Wann spricht man von "Bagatellvermietung". Muss man die Einnahmen trotzdem angeben?
Was ändert sich steuerlich, wenn nur gelegentlich und unregelmäßig vermietet wird.
2 Antworten
das steht doch in dem von mir gegebenen Link auch !
..... "besteht eine Gewerbesteuerpflicht des privaten Vermieters von Ferienunterkünften erst ab einem jährlichen Gewinn von 24.500 EURO (Gewinn! Nicht Einnahmen!). In jedem Fall aber hat der private Vermieter, der unter diese Freigrenze fällt, seine Einnahmen aus der Vermietung jedoch bei seiner Lohn- bzw. Einkommenssteuererklärung anzugeben. "
schau noch einmal : http://www.deutschertourismusverband.de/service/recht/gewerbeanzeige-und-steuern.html
auch „Bagatellvermietung“ in dem Zusammenhang ist erklärt.
Hi blnsteglitz ! die Sonne ist weg und schon sind wir wieder unter uns, wie ;-)))) Gruß
Ferienunterkünften
Allgemein ist die Vermietung von FeWo aber nicht gewerblich. Der Link zeigt aber auf die gewerbliche Vermietung, das dürfte hier nichzt einschlägig sein. UNd dazu ist der Text nicht fehlerfrei. Entweder ist man privater Vermieter oder gewerblicher. Die Vermischung da ght aber gar nicht.
So ist es, wenn ein Tourismusverband versucht, meine Arbeit zu machen :-)
Ansonsten halte ich es wie qtbasket
Selbst der Dr. Google kennt diesen Begriff nicht....Könntest du erläutern, was du überhaupt meinst ???
...und wie KleinerBogen:
Hier hilft Dir der § 21 Abs. 2 EStG:
ich hätte den Link so gedeutet : .... " In jedem Fall aber hat der private Vermieter seine Einnahmen aus der Vermietung jedoch bei seiner Lohn- bzw. Einkommenssteuererklärung anzugeben. "
EB , sorry aber § 21 Abs. 2 EStG ist mir einfach zu trocken ! ;-) K.
zu trocken
Klar, kann ich verstehen. Man muss erst ein Fachidiot wie ich werden, wenn man hinter diesen Zahlen etwas "Lebendiges" erkennt :-)
Hier hilft Dir der § 21 Abs. 2 EStG:
"1Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. 2Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich."
Bei Dir scheint also Satz 2 nicht zuzutreffen, so dass Du nach Satz 1 verfahren mußt. Die Einnahmen bleiben steuerpflichtig und nur ein Teil der Werbungskosten ist davon abzugsfähig.
Hier kannst Du weiterlesen: http://www.smartsteuer.de/portal/lexikon/N/Wohnung-Nutzungsueberlassung.html
so einfach kann das sein...
Wer lesen kann ist klar im Vorteil- was?
;-))))