Kann ich eine freiberufliche Tätigkeit rückwirkend anmelden?
Hallo an alle,
ich habe eine Frage zur Anmeldung einer freiberuflichen Nebentätigkeit als Studierende bzw. dazu, inwieweit diese rückwirkend möglich oder problematisch ist.
Ich habe seit fast zwei Jahren unregelmäßig neben meinem Studium eine freiberufliche Tätigkeit als Übersetzerin ausgeübt, diese Tätigkeit aber wegen naiven Informierens nicht beim Finanzamt angemeldet (z.T. auch, da ich das Ganze nie als ernsthafte langfristige Einnahmequelle bzw. Beschäftigung sondern mehr als Hobby gesehen habe). Auch eine eigene Steuererklärung habe ich nicht gemacht, da ich (fälschlicherweise?) der Auffassung war, dass diese aufgrund der geringen Höhe des Einkommens nicht nötig war. Die Einkünfte aus dieser Tätigkeit belaufen sich bei knapp über 2000 Euro in 2013, einigen hundert in 2014 und bisher knapp 300 in 2015 (Aufträge momentan nicht in Sicht). Andere Einkünfte habe und hatte ich im genannten Zeitraum nicht, da ich noch Studierende bin und keiner weiteren Tätigkeit nachgehe.
Nun bin ich darauf aufmerksam geworden, dass ich meine Tätigkeit hätte anmelden müssen. Da ich alles richtig stellen will: Ist es möglich und/oder nötig, die Tätigkeit rückwirkend beim Finanzamt anzumelden? Da mein Studium diesen Sommer endet, weiß ich noch nicht, ob ich die Tätigkeit weiterführen will oder nicht. Müsste ich mit bestimmten Sanktionen oder Strafen rechnen, da ich der Meldepflicht nicht nachgegangen bin?
Ein damit zusammenhängender Aspekt, der mir noch Fragen aufwirft, sind die mit der Tätigkeit verbundenen Rechnungen bzw. Gutschriften. Auf denen steht keine Steuernummer, da ich keine hatte, sind also meines Erachtens nach nicht rechtens. Können sie trotzdem als Nachweise der Tätigkeit bzw. Einkünfte genutzt werden? Oder müssten alle im Nachhinein korrigiert werden? Ist in diesem Zusammenhang mit irgendwelchen Problemen, Sanktionen o.ä. zu rechnen?
Vielen Dank im Voraus!
1 Antwort
Da für die Tätigkeit der Übersetzerin keine Gewerbeanmeldung nötig ist, erfolgt alles was nötig ist, mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung.
Also stellst Du nur die Einnahmen und Ausgaben in einer einfachen Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung zusammen und bringst die über die Anlage "S" in die Einkommensteuererklärung ein.
Alles ganz einfach, also nur die persönlichen Angaben, weil keine Steuer anfällt.
In dem Moment wenn Du die Erklärung einreichst (sogar in ELSTER geht das, wenn man ankreuzt, dass man erstmals eine Erklärung einreichst), meldest Du an. Man sendet Dir eine Steuernummer und alles ist gut.
Du bekommst keinen Ärger.
Ist Dein Studium die Erstausbildung? Arbeitest Du als Übersetzerin, weil Du Sprachen studiert hast?
Entschuldige die späte Rückmeldung, hab den Kommentar übersehen. Das mit der Anmeldung durch die Erklärung und der Steuernummer verstehe ich, ist also geklärt. Ich nehme an, die Erklärung sollte ich also zum Zwecke der Meldung machen und nicht, weil ich dazu verpflichtet war (?).
Bedeutet das im Umkehrschluss, dass ich auf die Erklärung verzichten kann, falls ich die Tätigkeit ab jetzt nicht weiterführe (momentan mein Plan, weil Studienende)?
Und nochmal die Rückfrage: Würde im anderen Fall eine Erklärung (für 2014) reichen? Oder müssen es die aus 2013 und 2014 sein? Und darf die Überschussrechnung formlos sein?
