Handwerkerkosten absetzen bei Abschlagszahlungen
Hallo,
ich bin gerade dabei meine Steuererklärung 2013 durchzuführen und stieß auf folgendes Problem.
Ich habe in 2012/2013 mein Haus saniert. Der Elektriker hat dafür in 2012 drei Abschlagszahlungen á 1000,00 € erhalten. In den Rechnungen war nur "Löhne und Material - 1000,00 €" vermerkt.
In 2013 habe ich dann die Endrechnung erhalten:
- Material: 443,05
- Lohnkosten: 3720,00
- Summe: 4163,05
- Mehrwertsteuer: 790,98
- Summe: 4954,03
- Abschläge aus 2012: -3000,00
- Rechnungsbetrag: 1954,03
Also habe ich die letzten 1954,03 € im Jahr 2013 überwiesen. Jetzt wollte ich die kompletten Lohnkosten absetzen, was aber laut Aussage meiner Lohnsteuerberaterin nicht möglich ist, da ja 3000,00 € in 2012 überwiesen wurden. Allerdings wusste ich das damals nicht und habe es nicht bei der Lohnsteuererklärung 2012 angegeben.
Meine Lohnsteuerberaterin war wenig gesprächig. Darum frage ich euch, ob es eine Möglichkeit gibt die gesamten Lohnkosten anrechnen zu lassen?
Vielen Dank für eure Hilfe
2 Antworten
Erst einmal vielen Dank für eure Antworten. Ich bin Mitglied in einem Lohnsteuerhilfeverein. Die Mitarbeiter dort kümmern sich dort jedes Jahr um meine Steuererklärung. Bei der Lohnsteuererklärung 2012 im letzten März hatte ich nichts von den Abschlagszahlungen erwähnt, weil ich davon ausgegangen bin, dass ich erst mit der Endrechnung die Handwerkerkosten absetzen kann. Also ist es nicht das verschulden der Steuerberaterin. Jedenfalls habe ich jetzt etwas für den nächste Hausbau gelernt.
Es hätte auf der Abschlagszahlung ebenso eine Aufteilung in Arbeitskosten und Material erfolgen müssen. Damit wäre in 2012 eine Teilzahlung erfolgt, die auch in der Einkommensteuererklärung für 2012 hätte angegeben werden können. In 2013 erfolgte die Schlußrechnung über die verbleibenden knapp 2.000 EUR, die nun in der Einkommensteuererklärung für 2013 zum Ansatz kommen.
Die "Lohnsteuerberaterin" hätte Dir für die Veranlagung 2012 wahrscheinlich die Frage stellen müssen, ob es haushaltsnahe Dienstleistungen gab, woraufhin Du die Rechnung nochmals mit korrekter Aufteilung hättest ausstellen lassen und in der Steuererklärung zum Ansatz gebracht hättest. Das ist leider nicht erfolgt und die Frist für einen Einspruch gegen den Bescheid für 2012 ist wahrscheinlich abgelaufen. Falls nicht, kannst Du das noch nachträglich korrigieren.
Es gibt hier eigentlich nur zwei Fragen, die einer Antwort entgegensehen:
- Ist ein Einstieg über § 173 (1) Nr. 2 AO möglich?
- Wenn nicht, kann die Beraterin haftbar gemacht werden?