Welche Angaben in Anlage N-AUS bei teilweisem Aufenthalt im Ausland?

Ich war ab Ende 2016 für 11 Monate in Neuseeland und habe dort auch im Rahmen des Working Holiday Visums gearbeitet. Dort habe ich Steuern bezahlt und auch eine Steuererklärung gemacht. Ein DBA besteht mit Neuseeland. Vorher habe ich bereits in Deutschland gearbeitet.

Jetzt stehe ich vor dem Problem, ob ich die Anlage N-AUS ausfüllen muss, da mein "Wohnsitz" oder zumindest der "Mittelpunkt der Lebensinteressen" für die Zeit im Ausland war und z.B. auch die Krankenversicherung hier in Deutschland abgemeldet war.

Angenommen ich muss die ausfüllen, was genau muss wo rein? Z. 35: Ist das der deutsche Arbeitslohn? Denn nur für den habe ich ja eine Lohnsteuerbescheinigung. Z.36 wäre dann das im Ausland verdiente Geld, richtig? "Direkte Zuordnung": Als Beispiele stehen in der Erklärungen nur Zusatzleistungen wie Reisegeld. Ist denn aber nicht der Lohn für die Arbeit, die im Ausland für einen ausländischen Arbeitgeber erbracht wurde auch direkt zuzuordnen? Das selbe mit dem deutschen Lohn, da ich im Ausland nicht für einen deutschen Arbeitgeber tätig war. Z. 46/47: Das wäre die Summe der tatsächlichen Arbeitstage in D und NZ, bzw. die nur in NZ. Wobei eigentlich das gerade aufgrund der Gelegenheitsjobs in NZ schwer festzulegen und schon gar nicht überprüfbar ist.

Was mich wundert: Ich habe meinen deutschen Lohn in Z. 35 und meinen NZ Lohn in Z. 36 eingetragen und die Arbeitstage in Z. 46/47 versucht genau zu bestimmen. Jetzt erhalte ich in der Rechnung "Summer steuerfrei zu stellender ausländischer Arbeitslohn" mehr als ich tatsächlich im Ausland verdient habe. Das kann nicht richtig sein, oder? Auch der Hinweis, dass die Differenz in Nr.3 der Lohnsteuerbescheinigung einzutragen ist verwirrt mich, da ich doch Nr. 3 schon in Z.35 eintragen sollte. Beißt sich die Katze da nicht in den Schwanz?

Steuererklärung, Auslandsaufenthalt
Doppelte Haushaltsführung: Wie Untervermietung eigener Wohnung an Partnerin steuerlich berücksichtigen?

Hallo,

seit September 2016 habe ich eine berufliche Zweitwohnung im Ort meiner Arbeitsstätte nahe Köln. Meinen Erstwohnsitz habe ich seit über 10 Jahren in München, da dort nach wie vor mein Lebensmittelpunkt ist (Partnerin, Freundeskreis etc.). Ich fahre fast jedes Wochenende nach München zu meiner Partnerin. Sie ist 3 Monate vor Aufnahme meiner Tätigkeit bei Köln aus Ihrer Weg zu mir in meine Wohnung gezogen, wo wir seither meinen bestehenden Hausstand gemeinsam nutzen. Während der Probezeit habe ich zunächst eine kleine möblierte Wohnung am Tätigkeitsort bewohnt und danach ein Mini-Apartment (21 qm) bezogen und günstig eingerichtet.

Meine Partnerin (sie ist Juristin) hat auf einen Untermietvertrag mit mir bestanden, um im Falle von Beziehungs-Problemen nicht vor die Tür gesetzt werden zu können. Es läuft jedoch glücklicherweise sehr gut und wir verbringen fast jedes Wochenende in unserer Wohnung in München, an der ich mich auch mit 15% beteilige.

Als Hauptmieter zahle ich nach wie vor die Miete an den Vermieter. Sie überweist mir die Untermiete und ich überweise ihr die 15% zurück. WIr machen es so, damit anhand der Überweisung meine Beteiligung sichtbar und belegbar wird.

Nun stellt sich mir die Frage, ob ich tatsächlich die Miete, die mir meine Freundin überweist, als Mieteinnahme (Einnahme aus Vermietung und Verpachtung) in der Steuererklärung angeben muss. Denn ich zahle die Miete ja selber an den Vermieter, so dass es ein Nullsummenspiel ist und ich demnach keine tatsächlichen Einnahmen daraus habe. Im Gegenteil zahle ich ja sogar die 15% Anteil.

Ich wäre über eine klärende Antwort dazu, wie ich es am besten handhaben kann und muss sehr dankbar.

