Ab wann muß man Vermieter Wohnung zur Begehung mit Folgemieter "überlassen"?

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Die Anmeldung zur Wohnungsbesichtigung muss rechtzeitig erfolgen. Mindestens 24 Std. werden als angemessen angesehen.

Von einem berufstätigen Mieter kann eine Terminverabredung verlangt werden, wenn 4 Tage zwischen Verabredung und Termin liegen. Der Vermieter darf aber von seinem Recht nur schonend Gebrauch machen und muss auf den Mieter Rücksicht nehmen.

Der Mieter kommt seinen Pflichten nach, wenn er einmal wöchentlich während drei Vormittagsstunden und nur in Eilfällen noch an einem weiteren Tag den Vermieter nach Voranmeldung in die Wohnung einlässt.

Nach Auffassung des AG Köln muss der Vermieter einen vom Mieter angebotenen Besichtigungstermin für Samstags akzeptieren, er kann nicht einen Termin von Montag bis Freitag verlangen.

In keinem Fall darf der Vermieter ohne konkreten Grund eine Besichtigung verlangen. Grundsätzlich hat der Mieter aus Art. 13 GG ein Recht auf seine Privatsphäre ( BVerfG WM 93, 377). Dazu noch folgendes: Enthält der Mietvertrag über ein Besichtigungsrecht nichts, hat der Vermieter grundsätzlich kein Recht, die Wohnung des Mieters zu betreten


imager761  04.03.2013, 10:29

In keinem Fall darf der Vermieter ohne konkreten Grund eine Besichtigung verlangen

Falsch, es bedarf lediglich eines (berechtigten) Interesses, § 809 (1) BGB.

Enthält der Mietvertrag über ein Besichtigungsrecht nichts, hat der Vermieter grundsätzlich kein Recht, die Wohnung des Mieters zu betreten

Falsch: In den Fall greifen die gesetzl. Bestimmungen des BGB.

Primus  04.03.2013, 18:33
@imager761

So... nun habt Ihr mir aber den Marsch geblasen :o((

LittleArrow  03.03.2013, 19:57

Diese Antwort muss ich wenigstens der Form halber kritisieren:

Die Anmeldung zur Wohnungsbesichtigung muss rechtzeitig erfolgen.

Dieser und die nächsten drei Absätze sind einer unzitierten Quelle (Malkia in gutefrage.net) entnommen worden, allerdings wurden dort die verwendeten Quellen auch nicht im einzelnen zitiert, aber inhaltlich grob in Ordnung.

Enthält der Mietvertrag über ein Besichtigungsrecht nichts, hat der Vermieter grundsätzlich kein Recht, die Wohnung des Mieters zu betreten

Dieser Hinweis (aus der Antwort von Malkia) ist in diesem Falle völlig daneben. Selbst wenn der Mietvertrag kein ausdrückliches Besichtigungsrecht enthält, ist der Mieter nach einer Kündigung verpflichtet, dem Vermieter mit Mietinteressenten ein Besichtigungsrecht einzuräumen. Das gilt aber z. B. auch für Kaufinteressenten oder bei geplanten Modernisierungsmaßnahmen.

In der Sache ist die gestellte Frage noch dahin zu beantworten, dass der Mieter die Wohnung natürlich nicht dem Vermieter für eine Besichtigung "überlassen" muss, sondern er kann und sollte selbstverständlich anwesend sein, um die Besucher auch beaufsichtigen zu können.

Ja, und notfalls muss der Mieter die Besichtigungen auch wiederholt ("drei Monate lang", aber mit mehrtägiger Unterbrechung;-) zulassen, also etwa jeden Samstag oder so.

Die Frage nach dem Zeitfenster überrascht doch etwas: Wenn die Wohnung vermietet worden ist, gibt es keine weiteren Termine mehr. Insofern ist reichlich unverständlich, wieso es darauf ankommen soll, ab wann der Vermieter auf Nachmietersuche gehen darf. Das ist dann Sache des Vermieters. Zu den Zeiten und der Häufigkeit von Besichtigungsterminen kommt es zunächst einmal auf die vertraglichen Vereinbarungen an. Wenn solche fehlen oder unangemessen sind, muß man sich an den durch die Rechtsprechung zugelassenen Zeiten orientieren.

Bereits mit Zugang der Kündigung hat der VM das gem. § 809 BGB geforderte "berechtigte Interesse", eine Besichtigung seines Eigentumes zu beanspruchen.

Und zwar einerseite, um geschuldtete Mängelbeseitigungs- und ggf. Renovierungspflicht rechtzeitig anzumahnen und andererseits möglichst fühzeitig Nachmieter zu finden.

Dem wäre nach Ankündigung zu entsprechen, und nach ständiger Rechtsprechung an bis zu 2 Terminen pro Woche, auch samstags, zu gewähren.

Lediglich Ruhezeiten (Mittags-, Sonn- und Feiertagsruhe) wären tabu und statt Einzelterminen darf man geündelte Termine (Gruppen- oder Mehrfachterminbesichtigungen) abverlangen.

Da dies einen auf deine Kosten verfolgbaren Rechts- und Klageanspruch darstellt und bei angekündigten, bestätigten Terminen Schadensersatzanspruch bestünde, wärst du gut beraten, diese auch in diesem Rahmen so zu gewähren.

Mag sein, dass dir das lästig ist - aber ebengleiches Recht beanspruchst du ja ebenso, wenn du dir eine andere, derzeit vermietete Wohnung suchst :-)

G imager671

Doch, wenn´s sein muß schon. Min. 24 Std. vorher muß der Vermieter aber Bescheid geben. Kann natürlich sein, Du hast ´nen Arzttermin oder Theater oder was, und kannst dann grad nicht.Aber in der Regel muß Du die erneute Vermietung ermöglichen.

Von Fristen hab ich in diesem Zusammenhang noch nicht gehört, nur das der Mieter Besichtigungstermine generell nicht verweigern darf. Natürlich müssen diese Termine von der Anzahl und den Zeiten her auch zumutbar sein.