Kontoführungskosten - als Privatperson steuerlich absetzbar?

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Bei Google geklaut:

Die Kontoführungsgebühren können in der Steuererklärung Berücksichtigung finden. Sie sind mit einem Betrag von 16 Euro pauschal bei den Werbungskosten anzugeben. Auch wenn die tatsächlichen Kosten für die Kontoführung geringer ausgefallen sind, kann dieser Pauschalbetrag abgesetzt werden. Bei gemeinsamt veranlagten Ehegatten können, wenn jeder Ehegatte ein eigenes Konto unterhält, 32 Euro veranschlagt werden.

Wer höhere Kosten für Kontoführungsgebühren in seiner Steuererklärung angeben will, muss beim Finanzamt die angefallenen Kosten glaubhaft belegen. Das kann beispielsweise durch Vorlage der entsprechenden Kontoabrechnungen oder Kontoauszüge geschehen. Die in der Kontoabrechnung gegebenenfalls enthaltenen Sollzinsen für die Inanspruchnahme eines Überziehungskredites können nicht angerechnet werden. Es gelten die reinen Kosten, die die Bank für die Führung des Girokontos erhoben hat.


LittleArrow  16.03.2014, 22:05

Und wo ist der Link dazu?

Der wichtigste Teil fehlt nämlich noch, wie man hier nachlesen kann:

http://www.kontoführungsgebühren.net/steuer/

;-))

gammoncrack  16.03.2014, 22:13
@LittleArrow

Den Link hatte ich erst kopiert. Läuft hier als Spam. Deswegen habe ihn wieder rausgenommen.

Klick den mal an. :-)))

LittleArrow  16.03.2014, 22:20

Hmm. Wo sind mein früherer Kommentar und Dein Kommentar dazu geblieben?

Hier nochmal der Link etwas abgewandelt: w ww.kontoführungsgebühren.net/steuer/

;-))

gammoncrack  16.03.2014, 22:22
@LittleArrow

Ich hatte ihn dann noch mal eingestellt. Da verschwand er auch wieder. Weil der als Spam erkannt wird, fliegt der ganze Kommentar da raus. Wahrscheinlich ein Bug. Ich schreibe den Support mal an. Könnte vielleicht mit dem "ü" zusammenhängen.

gammoncrack  16.03.2014, 22:55
@LittleArrow

Das hatte ich hier auch als Link probiert. Da kam dann sofort der Spam-Hinweis. Schon witzig.

Der Steuerzahler kann diese Kosten entweder als Werbungskosten (z. B. bei den Anlagen N, V und R) oder als Betriebsausgaben (z. B. bei der Anlage G) ansetzen. Für die Anlagen N und R gibt es aber Werbungskostenpauschbeträge, die häufig die paar Euro Kontoführungsgebühren locker übersteigen. Hohe Werbungskosten können im Einzelfall bei der Anlage N anfallen, so dass die Arbeitnehmerpauschale von € 1.000 überschritten wird und dann sich auch die Kontoführungsgebühren bemerkbar machen können. Siehe hierzu auch der Link im Kommentar zur Antwort von gammoncrack:-))

Wäre deine AN-Pauschale von 1000 € denn dadurch überschritten? Andernfalls macht es wenig Sinn, sich darüber den Kopf zu zerbrechen :-)

G imager761