Steuererklärung, doppelte Haushaltsführung, Untervermietung, Untermiete
Einige Fragen bzgl. Abfindung, Krankengeld und der Steuererklärung?

Guten Tag,

AN erhält bis 31.08.2017 folgende Bezüge aus Angestelltentätigkeit:Siehe Anhang 1

AG hat Entgeltfortzahlung bis 19.09.2017 zu leisten, anschließend besteht Krankengeldanspruch gegenüber der Krankenkasse - voraussichtlich bis zum Ende des Jahres!Stundenlohn beträgt 14,35 € brutto.

Im Laufe der Krankheit erhält AN Kündigung > Kündigungschutzklage > gerichtlicher Vergleich! Auflösung Arbeitsverhältniss zum 30.09.2017 mit folgenden Werten.

  1. Abfindung ~ 2500 € brutto.
  2. Resturlaub 11 Tage inkl. Urlaubsgeld für 18 Tage in Höhe von 25% = 1800 € brutto.
  3. Mehrarbeitsvergütung i.H.v ~ 400 € brutto.

Zudem muss der AG vom 01.09.2017 - 19.09.2017 aufgrund Entgeldfortzahlung ordnungsgemäß abrechnen. In diesem Falle sollten das 98 Stunden x 14,35 € = ~ 1400,00 € brutto sein.

  • Kann mir aufgrund dieser Daten jemand den "genauen" Krankengeldanspruch in netto pro Tag berechnen? Also was der AN ab 20.09.2017 pro Tag erhalten wird.

    • Ich habe versucht, den Auszahlungsbetrag im Oktober im Rahmen meines Verständnisses grob durchzurechnen, kann diese Rechnung so in etwa stimmen?Siehe Anhang 2

    • Zu guter letzt noch eine Frage, ist es hier jemanden möglich zu sagen, ob mich bei der Abgabe der Steuererklärung für 2017 eine Hohe Nachzahlung oder womöglich sogar nochmals eine Erstattung erwartet? Werbungskosten sind eigentlich bei 0, Steuerklasse 1, keine Kinder, gesetzliche RV und KV - die letzten beide Jahre habe ich bei gleichen Einkommen etwa 60 - 80 € erstattet bekommen - aber dort hatte ja auch vom 01.01 - 31.12  ein Arbeitsverhältnis bestanden.

Gerne liefere ich falls nötig, auch weitere Details.

Vielen Dank im voraus!

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Abfindung, einkommensteuer, Krankengeld, krankenkasse, Steuererklärung, Arbeitsunfähigkeit
Betriebskostenpauschale und Umsatzsteuer bei Journalisten?

Für Journalisten (und andere freie Berufe) gibt es ja bekanntlich die Betriebskostenpauschale von bis 2.455 €, die dann aber auch die ans Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer umfassst - so entspricht es dem Begriff Betriebsausgaben, so kann man es hier im Forum lesen, so haben eben aber auch immer wieder die Finanzämter entschieden. Soweit so klar.

In der Praxis scheint das jedoch keinerlei Niederschlag zu finden: Alle Branchenfreunde, die ich bisher befragen konnte, gehen im Wesentlichen so vor, in der EÜR neben der Betriebskostenpauschale einfach auch noch die abgeführte Umsatzsteuer angeben und fertig. Und von den Finanzämtern kommt, trotz beispielsweise meiner alljährlichen expliziten Erwähnung im Anschreiben, keinerlei Widerspruch. Schön für alle, die dadurch ganz bequem ohne Abrechnung noch mal 2.455 € zusätzliche Ausgaben einbringen können - bis es das Finanzamt dann eben doch mal bemängelt und man halt auch anfängt mit der Zettelwirtschaft.

Es scheint also bei diesem Thema auf allen Seiten ein ordentliches Maß an Unwissen zu herrschen, was auch noch dadurch verstärkt wird, dass selbst auf den einschlägigen, oft auch seriöseren Selbstständigen-Webseiten der Sachverhalt keinerlei Erwähnung findet. Da heißt es dann meist, die Betriebskostenpauschale sei ein tolles Steuersparmodell, was in Rechenmodellen bei einem zugrunde gelegten Einkommen von 30.000 € beispielsweise mit dem Verhältnis von 370 € realen Ausgaben zu 2.455€ Pauschale begründet wird.

Das ist jedoch Blödsinn, klar, denn real müsste in diesem Beispiel ja noch 7 % Umsatzsteuer (bei Journalisten) in Höhe von rund 2.000 € hinzugerechnet werden, und dann ist die Pauschale ja schon bei Kauf eines neuen Laserdruckers hinfällig. Und wer hin und wieder auch mal etwas mit 19% Umsatzsteuer abrechnet, bei dem geht es natürlich noch viel schneller.

