Steuerberaterkosten nach Beendigung der Selbstständigkeit absetzen?

Hallo zusammen,

ich arbeite gerade an meiner ersten Steuererklärung nach Beendigung meiner Selbstständigkeit. Da mein ehemaliger Steuerberater verstorben ist, und meine erste Alternative leider in meinen Augen nicht gut arbeitet, möchte ich diese ab sofort alleine erstellen und habe daher leider keinen Ansprechpartner. Ich hoffe daher dass ich hier ein wenig Hilfe bekomme. Vielen Dank schonmal dafür!

Zum Sachverhalt:

Meine Selbstständigkeit habe ich 2013 beendet. Durch den ungewollten Steuerberater-Wechsel genau zu dieser Zeit, haben sich meine letzten Steuererklärungen ein wenig hingezogen. Von meinem neuen Steuerberater habe ich die Rechnungen für folgende Erklärungen erst im Jahr 2014 erhalten und bezahlt:

Aufstellung JA 2011 / 2012

Abschlußarbeiten 2011 / 2012

ESt-Erklärung 2011 / 2012

GewSt-Erklärung 2011 / 2012

USt-Erklärung 2011 / 2012

Gesamthöhe ca. 3750€

Selbige für das Jahr 2013 habe ich erst 2015 in Rechnung gestellt bekommen und bezahlt.

Frage:

Da diese Erklärungen noch meine damalige Selbstständigkeit betreffen, würde mich Interessieren, ob ich diese in meine ESt-Erklärungen für 2014 und 2015 ansetzen kann, und wenn ja wo? Laut Internetrecherche wären diese während der Selbstständigkeit als Werbungskosten angesetzt worden, aber kann ich diese nun auch in der ESt als Werbungskosten ansetzen, bzw. als Sonderausgaben?

Vielen Dank schonmal :-)

Grüße

einkommensteuer
Wie versteuere ich den "Unterhalt" für meine Freundin in einer Bedarfsgemeinschaft?

Hallo liebe Community,

ich habe ein Problem mit der Einkommensteuererklärung und werde bei google leider nur zum Teil fündig, bzw. bekomme zu viele unterschiedliche Meinungen.

Es geht um folgendes:

Ich wohne mit meiner Freundin in einer gemeinsamen Wohnung (beide stehen im Mietvertrag und wir wohnen schon über ein Jahr zusammen) und Sie hat keinerlei Einkommen, sodass ich für Ihren kompletten Lebensunterhalt aufkomme (Miete, NK, Krankenkasse, Nahrung usw.). Da wir ja somit in einer Bedarfsgemeinschaft leben und mein Verdienst zu hoch war (zumindest bis incl Juni 2014 - danach haben wir von meinem ALG1 und meinem Dispo "gelebt" ), hatte Sie keinen Anspruch auf ALG 2 oder sonstige Sozialleistungen (Antrag wurde auch nicht gestellt)! Wir haben zwar jeder ein eigenes Konto, Zahlungen wurden bis heute jedoch alle von meinem Konto geleistet. (Meine Freundin hat eine Kontovollmacht für mein Konto)

Nun habe ich mehrfach gelesen, dass ich pauschal den Höchstbetrag von 8354€ + den ebenfalls von mir geleisteten KK-Beiträgen über der Anlage Unterhalt steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend machen kann.

Wenn ich es denn richtig verstanden habe:

...Steuerfreiheit gilt nur für laufende Zahlungen Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann der Steuerzahler diese Zahlungen für 2014 auf Antrag bis zu 8354 Euro (2013: 8130 Euro) vom Gesamtbetrag seiner Einkünfte abziehen. Der Höchstbetrag kann sich noch um gezahlte Kranken- oder Pflegeversicherungsbeiträge erhöhen. Hat der Unterhaltsempfänger noch eigene Einkünfte oder Bezüge, so wird der Höchstbetrag gekürzt um die Einkünfte oder Bezüge, die 624 Euro im Jahr übersteigen. Der Empfänger muss den Unterhalt grundsätzlich nicht versteuern. Das gilt auch für den Empfänger, der Zahlungen von Freunden erhält. Besonderheiten gelten für den Unterhalt an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten und eingetragene Lebenspartner...

Quelle: FAZ ( http://www.faz.net/aktuell/finanzen/meine-finanzen/steuertipps/steuertipp-unterhalt-richtig-absetzen-12804304.html )


Dazu hätte ich aber noch 2. Fragen:

1. Muss ich diesen Gesamtbetrag zusätzlich im Mantelbogen eintragen? Wenn ja wo und als was deklariert?

2. Muss meine Freundin in Ihrer Steuererklärung diesen Betrag irgendwo als Einkommen angeben? Wenn ja wo? (Geldleistungen hat Sie ja von mir nicht direkt erhalten)


Ich hoffe hier sind ein paar Experten, die mir damit weiterhelfen können!!!

Beste Grüße Klaus

außergewöhnliche Belastungen, einkommensteuer, unterhalt, aussergewoehnliche Belastung, Bedarfsgemeinschaft, eheähnliche Gemeinschaft

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