Steuererklärung: Verlustvortrag bei Student mit Gewerbe und kurzfristiger Beschäftigung, ist das möglich?

1 Antwort

1. Stimmt genau, Ausbildungskosten (1. Ausbildung) sind Sonderausgaben. Ebenso richtig die Versicherungen gehören in die gleiche Sparte.

2. Werbungskostenabzug für eine Tätigkeit die entweder unversteuert ist, weil ohne Einnahmen (Praktikum), oder durch den Arbeitgeber pauschal versteuert wird (kurzfristige Beschäftigung), ist ebenfalls nicht möglich. Oder hast Du die Steuer ID bei der kurzfristigen Beschäftigung angegeben? mich irritieren die 10 Euro Lohnsteuer. Bei einem Pflichtpraktikum würde ich das ggf. anders beurteilt haben.

3. Worin unterscheidet sich das Gewerbe von dem Mikrojobbing? Ggf. kannst Du es gemeinsam erfassen, denn die 300,- Euro Ausgaben bringen auf jeden Fall einen vortragsfähigen Verlust.

4. Einkommensteuererklärung mit Anlage "G" und Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung, wegen des Gewerbes.

5. Wenn Du für die kurzfristige Beschäftigung  eine Lohnsteuerbescheinigung bekommen hast, weil es eine normale und keine kurzfristige Beschäftigung war, noch die Anlage "N" ausfüllen. Wenn das so wäre müssten Deine Werbungskosten 1.300,- sein, sonst wäre der Verlust aus dem Gewerbe schon wieder weg.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986

Grapefruiteis 
Beitragsersteller
 01.06.2015, 13:24

Vielen Dank erstmal, das hilft mir schon gut weiter.

Zu 5. Ja ich habe eine Lohnsteuerbescheinigung erhalten. Es scheint aber "auf Lohnsteuerkarte" zu gehen. War aber eigentlich kurzfristig; unter Freibeträgen und Ag hat ja auch keine Sozialversicherung bezahlt.

Wenn aber vertikal verrechnet wird - reichen dann nicht mindestens 1000 Werbungskosten, da 300 Ausgaben aus Gewerbe  entspricht zusammen 1300 Einnahmen und alles drüber wäre vortragsfähig? Und wie sieht es dann mit Sonderausgaben und insb. Versicherung aus- die schmälern nichts, auch nicht anteilig während der Arbeit "auf Lohnsteuerkarte"?

Wassonst  02.06.2015, 08:53
@Grapefruiteis

Jede Einkunftsart wird erst mal für sich betrachtet. Bei den Einkünften aus nichtselbst. Arbeit entsteht kein Verlust, wenn nicht mehr als 1300 € Werbungskosten. Du kannst nicht kreuz und quer verrechnen.
Sonst: Wo eh schon nix rauskommt, kann auch nichts geschmälert werden. Weniger als 0 Steuer geht nicht.

wfwbinder  02.06.2015, 16:48
@Grapefruiteis

@grapefruiteis

Da hat der Arbeitgeer sparen wollen udn hat nur die Sozialversicherung pauschla abgerechnet und die Lohnsteuer nicht.

Damit Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. 1.300,- - Arbeitnehmerpauschale (wenn keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden) 1.000,- = Einkünfte 300,-

Verlust aus Gewerbebetrieb weil keine Einnahmen aber 300,- Euro kosten.

Es erfolgt ein Verlustausgleich somit 300,- Einkünfte nichtselbständige Arbeit - 300,- Verlust Gewerbebetrieb = Einkünfte 0,- Euro. kein Verlustvortrag.