Vor diesem Hintergrund frage ich mich zweierlei:

  1. Warum wird selbst auf Steuerfachportalen nicht deutlich darauf hingewiesen, dass die Betriebskostenpauschale bei Umsatzsteuerzahlern mit normalem Einnahmen eigentlich kaum Sinn macht? Liegen die Ämter vielleicht doch falsch?
  2. Und damit dann natürlich verbunden, gibt es irgendwo ein abschließendes Urteil oder eine Anweisung oder was auch immer, die das ein für alle mal klärt, anstatt nur zu Interpretieren.


Den seltsam bleibt es am Ende schon, schließlich sollen Betriebskostenpauschalen ja der Vereinfachung dienen, aber wenn sie dann in der Praxis eben doch bei einem ansatzweise normalen Einkommen nicht mehr sinnvoll anzuwenden sind, was soll dass dann überhaupt? In Zukunft werden sich nämlich sowohl ich als auch die für mich zuständigen Steuerbeamten durch einen hübschen Zettelhaufen wühlen, bei dem am Ende ungefähr die selben Beträge rauskommen - ein Hoch auf die Volkswirtschaft, kann man da wohl nur noch sagen.

Freiberufler, Steuererklärung, Steuern, Umsatzsteuer
Kann ein nachträglich (in 2017) erhobener Verlustvortrag (für 2011) einen rechtskräftigen Steuerbescheid (2012) noch ändern --- ggf. als rückwirkendes Ereignis?

Grundkonstellation:

  • Studienkosten Auslandsstudium rd. 7.000€
  • Einkünfte Praktika rd. 1.200€
  • Einkünfte BaföG rd. 3.000€
  • für 2011 & 2013 wurden keine Steuererklärung abgegen, für 2012 allerdings schon

Disclaimer: Ich habe wirklich versucht meine Frage selbst zu beantworten und bin mir bewusst, dass zum Thema Verlustvorträge aufgrund von Studiengebühren schon zahlreiche Fragen und Antworten durch das Netz geistern. Meine Situation habe ich so aber leider noch nicht auftreten sehen und nachdem ich mich durch allerlei Ratgeber, Foren und bereits hier gestellte Fragen gewälzt habe, glaube ich daher zwar insoweit im Bilde zu sein, als dass ich

a) auch in 2017 noch einen Antrag auf Verlustfeststellung für das Jahr 2011 einreichen kann, da die 4-Jahresfrist auf Einkommenssteuererklärungen hier nicht zutrifft und ich für das Jahr bisher keine Steuererklärung abgegeben habe,

b) ich das BaföG zu 0% in die Berechnung eingehen lassen muss, da es sich nicht um einen "Meister-BaföG" handelt. Sprich ein Verlustvortrag i.H.v. 5.800€ stände für 2011 zu Buche,

c) dieser würde von den Einkünften des Folgejahres 2012 (€3.400) abgezogen werden und nur die Differenz (€2.400) könnte auf 2013 vorgetragen werden.

So und nun meine eigentliche Frage: Die Steuererklärung für 2012 wurde zeitnah eingereicht und rechtswirksam beschieden. Eine Änderung ist also nur bei Sondersachverhalten möglich.

Da der Verlustvortrag 2011 zum Zeitpunkt der Steuererklärung 2012 nicht beschieden war, wurde dieser in der Berechnungsgrundlage natürlich nicht berücksichtigt, auch ein Vortrag des Restbetrags in 2013 blieb daher aus.

Was geschieht jetzt mit dem Verlustvortrag aus 2011? Kann ich den irgendwie direkt in 2013 hinüber retten? Falls nein (wahrscheinlich), kann ich hier dann §175 Abs 1 Nr. 1 oder 2 AO ziehen, da sich die Grundlagen für die Steuerbemessung 2012 aufgrund der 2011er Verlustfeststellung geändert haben. Gilt die Ausstellung der Verlustfeststellung ggf. als rückwirkendes Ereignis?

Oder wird letztlich gesagt: Verspätete Verlustbescheinigung2011 ist deine Schuld, Bescheid 2012 bleibt wie er ist, Vortrag Rest in 2013 unmöglich? .... Pech gehabt? Falls ja, komme ich dann mit Verweis auf "unsichere Rechtslage zum Zeitpunkt der Steuererklärung 2012" irgendwie aus dieser Nummer raus?

Danke schon mal im Voraus für eure Zeit und Geduld

Beste Grüße

Steuererklärung, Steuern, Verlustvortrag, Studiengebühren

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