AFA für ersteigerte Eigentumswohnung - wie berechnen?
Hallo,
wir haben eine vermietete Eigentumswohnung beim Amtsgericht 2013 ersteigert.
Grundlage zu dem Kauf war ein vom Gericht beauftragtes Sachverständigen Wertgutachten, aus dem auch der Bodenwert hervorgeht.
Nun haben wir die AFA Berechnung vom Finanzamt erhalten, der wir aber nicht zustimmen!
Das Wertgutachten hatte für die Wohnung den Verkehrswert von 100.000€ festgelegt, davon waren 40.000€ der anteilige Bodenwert. Also das Verhältnis 60% Gebäude bzw. Wohnungsanteil und 40% für den Boden bzw. den Grundstücksanteil.
Da wir mehr für die Wohnung bezahlt haben, habe wir von dem bezahlten Kaufpreis incl. aller Nebenkosten die 40.000€ Bodenwert ( aus dem Gutachten) abgezogen. Und vom dem Restbetrag die lineare AFA berechnet.
Das Finanzamt teilt aber unsere Meinung nicht und berechnet die 40% Bodenanteil von dem hören Kaufpreis, damit sinkt der Betrag für die jährliche AFA für uns …
Nur weil wir mehr bezahlt haben, wird doch der Boden nicht mehr wert, sondern nur die Wohnung. Bei uns gibt es von der Stadt eine offizielle Bodenrichtwert Tabelle, kann ich die ggf. auch als Grundlage einsehen bzw. als Argumentationshilfe angeben?
Kann uns jemand weiterhelfen ggf. mit Gesetzes Angaben, da wir Widerspruch einreichen wollen.
Danke für Ihre Hilfe.
P.S. Hätten wir weniger als den Preis aus dem Wertgutachten bezahlt, wäre der Bodenwert doch auch bei 40.000€ geblieben…. Und das Finanzamt hätte dann auch die AFA entsprechend berechnet?!?
2 Antworten
Und hier gibt es noch eine Arbeitshilfe für Euren Fall:
Und bei den Nebenkosten heißt es aufpassen: einige sind Anschaffungsnebenkosten, andere möglicherweise bei Vermietung Werbungskosten.
Auszug aus dem Urteil: BFH/1985-01-15/IX-R-81_83
e) Für die Ermittlung der anteiligen Verkehrswerte ist der Zeitpunkt der Anschaffung der Eigentumswohnung der maßgebliche Stichtag. Denn der aufzuteilende Gesamtkaufpreis beruht auf den einzelnen preisbildenden Umständen im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufgeschäfts. Das Urteil des I. Senats in BFHE 137, 175, BStBl II 1983, 130 zur Ermittlung des anteiligen Buchwerts einer veräußerten Teilfläche eines zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstücks steht hierzu nicht in Widerspruch. Denn auch der I. Senat hält dort für die Aufteilung der Grundstücksteile nach dem Verhältnis der Teilwerte den Zeitpunkt für maßgeblich, zu dem das bisherige Gesamtgrundstück zuletzt Gegenstand eines Anschaffungsgeschäfts gewesen ist.
Also kann man weder einfach nach dem %-Wert aus dem Gutachten gehen, noch einfach den Bodenrichtwert ansetzen, noch nach der Restwertmethode (Gesamtkaufpreis-Bodenwert= Gebäudewert) vorgehen.
Allerdingswird wohl, mangels anderer Angaben das Gutachten für die Versteigerung eine wichtige Basis bei der Berechnung sein.