Zu meinem Studium: Ich bin im Masterstudium (bzw. jetzt fertig). Studienfächer im Bachelor und Master waren die Sprachen, in denen ich Übersetzungen angefertigt habe (Übersetzungen gehörten auch z.T. zum Studieninhalt). Bei meinem ersten Auftrag hatte ich den Bachelor schon fertig.
Dazu noch die (wmgl. überflüssige) Info, dass die Tätigkeit sehr unregelmäßig und eher gelegentlich war. Ich habe also je nach Lust oder Möglichkeit alle paar Monate einen Auftrag angenommen. Habe es deswegen nie als nachhaltige oder ernstzunehmende Tätigkeit angesehen, daher auch nirgendwo gemeldet.
Es geht nicht um gelegentlich, oder ständig. Es geht nur Darum, "gearbeitet um Geld zu verdienen."
Also entweder nichts machen und auf eine Aufforderung warten, die eventuell nie kommt, oder wie Deine Frage impliziert, Du fühlst dich wohler, wenn Du es anmeldest, also die Einnahmen erfasst. eine ganz einfache Einnahmen- Ausgabenüberschussrechnung reicht.
Nur wenn alles nach dem Bachelor Examen war, sind natürlich alle Studienkosten (Literatur, 1/2 der Internetkosten, Notebook usw. usw. ) abzugsfähig. Eventuell sind diese Kosten ja höher als die Einnahmen in den Jahren. Dann hast DU noch Verlustvorträge für 2015 und so eine Steuererleicherung für dieses Jahr.
Vielen, vielen Dank dafür, auch für den wirklich hilfreichen Tipp mit den Studienkosten!
Hallo, ich habe hierzu noch eine bzw. mehrere Nachfragen und würd mich über ein wenig weitere Hilfe freuen.
Bezüglich der Studienkosten: Die gebe ich in meiner Einnahmen-Ausgabenüberschussrechnung als Ausgaben an, oder?
Und noch ein weiterer Aspekt, der mir beim Ausfüllen etwas Kopfzerbrechen bereitet: Die genaue Tätigkeitsbeschreibung. Ich habe teilweise nämlich auch Übersetzungen, die andere angefertigt haben, Korrektur gelesen. Wie detailliert muss die Beschreibung also sein? Ob das (stilistische/sprachliche) Korrekturlesen als freiberuflich angesehen wird, weiß ich nicht, doch lese ich häufig, dass letztendlich das FA prüft, ob jemand freiberuflich oder gewerblich tätig wird. Macht es das denn auch im Nachhinein/rückwirkend und auch, wenn eine etwaige Gewerbesteuer hier aufgrund der Höhe der Umsätze eh nicht infrage kommen würde? Anders gefragt, soll ich direkt Nachweise (meinen Studienabschluss oder eine genaue Tätigkeitsbeschreibung) mitliefern, oder ist das überflüssig? Und was für Folgen hat es, wenn das alles nachträglich als gewerblich angesehen wird? Kommt dann ein Bußgeld infrage, da kein Gewerbe angemeldet wurde?
Vielen Dank für die Antwort.
Ein paar Verständnisfragen: Heißt das, ich müsste für die betreffenden Jahre (2013, 2014) eine Einkommensteuererklärung nachreichen? Ist dies ohne Weiteres jetzt noch möglich?
Und ist dies ohne Steuernummer möglich, da ich ja bisher keine beantragt oder erhalten habe (da keine Anmeldung der freiberuflichen Tätigkeit)? Müsste ich dann extra für den Erhalt der Steuernummer die freiberufliche Tätigkeit rückwirkend anmelden, auch wenn ich sie gar nicht weiterführen will?
Bisher dachte ich, dass ich wegen der Höhe der Beträge keine Einkommenssteuererklärung abgeben muss.