Wie verhindert man, daß bei Bebauung einer landwirtschaftl. Fläche diese aus der Landwirtschaft entnommen wird, ist Erbbaurecht eine Lösung?
Hintergrund zu meiner Frage: Es gibt nach einer Bauvoranfrage zum Bau eines EFH (nicht Betriebsleiterhaus!) die Erlaubnis zum Bau. Das Grundstück ist aktuell noch nicht erschloßen und landwirtschafltiche Fläche. Wie kann man das Grundstück nun mit einem EFH (Tochter des Landwirts) bebauen ohne das es aus der Landwirtschaft entnommen wird? Die Landwirtschaft soll zu einem späteren Zeitpunkt an die Tochter übergeben werden. Trotzdem ist es für uns wichtig das unser Bauvorhaben und damit auch der Kredit nicht an die Landwirtschaft (wie beim Betriebsleiterhaus) gebunden ist.
Wir hatten folgenden Gedanken: Das Grundstück mit Erbbaurecht "pachten", somit könnte das Grundstück doch weiterhin in der Landwirtschaft bleiben (10% Grenze)? Zum späteren Zeitpunkt wird die Landwirtschaft an Tochter übergeben und somit könnte man dann doch dieses EFH als Betriebsleiterhaus bestimmen und es somit steuerfrei besitzen.
Wir sind uns bewusst das die Lösung mit Erbbaurecht viele Fragen bzgl "Sicherheit wenn man sich zerstreitet" ... etc. aufwirft. Uns geht es aber lediglich um die steuerliche Sicht. Sodass wir das Grundstück erschließen und bebauen können ohne das es zu einer Zwangsentnahme kommt.
Ist diese Lösung mit Erbbaurecht richtig gedacht oder weiß jemand noch andere Lösungen?
Liebe Grüße
3 Antworten
Es geht um die "Umwidmung" und nicht um die Eigentumsverhältnisse.
Aus LuF Vermögen wird Privatvermögen.
Was haltet Ihr von der Lösung, dass eine "Altenteilerwohnung" gebaut wird. Die wäre unschädlich.
Eine ganz verlässliche Lösung bekommt Ihr über die landwirtschaftliche Buchstelle, die sind Spezialisten auf dem Gebiet.
Wenn Du sicher gehen willst, beantragte beim zuständigen Finanzamt eine verbindliche Auskunft, die allerdings gebührenpflichtig ist. Ist doch allemal besser, als Jahre später bei einer Betriebsprüfung mit einer Steuernachzahlung in beträchtlicher Höhe überrascht zu werden. Und im übrigen halte ich es nicht nur für mutig, sondern sogar für verwegen, so einen Sachverhalt nicht von einem Steuerberater abklären zu lassen.
Du machst mich auch neugierig, vulkanismus:
schon tausendmal vorgekommen
Die Verhinderung oder die Herausnahme?
Ich denke, dass ein Steuerberater mit diesem Sachverhalt überfordert wäre und Du Dir besser Rat von Fachberatern für Land- und Forstwirtschaft im Steuerrecht holen solltest.
Dieser Gedanke wird auch von einem liEBen Freund unterstützt, der in seinem Beruf als Steuerberater mit dieser Frage auch überfordert fühlen würde.
interessante Titel-Konstuktion.
du meinst sicherlich Mitarbeiter beim Bauernverband.
Das Problem bei der verbindlichen Auskunft dürfte nicht die Gebühr sein, sondern die engen Vorschriften, die daran gebunden sind.
Der Sachverhalt stellt sich zwar für uns schwierig dar, ist aber erinnerlich schon tausendmal vorgekommen. Somit fehlt der Grund für einen Antrag.