Bruttorückzahlung wie in Steuererklärung angeben

2 Antworten

Hast Du denn für das Jahr 2014 eine korrigierte Lohnsteuerbescheinigung bekommen? Dann wäre die maßgeblich.

Sonst müsstest Du von der Besoldungsstelle für 2015 eine "Minusbescheinigung bekommen. Also Dein Brutto angezeigt mit Minus und eben auch Steuer.

Denn dass Du die Nettosumme zurück gezahlt hast ist eines. Aber auch die Steuer, die der Bund dafür abgezogen und abgeführt hatte, werden die ja zurückfordern. Du müsstest dafür auch eine Abrechnung bekommen haben.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986

Kekskuchen 
Beitragsersteller
 18.03.2015, 21:30

Danke für die Antwort. 

Ich habe vor der Aufforderung zur Rückzahlung bereits zwei korrigierte Lohnsteuerbescheinigung bekommen. 

Die eine umfasst die tatsächliche Dienstzeit. Die andere umfasst den zuviel gezahlten Monat - jedoch als ganz normaler (positiver) Bruttoverdienst und verwunderlicherweise ist dieses Gehalt nun auf dem Papier mit der höchsten Steuerklasse versteuert worden, obwohl tatsächlich nur Steuern gemäß der Steuerklasse I einbehalten wurden.

Da ich erst vor kurzem das Geld überwiesen habe, habe ich noch keine Bestätigung dafür bekommen.

Ich werde mal nachfragen, wie das mit einer Korrektur aussieht. 

Könnte ich denn rechtlich gesehen den zurücküberwiesenen Betrag in der Steuererklärung von dem Jahresbruttogehalt abziehen, die tatsächlich auf  monatlichen Bezügeabrechnungen abgezogenen Steuern angeben und somit die Lohnsteuerbescheinigung quasi selbst korrigieren?

wfwbinder  18.03.2015, 21:41
@Kekskuchen

Du kannst das eintragen, aber das Finanzamt wird letztendlich die Daten verwenden, die ihm von der Besoldungsstelle übermittelt wurde. Das sind die aus der letzten Lohnsteuerbescheinigung.

Durch das Arbeitsverhältnis veranlasste Leistungen des Arbeitgebers führen zunächst auch dann zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, wenn es sich um eine versehentliche Überweisung des Arbeitgebers handelt, die dieser zurückfordern kann und im Folgejahr auch tatsächlich zurückfordert. Das hat der BFH im Fall eines Arbeitnehmers entschieden, dessen Arbeitsverhältnis zum 3. Dezember endete und der aber trotzdem noch das volle Dezembergehalt plus Weihnachtsgeld erhielt. Auch die Lohnsteuerbescheinigung wies die Überzahlung aus. Erst im Folgejahr korrigierte der Arbeitgeber seinen Fehler und forderte das Geld zurück. Trotz der späteren Rückzahlung muss der Arbeitnehmer den zu viel gezahlten Lohn im Jahr des Zuflusses zunächst versteuern. Die tatsächliche Rückzahlung kann er dann im Folgejahr Steuer mindernd bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend machen. Eine Verrechnung der Rückzahlung mit dem Arbeitslohn aus dem Vorjahr ist nicht möglich. (Urteil vom 4.5.2006, Az: VI R 17/03)

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