar 2013 abgeschlossen.

Muss ich die Wohnung zum Auszug also komplett neu weiß streichen (sie wurde von uns damals frisch renoviert und weiß gestrichen übernommen)?

Muss dies durch einen Fachmann geschehen? Oder kann ich den Anstrich auch selbst übernehmen? Meine Vermieterin hat schon angekündigt bei der Übernahme sehr pingelig zu sein, sprich: sind die Übergänge sauber gestrichen etc.

Es gab doch damals eine rechtliche Änderung, dass der Mieter bei Auszug nicht mehr streichen muss, oder? Greift das in meinem Fall?

Ich wäre sehr dankbar für konkrete und stichhaltige Antworten.

Liebe Grüße, Julia

Mietrecht, Renovierung

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